Verordnung
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Art. 5 Sorgfaltsregeln 12
1 Planung, Berechnung, Bau und Instandhaltung der Schiffe und Infrastrukturanlagen müssen den Bestimmungen dieser Verordnung und den Ausführungsbestimmungen entsprechen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und unter der Leitung von Fachleuten ausgeführt werden. 2 Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die jeweils gültigen Vorschriften anerkannter Klassifikationsgesellschaften über den Schiffbau sowie die den Schiffbau betreffenden nationalen und internationalen Vorschriften und Normen. In Zweifelsfällen entscheidet das BAV. 3 Die Schiffs- und Anlagenteile, insbesondere die Überwachungs- und Bedienungseinrichtungen, müssen so konstruiert und eingebaut sein, dass sie einen sicheren Betrieb ermöglichen. Sie müssen zudem wartungs- und kontrollgerecht sowie bedienerfreundlich konstruiert sein. 4 Bei den für die Sicherheit wesentlichen Teilen muss nachgewiesen werden können, dass die verwendeten Werkstoffe funktionsgerechte Eigenschaften besitzen. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). |