Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 132262

5. Be­son­de­re Ver­wer­tungs­ver­fah­ren

 

1 Sind Ver­mö­gens­be­stand­tei­le an­de­rer Art zu ver­wer­ten, wie ei­ne Nutz­nies­sung oder ein An­teil an ei­ner un­ver­teil­ten Erb­schaft, an ei­ner Ge­mein­der­schaft, an Ge­sell­schafts­gut oder an ei­nem an­dern ge­mein­schaft­li­chen Ver­mö­gen, so er­sucht der Be­trei­bungs­be­am­te die Auf­sichts­be­hör­de um Be­stim­mung des Ver­fah­rens.

2 Die glei­che Re­gel gilt für die Ver­wer­tung von Er­fin­dun­gen, von Sor­ten­schutz­rech­ten, von ge­werb­li­chen Mus­tern und Mo­del­len, von Fa­brik- und Han­dels­mar­ken und von Ur­he­ber­rech­ten.263

3 Die Auf­sichts­be­hör­de kann nach An­hö­rung der Be­tei­lig­ten die Ver­stei­ge­rung an­ord­nen oder die Ver­wer­tung ei­nem Ver­wal­ter über­tra­gen oder ei­ne an­de­re Vor­keh­rung tref­fen.

262Fas­sung ge­mä­ss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Fe­br. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

263Fas­sung ge­mä­ss Art. 52 Ziff. I des Sor­ten­schutz­ge­set­zes vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Ju­ni 1977 (AS 1977 862; BBl 1974I 1469).

BGE

96 III 10 () from 28. Januar 1970
Regeste: Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff. VVAG). 1. Bestimmung des Verfahrens durch die Aufsichtsbehörde. Verhältnis zwischen Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. VVAG. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 19 Abs. 1 SchKG). (Erw. 2). 2. Zweck der Vorschrift, dass die Versteigerung in der Regel nur angeordnet werden soll, wenn der Wert des Anteilsrechts annähernd bestimmt werden kann (Art. 10 Abs. 3 VVAG). Umstände, die ein ungünstiges Ergebnis der Versteigerung erwarten lassen. (Erw. 3). 3. Verwertung auf dem Wege der Auflösung der Gemeinschaft, insbesondere der Erbteilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde (Art. 12 VVAG). Vorteile dieser Lösung. Pflicht der Gläubiger, die Kosten der hiefür nötigen Prozesse vorzuschiessen. Sind einzelne Gläubiger hiezu bereit, so ist auch den andern zuzumuten, das Ergebnis der Erbteilung abzuwarten. Bedeutung der Vorschrift, dass die Aufsichtsbehörde "nach Anhörung der Beteiligten" zu entscheiden hat (Art. 132 Abs. 3 SchKG). Unmassgeblichkeit der Anträge von Beteiligten, die von der Behörde nur mangelhaft über die Sachlage unterrichtet wurden (Erw. 4). 4. Den Gläubigern den bestrittenen Anspruch des Schuldners auf Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens zur Geltendmachung auf eigene Gefahr und in eigenem Namen anzubieten (Art. 13 VVAG, Art. 131 Abs. 2 SchKG), ist nicht zulässig, wenn das gepfändete Anteilsrecht ein solches an einer unstreitig noch nicht geteilten Erbschaft ist, an welcher der Schuldner unstreitig beteiligt ist. In solchen Fällen kann nur die zuständige Behörde (Art. 12 VVAG, Art. 609 ZGB) für den Schuldner handeln. Aus dem Ergebnis der von dieser Behörde zu führenden Prozesse sind die Auslagen und die Forderungen der Gläubiger, welche die Prozesskosten vorgeschossen haben (vgl. Ziff. 3 hievor), in entsprechender Anwendung von Art. 131 Abs. 2 Satz 2 SchKG vorweg zu decken. (Erw. 5). 5. Möglichkeit einer Einigung unter allen Beteiligten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 VVAG oder eines Vergleichs zwischen der nach Art. 609 ZGB bei der Teilung mitwirkenden Behörde und den Miterben des Schuldners. Verantwortlichkeit der für den Schuldner handelnden vormundschaftlichen Organe bzw. der nach Art. 609 ZGB mitwirkenden Behörde. (Erw. 6).

99 III 9 () from 14. Mai 1973
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106 ff. SchKG). Wird Stockwerkeigentum gepfändet und beansprucht ein Dritter das Alleineigentum am Grundstück, an welchem der betriebene Schuldner laut Grundbuch (Grundprotokoll) als Stockwerkeigentümer beteiligt ist, so ist vor der Verwertung das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Verwirkung des Rechts, der Pfändung des Stockwerkeigentums zu widersprechen? Parteirollenverteilung.

105 III 56 () from 27. Februar 1979
Regeste: Art. 9 und 10 VVAG; 473 ZGB. 1. Sind neben dem Schuldner auch andere Teilhaber einer Gemeinschaft befugt, Beschwerde zu führen bzw. Rekurs zu erheben? Frage offen gelassen (E. 1). 2. Die in den Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 VVAG vorgesehenen Massnahmen müssen nicht unbedingt durch das Betreibungsamt getroffen werden (E. 2a und b). 3. Die gemäss Art. 473 ZGB begründete gesetzliche Nutzniessung bildet an sich kein Hindernis der Erbteilung (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 2c).

114 III 98 () from 5. Juli 1988
Regeste: Art. 132 Abs. 1 SchKG; Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Wird die kantonale Aufsichtsbehörde ersucht, das Verwertungsverfahren nach Art. 132 SchKG zu bestimmen, so hat sie sich auf diese Frage zu beschränken. Über die Verteilung eines allfälligen Erlöses und die Berücksichtigung bestimmter Gläubiger und Pfändungsgruppen hat sie nichts zu bestimmen.

120 III 131 () from 25. Oktober 1994
Regeste: Verwertung von im Prozess liegenden Forderungen (Art. 122, 125, 132 SchKG und Art. 1 Abs. 2 ZGB). Im Prozess liegende Forderungen stellen keine Vermögenswerte "anderer Art" im Sinne von Art. 132 SchKG dar. Sie sind deshalb grundsätzlich öffentlich zu versteigern, wenn keine Forderungsüberweisung nach Art. 131 SchKG zustande kommt. Das SchKG enthält diesbezüglich auch mit Blick auf den möglicherweise unbefriedigenden Versteigerungserlös solcher Forderungen keine Lücke, die nach Art. 1 Abs. 2 ZGB vom Gericht gefüllt werden könnte.

132 III 489 () from 31. März 2006
Regeste: Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3).

135 III 179 (5A_399/2008) from 4. Dezember 2008
Regeste: Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen; Bestimmung der Art der Verwertung. In Art. 10 VVAG vorgesehene Verwertungsarten (E. 2.1). Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Auflösung und Liquidation der Erbschaft und - mangels Kostenvorschusses der Gläubiger für das Teilungsverfahren - die Versteigerung des Anteilsrechts anordnet (E. 2.2- 2.4). Im Falle der Versteigerung hat der Ersteigerer des Erbschaftsanteils das Recht, die Teilung zu verlangen und den Liquidationserlös einzufordern (E. 2.5).

142 III 348 (5A_652/2015) from 13. Mai 2016
Regeste: Arrestvollzug (Art. 275 SchKG); Patentschutzvertrag mit Liechtenstein; Verarrestierung von Patenten. Belegenheit von Patenten, wenn der Inhaber und Arrestschuldner Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein hat (E. 3.2). Das Patent kann nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr als Vermögensbestandteil des Schuldners betrachtet werden, welcher durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden kann (E. 3.3 und 3.4). Schadenersatz- und Gewinnherausgabeansprüche aus Patentverletzung bestehen als selbständige Rechte und müssen spezifiziert sein, um verarrestiert werden zu können (E. 3.6).

144 III 74 (5A_727/2017, 5A_728/2017) from 8. Januar 2018
Regeste: Art. 13, 17 und 132 SchKG; Art. 12 VVAG; Stellung des mit der Auflösung und Liquidation einer Gemeinschaft beauftragten Verwalters; auf die rechtliche Aufsicht gestützte Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der Verwalter, den die Aufsichtsbehörde für die Auflösung und Liquidation eines Gemeinschaftsverhältnisses bezeichnet, ist ein ausserordentliches Vollstreckungsorgan und handelt an der Stelle des Betreibungsamtes (E. 4.1). Kraft ihrer Befugnis zur rechtlichen Aufsicht kann die Aufsichtsbehörde einem Vollstreckungsorgan eine allgemeine oder eine konkrete Weisung erteilen. Diese Weisung unterliegt keiner Beschwerde (E. 4.3).

 

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