Verordnung
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Art. 9 Anerkennung anderer Atteste
Die zuständige Behörde kann ganz oder teilweise von der Prüfung einzelner Bauteile oder der verwendeten Werkstoffe absehen, wenn eine gültige Bescheinigung einer in- oder ausländischen Behörde oder anerkannten Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorliegt. |