Verordnung
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Art. 57 Übergangsbestimmungen
1 Schiffs- und Führerausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit. 2 Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Schiffen finden auf Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Das UVEK legt in den Ausführungsbestimmungen die Ausnahmen fest; die Übergangsfrist für die Anpassung an die neuen Vorschriften beträgt vier Jahre. 3 Für Schiffe, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, gilt das bisherige Recht. 4 Bei Umbauten von Schiffen müssen ausschliesslich die vom Umbau direkt betroffenen Bereiche den neuen Vorschriften angepasst werden. Wird ein Schiff umgebaut, damit es künftig mit besonderen Energieträgern betrieben werden kann, so entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der möglichen Gefahren des betreffenden Energieträgers über die Bereiche, welche den Vorschriften anzupassen sind.84 5 Soll die Kapazität eines Schiffes erhöht werden, so legt die zuständige Behörde fest, welchen Anforderungen es genügen muss. Für die zur Bewilligung der Kapazitätserhöhung erforderlichen Prüfungen und Nachweise gelten die neuen Vorschriften. 6 Die Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Anlagen finden auf Infrastrukturanlagen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Betrieb sind, grundsätzlich keine Anwendung. Die Anpassung an die neuen Vorschriften ist bei Erweiterungen, Umbauten oder bedeutenden Reparaturen vorzunehmen.85 84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). 85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 (AS 2016 159). |