Verordnung
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Art. 26 Schwimmfähigkeit im Leckfall
1 Die Schwimmfähigkeit im Leckfall ist für jedes Schiff nachzuweisen. Der Nachweis ist erbracht, wenn die Vorschriften über die Leckstabilität eingehalten werden und die Tauchgrenze in keiner Phase der Überflutung mit Einschluss des Endzustandes überschritten wird. 2 Als Tauchgrenze wird eine durchgehende Linie auf der Aussenhautbeplattung des Schiffes angenommen, die mindestens 100 mm unterhalb des Schnittpunktes der Beplattung mit der Oberfläche des Schottendecks und mindestens 100 mm unterhalb des tiefsten Punktes, an dem die Aussenhaut nicht mehr wasserdicht ist, vom Bug zum Heck verläuft. 3 Als Leckfall wird eine teilweise Überflutung des Schiffskörpers angenommen, deren Ausdehnung von der Schiffsklasse abhängig ist. |
