Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2538

3. ...

 

38 Auf­ge­ho­ben durch An­hang 1 Ziff. II 17 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

BGE

93 III 67 () from 29. August 1967
Regeste: Hinfall eines Arrestes für eine Forderung aus Konkursverlustschein. 1. Bestreitet der auf Grund eines Konkursverlustscheins betriebene Arrestschuldner durch Rechtsvorschlag, dass er zu neuem Vermögen gekommen sei (Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), so fällt der Arrest dahin (Art. 278 Abs. 4 SchKG), wenn der Gläubiger nicht binnen 10 Tagen, nachdem er vom Rechtsvorschlag und seiner Begründung Kenntnis erhalten hat, oder - falls der Rechtsvorschlag schon vor Zustellung der Arresturkunde erhoben wurde - binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde auf Feststellung neuen Vermögens klagt. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger diese Klage zwar rechtzeitig anhebt, sie aber zurückzieht oder vom Richter damit endgültig abgewiesen wird (Erw. 1). 2. Hat der für eine Forderung aus Konkursverlustschein betriebene Schuldner durch Rechtsvorschlag neben der Forderung das Vorhandensein neuen Vermögens bestritten und der Gläubiger seine Klage auf Feststellung neuen Vermögens zurückgezogen, so vermag die fragliche Betreibung den nach diesem Rückzug erwirkten Arrest nicht aufrechtzuerhalten, selbst wenn der Gläubiger binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arresturkunde ein Rechtsöffnungsbegehren stellt und der Richter die Rechtsöffnung bewilligt (Erw. 2). 3. Nichtigkeit der Massnahmen, mit denen das Betreibungsamt ein nach Art. 278 Abs. 4 SchKG dahingefallenes Arrestverfahren weiterführt (Erw. 3).

102 IA 153 () from 5. Mai 1976
Regeste: Art. 4 BV, Art. 2 ÜbBest. BV; Konkurseröffnung. 1. Die Frage der Zulassung, Beschränkung oder des Ausschlusses echter Nova im Berufungsverfahren nach Art. 174 SchKG ist im Sinne von Art. 25 Ziff. 2 SchKG eine solche des kantonalen Rechts (E. 2a). 2. Der grundsätzliche Ausschluss echter Nova im Berufungsverfahren nach Art. 174 SchKG ist mit den allgemeinen Grundsätzen des Konkursrechts, insbesondere der Untersuchungsmaxime, vereinbar (E. 2b). 3. Im Berufungsverfahren nach Art. 174 SchKG ist weder der allgemeine Ausschluss von Noven noch die Zulassung bestimmter Noven willkürlich. Die Berufungsinstanz muss jedoch die Berücksichtigung von erst nach dem Konkurserkenntnis eingetretenen Tatsachen an objektive Voraussetzungen knüpfen und bei der Überprüfung dieser Voraussetzungen den Grundsatz der Gleichbehandlung befolgen (E. 3).

103 IA 47 () from 27. April 1977
Regeste: Art. 31 BV und Art. 2 ÜbBest. BV; gewerbsmässige Parteivertretung im Rechtsöffnungsverfahren. Die Kantone sind berechtigt, die gewerbsmässige Vertretung der Parteien in gerichtlichen Zwischenverfahren der Schuldbetreibung den patentierten Anwälten vorzubehalten; Art. 27 SchKG findet hier keine Anwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).

109 IA 103 () from 18. Oktober 1983
Regeste: Art. 4 BV; Bewilligung des Wechselrechtsvorschlags, Revision. Die Regelung des Zivilprozessrechts des Kantons Graubünden, wonach gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung die Revision nicht zulässig ist, verstösst nicht gegen Art. 4 BV.

115 III 91 () from 26. Oktober 1989
Regeste: Art. 56 Ziff. 3, 63 und 83 Abs. 2 SchKG. Sieht das kantonale Recht gegen den Rechtsöffnungsentscheid ein ordentliches Rechtsmittel vor und fällt das Ende der Rechtsmittelfrist in die Betreibungsferien, ist Art. 63 SchKG anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung); Auswirkungen auf die Frist zur Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG).

119 III 113 () from 22. Dezember 1993
Regeste: Art. 4 BV, Art. 191 und 230 SchKG; unentgeltliche Rechtspflege im Konkursverfahren; Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit bei einer Insolvenzerklärung. 1. Der Schuldner kann im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die unentgeltliche Rechtspflege unter den allgemeinen Voraussetzungen beanspruchen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). 2. Erfordernis der fehlenden Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung im Sinne von Art. 191 SchKG für einen direkt aus Art. 4 BV ableitbaren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3a). Die Insolvenzerklärung ist aussichtslos, wenn feststeht, dass der Schuldner keine Aktiven besitzt. Hingegen kann sie nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft gemacht hat, dass er wenigstens über so viele Vermögenswerte verfügt, wie für eine Verhinderung der durch Art. 230 SchKG drohenden Einstellung des Konkurses erforderlich sind (E. 3b).

123 III 271 () from 18. März 1997
Regeste: Art. 68 Abs. 1 SchKG. Bundesrecht verbietet dem Schuldner, im Rechtsöffnungsverfahren vom Gläubiger gestützt auf kantonales Prozessrecht Sicherstellung der Parteientschädigung zu verlangen.

133 III 620 () from 21. Juni 2007
Regeste: Einrede mangelnden neuen Vermögens (Art. 265a SchKG). Die Einrede mangelnden neuen Vermögens steht dem ehemaligen Konkursiten nicht nur in einer gestützt auf einen Konkursverlustschein gegen ihn erhobenen Betreibung zu, sondern auch dann, wenn einer von ihm geltend gemachten Forderung verrechnungsweise eine auf einem Konkursverlustschein beruhende Forderung entgegengehalten wird (E. 2-4).

133 III 687 (5A_86/2007) from 3. September 2007
Regeste: Art. 172 Ziff. 3 SchKG; Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung. Anfechtung von Entscheiden des Konkursrichters mit Beschwerde in Zivilsachen (E. 1.2). Anfechtung eines vor dem 1. Januar 2007 ergangenen Entscheides des oberen kantonalen Gerichts gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (E. 1.3 und 1.4). Unter die Kosten, welche der Schuldner gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zu tilgen hat, kann die Entschädigung an den Gläubiger für die Konkursverhandlung fallen (E. 2).

135 III 31 (5A_277/2008) from 21. Oktober 2008
Regeste: Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 i.V.m. Art. 194 Abs. 1 SchKG; Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; Aufhebung der Konkurseröffnung durch Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers. Der Schuldner kann bei der Hinterlegung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG die Aushändigung des hinterlegten Forderungsbetrages an den Gläubiger ausnahmsweise vom Ausgang eines weiteren Prozesses abhängig machen. Ein berechtigtes Interesse zu diesem Vorgehen hat der Schuldner, über den der Konkurs ohne vorgängige Betreibung eröffnet worden ist, wenn die zur Konkurseröffnung Anlass gebende Forderung strittig bzw. der Bestand dieser Forderung nie in einem ordentlichen Verfahren überprüft worden ist (E. 2.2.5). Der Schuldner darf jedoch die Aushändigung des hinterlegten Betrages an den Gläubiger nicht zusätzlich von seiner Zustimmung abhängig machen (E. 2.2.6).

135 III 127 (5A_20/2008) from 30. September 2008
Regeste: Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Sistierung. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Für die Kollokation ist einzig der Ausgang des Kollokationsprozesses und nicht derjenige eines in Belgien pendenten Prozesses massgebend. Die Sistierung des Kollokationsprozesses kommt daher nur in Betracht, wenn sie mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (E. 2-4).

138 III 396 (5A_816/2011) from 23. April 2012
Regeste: Kompetenz der Kantone, die gewerbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten zu regeln (Art. 27 SchKG). Umfang der Regelungskompetenz (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden