Verordnung
|
Art. 20 Infrastrukturanlagen 42
Infrastrukturanlagen dürfen nur mit einer Betriebsbewilligung des BAV in Betrieb genommen und betrieben werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195743. Das BAV kann die Betriebsbewilligung mit Auflagen versehen. 42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). |