Art. 2 Begriffe 8
In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- öffentliche Schifffahrtsunternehmen: eidgenössisch konzessionierte und eidgenössisch bewilligte Schifffahrtsunternehmen;
- b.
- Infrastrukturanlagen: Bauten und Einrichtungen, die für den Betrieb von Schiffen notwendig sind, namentlich Landungsanlagen, Werften und Betankungsanlagen;
- c.
- besondere Energieträger: Brenn- oder Treibstoffe, die nicht zu Benzin, Dieselbrennstoff, Dampfenergie oder elektrischer Energie zählen; in Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) über die Zuordnung eines Energieträgers;
- d.
- Risikoanalyse: systematisches Verfahren zur vorgängigen Analyse der Risiken nach der Inbetriebnahme (Betriebsphase):
- 1.
- einer Infrastrukturanlage; zu berücksichtigen sind der Verwendungszweck und die Umgebung, in der die Infrastrukturanlage gebaut wird,
- 2.
- eines Schiffes; zu berücksichtigen sind der Schiffstyp, der Verwendungszweck und die Umgebung, in der das Schiff verkehren wird;
- e.
- Sicherheitsbericht: Bericht (Baubeschreibung), mit dem nachgewiesen wird, dass das Schiff oder die Infrastrukturanlage sicher und gemäss den Vorschriften dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen gebaut und betrieben werden kann, und in dem Massnahmen festlegt werden, mit denen Risiken begegnet wird;
- f.
- Sachverständigenprüfbericht: Bericht eines oder einer Sachverständigen, in dem ausgewiesen wird, ob das von ihm oder ihr geprüfte Objekt die jeweils anwendbaren Vorschriften erfüllt.
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159).
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