Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 231420

K. Sum­ma­ri­sches Kon­kurs­ver­fah­ren

 

1 Das Kon­kur­samt be­an­tragt dem Kon­kurs­ge­richt das sum­ma­ri­sche Ver­fah­ren, wenn es fest­stellt, dass:

1.
aus dem Er­lös der in­ven­ta­ri­sier­ten Ver­mö­gens­wer­te die Ko­s­ten des or­dent­li­chen Kon­kurs­ver­fah­rens vor­aus­sicht­lich nicht ge­deckt wer­den kön­nen; oder
2.
die Ver­hält­nis­se ein­fach sind.

2 Teilt das Ge­richt die An­sicht des Kon­kur­sam­tes, so wird der Kon­kurs im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren durch­ge­führt, so­fern nicht ein Gläu­bi­ger vor der Ver­tei­lung des Er­lö­ses das or­dent­li­che Ver­fah­ren ver­langt und für die vor­aus­sicht­lich un­ge­deck­ten Kos­ten hin­rei­chen­de Si­cher­heit leis­tet.

3 Das sum­ma­ri­sche Kon­kurs­ver­fah­ren wird nach den Vor­schrif­ten über das or­dent­li­che Ver­fah­ren durch­ge­führt, vor­be­hält­lich fol­gen­der Aus­nah­men:

1.
Gläu­bi­ger­ver­samm­lun­gen wer­den in der Re­gel nicht ein­be­ru­fen. Er­scheint je­doch auf­grund be­son­de­rer Um­stän­de ei­ne An­hö­rung der Gläu­bi­ger als wün­schens­wert, so kann das Kon­kur­samt die­se zu ei­ner Ver­samm­lung ein­la­den oder einen Gläu­bi­ger­be­schluss auf dem Zir­ku­lar­weg her­bei­füh­ren.
2.
Nach Ab­lauf der Ein­ga­be­frist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führt das Kon­kur­samt die Ver­wer­tung durch; es be­rück­sich­tigt da­bei Ar­ti­kel 256 Ab­sät­ze 2–4 und wahrt die In­ter­es­sen der Gläu­bi­ger best­mög­lich. Grund­stücke darf es erst ver­wer­ten, wenn das La­sten­ver­zeich­nis er­stellt ist.
3.
Das Kon­kur­samt be­zeich­net die Kom­pe­tenz­stücke im In­ven­tar und legt die­ses zu­sam­men mit dem Kol­lo­ka­ti­ons­plan auf.
4.
Die Ver­tei­lungs­lis­te braucht nicht auf­ge­legt zu wer­den.

420Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

102 III 78 () from 2. Juni 1976
Regeste: Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) 1. Rekursbefugnis der Konkursverwaltung (Erw. 1). 2. Befugnis des Konkursverwalters, sich über die konkursrichterliche Einstellungsverfügung hinwegzusetzen? (Erw. 2). 3. Jede der richterlichen Einstellung des Konkursverfahrens folgende Amtshandlung des Konkursverwalters, die über die sich aus Art. 230 Abs. 2 SchKG ergebenden Massnahmen hinausgeht und auf die Weiterführung des Verfahrens gerichtet ist, fällt ins Leere und ist daher unbeachtlich (Erw. 3a). 4. Eine Offerte des Konkursverwalters zur Abtretung streitiger Ansprüche nach Art. 260 SchKG ohne vorgängigen Beschluss der Gläubiger, auf deren Realisierung durch die Masse zu verzichten, ist gesetzwidrig (Erw. 3b). 5. Eine durch den nachträglichen Abschluss von Vergleichen bewirkte Vermehrung des freien Massavermögens kann für den Konkursrichter unter Umständen Anlass bilden, auf seine - noch nicht veröffentlichte - Einstellungsverfügung zurückzukommen (Erw. 5).

109 III 87 () from 17. Juni 1983
Regeste: Konkurs; Beschluss der Gläubigerversammlung, die Konkursverwaltung zu ersetzen. 1. Beschlüsse der zweiten und jeder weiteren Gläubigerversammlung können nur wegen Gesetzesverletzung, nicht auch wegen Unangemessenheit, angefochten werden (E. 2). 2. Eine Auswechslung der Konkursverwaltung widerspricht grundsätzlich dem Ziel des Gesetzes, wenn das Konkursverfahren praktisch vor dem Abschluss steht und in Anbetracht des Verwertungsergebnisses die Zweitklasse-Gläubiger zum grossen Teil und die Dritt- sowie die Fünftklasse-Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen (E. 2); vorbehalten bleibt freilich der Fall, dass der amtierende Konkursverwalter aus irgendeinem Grund nicht imstande sein sollte, das Verfahren zu seinem Abschluss zu führen (E. 3b).

117 III 44 () from 5. März 1991
Regeste: Art. 231 SchKG; Art. 96 KOV. Verbot, im summarischen Konkursverfahren Anzahlungen an die Gläubiger zu leisten. 1. Dem klaren Wortlaut von Art. 96 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter entsprechend, ist es im summarischen Konkursverfahren ausgeschlossen, den Gläubigern eine oder mehrere Abschlagszahlungen zu leisten (E. 1). 2. Gesetzliche Grundlage von Art. 96 KOV (E. 2).

121 III 142 () from 20. April 1995
Regeste: Summarisches Konkursverfahren (Art. 231 Abs. 2 und 3 SchKG). Im summarischen Konkursverfahren darf keine ausseramtliche Konkursverwaltung eingesetzt werden.

126 V 443 () from 6. November 2000
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 82 Abs. 1 AHVV; Art. 171 und 219 Abs. 4 Dritte Klasse SchKG: Arbeitgeberhaftung; Zeitpunkt der Schadenskenntnis. Der Verlust des Konkursprivilegs für die Beitragsforderung ändert nichts an der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Ausgleichskasse im Konkurs der Arbeitgeberin in der Regel erst im Zeitpunkt der Auflage des Kollokationsplans Kenntnis vom Schaden erlangt.

130 III 90 () from 3. Dezember 2003
Regeste: Sicherheit für das Verfahren eines mangels Aktiven eingestellten Konkurses (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist eine reine Ermessensfrage, so dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur wegen Ermessensüberschreitung oder -missbrauch zulässig ist (E. 1). Die im konkreten Fall erhobene Rüge gegen den verlangten Betrag von Fr. 50'000.- ist - soweit zulässig - im Hinblick auf den Umfang (etwa 500 Mio. Franken) und die in gewissen Teilen komplizierte Abklärung der Schulden, die Ermittlung, Verwaltung und Verwertung der insbesondere im Ausland gelegenen Aktiven (mehr als 180 Mio. Franken) und die ungenügenden Angaben in der Bilanz der Gemeinschuldnerin unbegründet (E. 2 und 3). Festlegung einer neuen Frist zur Zahlung der Sicherheitsleistung, um die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen (E. 4).

130 III 481 () from 25. Mai 2004
Regeste: Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung und einem Begehren um Verwertung des Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG. Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf, d.h. nach der Veröffentlichung des Eintrages der Einstellung und des Schlusses des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB (E. 2.1). Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst; in diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach den aufeinander folgenden Regeln von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (E. 2.2 und 2.3). Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt, darf der Konkurs nicht geschlossen werden (Art. 268 Abs. 2 SchKG) und kann die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung noch nicht wiederaufleben; daher geht bei dieser Ausgangslage das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3).

131 III 237 () from 28. Januar 2005
Regeste: Freihandverkaufsverfügung; Nichtigkeit (Art. 22 SchKG) wegen inhaltlicher Mängel. Eine Freihandverkaufsverfügung ist nichtig, wenn die Umschreibung des zu verwertenden Objekts den Anforderungen zur Individualisierung nicht genügt (E. 2.1). Bei der Verwertung von registrierten Immaterialgüterrechten - im konkreten Fall Marken - ist zur Individualisierung die Erwähnung der wichtigsten Registerangaben erforderlich (E. 2.3).

131 III 280 () from 1. März 2005
Regeste: Verwertung im summarischen Konkursverfahren (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 2 SchKG); Verwertung eines kaufmännischen Unternehmens durch freihändigen Notverkauf (Art. 243 Abs. 2 und 256 Abs. 3 SchKG). Auslegung des Kaufvertrags (Art. 18 Abs. 1 OR). Ein kaufmännisches Unternehmen kann einen Vermögenswert darstellen, der schneller Wertverminderung ausgesetzt und deshalb ohne Aufschub zu verkaufen ist, sobald es zu vorteilhaften Bedingungen, die die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Fortsetzung des Mietvertrags gewährleisten, abgetreten werden kann (E. 2). Auslegung des Kaufvertrags; Fall, bei dem die Gelegenheit, höhere Angebote zu machen, einzig den Gläubigern, und nicht jeder interessierten Person, eingeräumt worden ist (E. 3). Das Konkursamt verletzt das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, wenn es die Durchführung eines neuen Freihandverkaufs anordnet, statt festzustellen, dass der abgeschlossene Vertrag, für den die gestellten Bedingungen erfüllt worden sind, zustande gekommen sei (E. 4).

134 III 75 (5A_347/2007) from 19. Oktober 2007
Regeste: Art. 260 SchKG, Art. 49 und 63 KOV; summarisches Konkursverfahren; Verzicht der Masse auf Fortführung des Prozesses über streitige Forderungen bei Konkurseröffnung. Der Abtretung oder dem Angebot zur Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse muss unter Nichtigkeitsfolge ein Beschluss der Masse über den Verzicht auf eigene Geltendmachung vorangehen; die Gläubiger müssen Gelegenheit erhalten, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, selbst wenn der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt wird. Dieser Grundsatz gilt auch für den Beschluss, den Prozess über streitige Forderungen zur Zeit der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 63 KOV fortzuführen (E. 2).

136 III 534 (5A_421/2010) from 22. Oktober 2010
Regeste: Abtretung von Rechtsansprüchen nach Art. 260 Abs. 1 SchKG. Über den von mehreren Abtretungsgläubigern eingeklagten Anspruch der Masse kann nur einheitlich entschieden werden (E. 2). Der Vorschlag der Konkursverwaltung an die Gläubiger, auf die Geltendmachung eines Anspruchs durch die Masse zu verzichten, und die Aufforderung, für den Fall des Verzichts die Abtretung zu verlangen, können im gleichen Rundschreiben Platz finden (E. 3 und 4).

136 III 636 (5A_512/2010) from 10. November 2010
Regeste: Art. 22 Abs. 1, Art. 231 Abs. 3 Ziff. 1 und Art. 260 SchKG; Nichtigkeit, Abtretung von Rechtsansprüchen der Masse im summarischen Konkursverfahren. Bedingungen, unter welchen der Verzicht der Masse, Rechtsansprüche selber geltend zu machen, und das Angebot zur Abtretung nichtig sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2). Die Frage des Verzichts der Masse auf Geltendmachung von zweifelhaften oder strittigen Forderungen des Gemeinschuldners sowie das Angebot zur Abtretung an einzelne Gläubiger können auf dem Wege der Publikation vorgelegt werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

138 III 443 (5A_741/2011) from 13. Juni 2012
Regeste: Art. 47 GebV SchKG; Entgelt der Konkursverwaltung für anspruchsvolle Verfahren. Voraussetzungen zur Annahme eines anspruchsvollen Konkursverfahrens (E. 2).

 

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