Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2020)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 76

3. Mit­tei­lung an den Gläu­bi­ger

 

1Der In­halt des Rechts­vor­schlags wird dem Be­trei­ben­den auf der für ihn be­stimm­ten Aus­fer­ti­gung des Zah­lungs­be­fehls mit­ge­teilt; er­folg­te kein Rechts­vor­schlag, so ist dies auf der­sel­ben vorzu­mer­ken.

2Die­se Aus­fer­ti­gung wird dem Be­trei­ben­den un­mit­tel­bar nach dem Rechts­vor­schlag, und wenn ein sol­cher nicht er­folgt ist, so­fort nach Ab­lauf der Be­strei­tungs­frist zu­ge­stellt.

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden