Verordnung
|
Art. 39 Anlagen zur Brandbekämpfung 60
1 Schiffe müssen über ständig betriebsbereite Feuerlöschanlagen verfügen, mit denen jede Art von Brand wirksam bekämpft werden kann. 2 Die Mindestausrüstung zur Brandbekämpfung besteht aus Handfeuerlöschgeräten sowie aus Feuerlöschpumpen, -schläuchen und -leitungen. 3 Maschinen- und Elektroräume sind mit fest installierten Feuerlöschanlagen auszurüsten. 4 Bei Schiffen, welche mit besonderen Energieträgern betrieben werden, entscheidet die zuständige Behörde über den Einbau fest installierter Feuerlöschanlagen. Sie berücksichtigt dabei die Brand- oder Explosionsgefahr des betreffenden Energieträgers und die Einrichtungen in den betreffenden Räumen. 5 Die Feuerlöschanlagen müssen leicht zugänglich aufgestellt und durch Hinweisschilder deutlich markiert sein. 60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). |