Verordnung
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Art. 36 Brandschutz 56
1 Die für den Innenausbau verwendeten Materialien wie Verkleidungs- und Isolierstoffe und Bodenbeläge sowie das Mobiliar in den Innenräumen müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein.57 2 Farben und Lacke, die auf Bauteilen des Innenausbaus appliziert werden, müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein. Im Brandfall dürfen kein Rauch in gefährlichem Ausmass und keine giftigen Gase entstehen.58 3 Schiffe sind mit einer Brandmeldeanlage auszurüsten, die Räume mit besonderer Brandgefährdung wirksam überwacht. Die Anlage muss für den Einsatz an Bord von Schiffen geeignet sein. 4 Die Verwendung und Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 55 °C zu Heiz-, Beleuchtungs- oder Kochzwecken ist verboten. Von diesem Verbot sind Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke ausgenommen. 56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). 57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). 58 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 15. Mai 2024 (AS 2024 173). |