Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 25

B. Be­trei­bungs- und Kon­kurs­äm­ter

1. Or­ga­ni­sa­ti­on

 

1 In je­dem Be­trei­bungs­kreis be­steht ein Be­trei­bungs­amt, das vom Be­trei­bungs­be­am­ten ge­lei­tet wird.

2 In je­dem Kon­kurs­kreis be­steht ein Kon­kur­samt, das vom Kon­kurs­be­am­ten ge­lei­tet wird.

3 Je­der Be­trei­bungs- und Kon­kurs­be­am­te hat einen Stell­ver­tre­ter, der ihn er­setzt, wenn er in Aus­stand tritt oder an der Lei­tung des Am­tes ver­hin­dert ist.

4 Das Be­trei­bungs- und das Kon­kur­samt kön­nen zu­sam­men­ge­legt und vom glei­chen Be­am­ten ge­lei­tet wer­den.

5 Die Kan­to­ne be­stim­men im Üb­ri­gen die Or­ga­ni­sa­ti­on der Be­trei­bungs- und der Kon­kur­säm­ter.

5Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

112 III 67 () from 23. Juni 1986
Regeste: Den Vollstreckungsorganen auferlegte Ordnungsstrafen (Art. 14 Abs. 2 SchKG). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde. a) Fälle, in welchen gegen eine Disziplinarverfügung ausnahmsweise der Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gegeben ist (Art. 19 Abs. 1 SchKG; E. 2a). b) Beschwerdelegitimation der Vollstreckungsorgane, die ihres Amtes enthoben worden sind (Art. 88 OG; E. 2b). 2. Voraussetzungen, unter welchen eine Ordnungsstrafe auferlegt werden kann. a) Voraussetzungen der Amtsenthebung (E. 7a). b) Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, welche im Rahmen ihres Ermessens nicht nur die Schwere des Verschuldens beurteilen muss, sondern auch dem Schaden insgesamt und dabei den Umständen Rechnung zu tragen hat, welche das Vorgehen der Vollstreckungsorgane rechtfertigen mögen (E. 7b).

119 III 1 () from 19. Februar 1993
Regeste: Rechtsverzögerung. Bestehen auf einem Konkursamt wegen Personalmangels Geschäftsrückstände, so soll die kantonale Aufsichtsbehörde Massnahmen anordnen. Im vorliegenden Fall hätte sie, gestützt auf kantonales Recht, auf der Beiziehung von Angestellten bestehen und dafür sorgen können, dass ein Gesuch um Verlängerung der Frist für die Beendigung des Konkursverfahrens vorgelegt wird. Sodann hätte sie das Konkursamt einladen können, das verzögerte Konkursverfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen (E. 2). Der Kanton, welcher die Organisation des Betreibungs- und Konkurswesens in personeller Hinsicht vernachlässigt, macht sich unter Umständen haftpflichtig (E. 3).

122 III 34 () from 27. Februar 1996
Regeste: Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 15 SchKG; Art. 2 Abs. 3 SchKG. Anfechtungsgegenstand im Rekursverfahren gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG ist immer ein gesetzwidriger Entscheid einer kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1). Im vorliegenden Fall besteht auch kein Anlass, gestützt auf Art. 15 SchKG zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen; denn es liegt in der alleinigen Kompetenz der Kantone, ob sie einem Betreibungsamt die Zusammenarbeit mit einem ausserkantonalen EDV-Anbieter erlauben wollen oder nicht (E. 2).

140 III 644 (5A_385/2014) from 24. Oktober 2014
Regeste: Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3).

 

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