Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 195

IV. Wi­der­ruf des Kon­kur­ses

A. Im all­ge­mei­nen

 

1 Das Kon­kurs­ge­richt wi­der­ruft den Kon­kurs und gibt dem Schuld­ner das Ver­fü­gungs­recht über sein Ver­mö­gen zu­rück, wenn:

1.
er nach­weist, dass sämt­li­che For­de­run­gen ge­tilgt sind;
2.
er von je­dem Gläu­bi­ger ei­ne schrift­li­che Er­klä­rung vor­legt, dass die­ser sei­ne Kon­kursein­ga­be zu­rück­zieht; oder
3.
ein Nach­lass­ver­trag zu­stan­de­ge­kom­men ist.363

2 Der Wi­der­ruf des Kon­kur­ses kann vom Ab­lauf der Ein­ga­be­frist an bis zum Schlus­se des Ver­fah­rens ver­fügt wer­den.

3 Der Wi­der­ruf des Kon­kur­ses wird öf­fent­lich be­kannt­ge­macht.

363Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

88 III 68 () from 6. September 1962
Regeste: Konkurs. 1. Legitimation zur Beschwerde und zum Rekurs gegen Anordnungen betreffend die Verwertung von Aktiven. Stellung des Konkursverwalters, der Konkursgläubiger, der Organe und Aktionäre der im Konkurs befindlichen AG und der Personen, die dem Konkursverwalter Kaufsangebote unterbreitet oder mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben. (Erw. 2.) 2. Freihandverkauf einer Liegenschaft. Wird ein alle Konkursforderungen und Kosten deckender Preis angeboten, so hat der Konkursverwalter nicht nur den Gläubigern, sondern gegebenenfalls auch den Aktionären der Gemeinschuldnerin eine angemessene Frist zur Stellung höherer Angebote einzuräumen. Ferner hat er die Gcmeinschuldnerin bzw. ihre Organe über seine Massnahmen zur Vorbereitung eines Freihandverkaufs zu unterrichten. Aufhebung eines von ihm erlassenen Zirkulars, der daraufhin eingegangenen Angebote und des mit dem Meistbietenden abgeschlossenen Kaufvertrags wegen Missachtung dieser Grundsätze. (Erw. 3, 4.) 3. Einstellung des Verwertungsverfahrens im Falle, dass der Gemeinschuldner in die Lage kommt, die Konkursgläubiger ohne Verwertung seiner Aktiven vollständig zu befriedigen, und dass der dafür erforderliche Betrag gerichtlich hinterlegt wird. (Erw. 5, 6.) 4. Die Vollstreckungsorgane sind verpflichtet, dem Bundesbeschluss über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 Nachachtung zu verschaffen und insbesondere auch die Umgehung der Bewilligungspflicht zu verhüten..Vorgehen im Falle, dass Zweifel über die Herkunft der Mittel bestehen, die zur Befriedigung der Gläubiger einer im Konkurs befindlichen Immobiliengesellschaft bereitgestellt wurden. (Erw. 7, 8.) 5. Weisungen für den Fall, dass das Verwertungsverfahren wiederaufgenommen werden muss. (Erw. 9.) 6. Beschränkung der Befugnisse des Konkursverwalters dadurch, dass bestimmte Geschäfte desselben der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde unterstellt werden und dass der Grundbuchverwalter angewiesen wird, Eintragungen nur mit deren Zustimmung vorzunehmen. (Erw. 10.)

93 II 40 () from 9. Mai 1967
Regeste: Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die beklagte Aktiengesellschaft (Erw. 1). Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2 lit. a und b). Rechtsmissbräuchliches Löschungsbegehren? (Erw. 2 lit. c). Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 3).

111 III 70 () from 19. November 1985
Regeste: Eine vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibung auf Pfandverwertung, die gestützt auf Art. 206 SchKG während des Konkursverfahrens dahingefallen ist, wird wieder gültig, wenn das Konkursdekret angefochten und von der Berufungsinstanz aufgehoben wird.

117 III 39 () from 2. September 1991
Regeste: 1. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG). Der Zuschlag, der einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft auf das Steigerungsangebot eines ihrer Organe hin erteilt wird, ist nichtig (Erw. 3-5).

122 II 221 () from 1. März 1996
Regeste: Art. 262 SchKG und Art. 53 BdBSt; Kapitalgewinnsteuer als Masseschuld. Zu den Schulden der Konkursmasse gehören insbesondere öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten, die nach Konkurseröffnung entstanden sind. Diese Regel gilt auch für Steuerschulden (E. 3). Die besondere Jahressteuerschuld entsteht unter einem oder mehreren Malen. Zur Qualifikation der Steuer ist einzig darauf abzustellen, ob sich die steuerbegründenden Ereignisse vor oder nach der Konkurseröffnung realisiert haben (E. 4). Verhältnis zwischen Art. 114 Abs. 3 BdBSt und der besonderen Jahressteuer als Masseschuld (E. 5a und b). Gleichbehandlung mit den andern Gläubigern (E. 5c).

123 III 473 () from 18. Juli 1997
Regeste: Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung).

131 II 306 () from 24. März 2005
Regeste: Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3.1). Ein Finanzintermediär, der bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 3.2), kann in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint (E. 3.3 u. 3.4). Erweist er sich als überschuldet, ist die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Unternehmen, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgegangen sind (E. 4). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen (E. 5).

132 III 432 () from 7. Februar 2006
Regeste: Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6).

141 III 43 (4A_238/2014) from 19. Januar 2015
Regeste: Organisationsmängelverfahren. Ein rechtskräftiger Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden (E. 2).

141 V 372 (8C_832/2014) from 28. Mai 2015
Regeste: Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 171 ff. SchKG; Insolvenztatbestand. Die richterlich angeordnete, nach den Bestimmungen des Konkursverfahrens durchzuführende Auflösung einer Gesellschaft nach dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ist im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG der Konkurseröffnung nach Art. 171 ff. SchKG gleichzustellen (E. 5.2).

 

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