Verordnung
über Bau und Betrieb von Schiffen und Anlagen
öffentlicher Schifffahrtsunternehmen
(Schiffbauverordnung, SBV)

vom 14. März 1994 (Stand am 1. Februar 2021)


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Art. 6 Berücksichtigung anderer Interessen 11

1 Den Be­lan­gen der Raum­pla­nung, des Um­welt­schut­zes so­wie des Na­tur- und Hei­mat­schut­zes ist bei Pla­nung, Bau, Be­trieb und In­stand­hal­tung von In­fra­struk­tu­r­an­la­gen Rech­nung zu tra­gen.

2 Die Be­dürf­nis­se von Men­schen mit Be­hin­de­run­gen sind bei Pla­nung, Bau und Be­trieb von Schif­fen und In­fra­struk­tu­r­an­la­gen an­ge­mes­sen zu be­rück­sich­ti­gen.

11 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Fe­br. 2016 (AS 2016 159).

BGE

120 IB 76 () from 23. Februar 1994
Regeste: Lärmschutzmassnahmen, Kostentragung. In Art. 19 ff. USG sind im Zusammenhang mit der Regelung der Kostentragungspflicht für Lärmschutzmassnahmen Ausnahmen vom Verursacherprinzip (Art. 2 USG) bzw. Präzisierungen dazu vorgesehen (E. 3). Frage offengelassen, ob es sich hier um einen Anwendungsfall von Art. 24 Abs. 1 USG oder allenfalls um einen solchen von Art. 24 Abs. 2 USG handelt. Selbst wenn zu Gunsten des betroffenen Grundeigentümers angenommen wird, die von ihm für eine Überbauung vorgesehenen Parzellen lägen in einer RPG-konformen, erschlossenen Bauzone, so hat er die Kosten für die Lärmschutzmassnahmen im Hinblick auf die massgebenden Vorschriften des Bundesumweltschutzrechts trotzdem - zumindest vorläufig - zu tragen (E. 4). Mögliche enteignungsrechtliche Folgen für den Fall, dass ein Baugesuch gestützt auf Art. 22 USG abgelehnt wird (E. 5a), bzw. für den Fall, dass die zu treffenden Schallschutzmassnahmen dem Grundeigentümer im Rahmen eines Nutzungsplanes nach Art. 14 ff. RPG auferlegt werden (E. 5b).

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