Verordnung
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Art. 44 Besatzung
1 Die Besatzung auf Schiffen in Fahrt muss so zusammengesetzt und ausgebildet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gewährleistet ist. 2 Auf stillliegenden Schiffen, auf denen sich Fahrgäste aufhalten, kann die Besatzung angemessen reduziert werden. 3 Das UVEK bestimmt den Minimalbestand der Besatzung auf Schiffen. 4 Für die Besatzung der eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen gelten Artikel 15, die Kapitel 4, 5 und 7 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 4. November 200969 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich sinngemäss.70 5 Die von den eidgenössisch konzessionierten Schifffahrtsunternehmen bezeichneten Personen für die Kontrolle der Dienstfähigkeit müssen eine leitende Stellung im Schifffahrtsbereich mit entsprechender Fachqualifikation haben.71 70 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). 71 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 4. Nov. 2009 (erste Phase der Bahnreform 2) (AS 2009 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). |