Verordnung
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Art. 28 Steuerstand
1 Steuerstände müssen hinsichtlich der Sicherheit, Gestaltung, Anordnung und Ergonomie nach den anerkannten Regeln der Technik eingerichtet werden. Das Fahrwasser und die zum An- und Ablegen nötigen Einrichtungen müssen vom Steuerstand ausreichend überblickt werden können.47 2 …48 3 Die Beleuchtung des Schiffes darf den Schiffsführer oder die Schiffsführerin nicht behindern. 47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). 48 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Febr. 2021 (AS 2016 159). |
