Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 285

A. Grund­sät­ze

 

1 Mit der An­fech­tung sol­len Ver­mö­gens­wer­te der Zwangs­voll­stre­ckung zu­ge­führt wer­den, die ihr durch ei­ne Rechts­hand­lung nach den Ar­ti­keln 286–288 ent­zo­gen wor­den sind.497

2 Zur An­fech­tung sind be­rech­tigt:498

1.499
je­der Gläu­bi­ger, der einen pro­vi­so­ri­schen oder de­fi­ni­ti­ven Pfän­dungs­ver­lust­schein er­hal­ten hat;
2.
die Kon­kurs­ver­wal­tung oder, nach Mass­ga­be der Ar­ti­kel 260 und 269 Ab­satz 3, je­der ein­zel­ne Kon­kurs­gläu­bi­ger.

3 Nicht an­fecht­bar sind Rechts­hand­lun­gen, die wäh­rend ei­ner Nach­lass­stun­dung statt­ge­fun­den ha­ben, so­fern sie von ei­nem Nach­lass­ge­richt oder von ei­nem Gläu­bi­ge­raus­schuss (Art. 295a) ge­neh­migt wor­den sind.500

497Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

498Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

499Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

500 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

BGE

81 III 98 () from 30. August 1955
Regeste: 1. Wann ist ein nicht auf den Namen des betriebenen Schuldners eingetragenes Grundstück zu pfänden? Ausser den in Art. 10 Abs. 1 VZG vorgesehenen Fällen kommt die nach Art. 285 ff. SchKG anfechtbare Veräusserung durch den Schuldner an den jetzt eingetragenen Eigentümer in Betracht. 2. Hatte der Schuldner das Grundstück dem Rechtsvorgänger des jetzt eingetragenen Eigentümers laut rechtskräftigem Urteil in anfechtbarer Weise veräussert, und war vor dem Übergang auf den gegenwärtigen Eigentümer bereits eine Verfügungsbeschränkung nach Art. 960 Ziff. 1 ZGB zugunsten des Gläubigersvorgemerkt, so ist das Grundstück unter Vorbehalt eines Widerspruchsverfahrens über die Gültigkeit und die Wirkungen der Vormerkung zu pfänden.

88 II 73 () from 22. März 1961
Regeste: Fahrniseigentum; Erwerb ohne Besitz (Art. 717 ZGB). Dass eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden sei, kann nur angenommen werden, wenn diese Absicht bei beiden Parteien, insbesondere auch beim Erwerber, bestanden hat. Tat- und Rechtsfrage. Verbindlichkeit der vorinstanzlichenFeststellungen über den innern Tatbestand. Fälle, in denen die Umstände auf die Umgehungsabsicht schliessen lassen (Einschränkung von BGE 78 II 212 Erw. 4).

89 II 314 () from 16. Mai 1963
Regeste: Ausübung des Pfandbesitzes durch einen Dritten als Treuhänder. Art. 884 Abs. 3 ZGB. Kann ein Angestellter des Verpfänders diese Aufgabe übernehmen? Jedenfalls dann nicht, wenn er die als Pfand bezeichneten, in Räumen des Verpfänders eingelagerten Waren ausserdem für diesen zu verwalten und nach den laufenden Bedürfnissen des Betriebes über die freizugebenden Mengen zu verfügen hat, worauf der Pfandgläubiger jeweilen periodisch über die eingetretenen Bestandesveränderungen benachrichtigt wird.

90 II 164 () from 23. Juni 1964
Regeste: Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft (Art. 256 SchKG; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einzahlungspflicht auf den Erwerber setzt die gültige Übertragung der Aktien und die Zustimmung der Gesellschaft voraus; die Eintragung im Aktienbuch wirkt nicht konstitutiv (Art. 687 Abs. 1 und 3, 685 Abs. 2 und 4, 686 Abs. 3 OR). (Erw. 2-4)... 3. Übertragung von Namenaktien (Ordrepapieren) durch Übergabe des nicht indossierten Titels, verbunden mit einer Abtretungserklärung auf einer besondern Urkunde (Art. 684 Abs. 2 und 967 Abs. 2 OR). Die schriftliche Verpflichtung zur Übertragung der Aktien kann die schriftliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. (Erw. 5-9).

90 II 359 () from 26. November 1964
Regeste: Beistandschaft. Berufung an das Bundesgericht. 1. Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht nach Art. 44 lit. c OG auch gegen einen die Entmündigung oder die Anordnung einer Beistandschaft oder die Aufhebung einer dieser Massnahmen ablehnenden Entscheid (Erw. 1). 2. Tritt der Inhaber der elterlichen Gewalt gemeinsam mit den Kindern in einem Rechtsstreite als Kläger oder Beklagter auf, so besteht nicht ohne weiteres Grund zur Ernennung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Wohl aber dann, wenn seine Interessen mit denen der Kinder nicht parallel laufen, was unter Umständen auch beim Abschluss eines Vergleiches zutrifft. Prüfung der Interessenlage in einem Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG (Erw. 2).

90 III 18 () from 20. Januar 1964
Regeste: Konkurs; Feststellung und Sicherung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG). Unter welchen Voraussetzungen darf das Konkursamt Sachen im Gewahrsam Dritter mit polizeilicher Hilfe in amtliche Verwahrung nehmen? Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer "zwecks Sicherstellung" zurückgenommenen Sache ist unzulässig. Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. Tragweite des Kreisschreibens Nr. 29 vom 31. März 1911.

91 III 98 () from 21. Oktober 1965
Regeste: "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. 1. Selbständiger, die "Verjährung" verneinender Vorentscheid. Berufung nach Art. 50 OG. (Erw. 1). 2. Vom Schuldner abgeschlossener und vollzogener Liegenschaftsverkauf. Anfechtung nach Art. 288 SchKG. Wesentliche Bedeutung der Vollzugshandlung, also der Anmeldung des Vertrages beim Grundbuchamt (mit der nachfolgenden Eintragung des Eigentumsüberganges). Dieser Verfügungsakt unterliegt der Anfechtung binnen der Frist des Art. 292 SchKG auch dann, wenn das Grundgeschäft als solches wegen Ablaufes dieser Frist nicht mehr angefochten werden könnte. (Erw. 2).

92 III 41 () from 20. Juli 1966
Regeste: Verfügungen des Sachwalters bei Nachlass-Stundung einer Bank. 1. Beschwerde nach Art. 37 Abs. 2 BankG. Beschwerdelegitimation einer Konkursverwaltung. Die Beschwerde kann nicht gegen die Bank gerichtet werden. (Erw. 1). 2. Auskunftspflicht der Bank gegenüber einem als Gläubiger auftretenden Kunden; Art. 6 Abs. 1 BNV. Abklärungspflicht des Sachwalters; Art. 5 Abs. 2 BNV. Neutrale Rechtsstellung des Sachwalters gleich derjenigen eines Konkursverwalters. Grenzen des Bankgeheimnisses; vgl. Art. 10 BNV. Die Auskunft über die Abwicklung seiner Rechtsbeziehungen zur Bank darf einem Kunden derselben vom Sachwalter nicht verweigert werden, auch wenn die Bank die von jenem erhobene Forderung bestreitet. (Erw. 2).

93 IV 16 () from 20. Januar 1967
Regeste: Art. 163 und 167 StGB. 1. Zum objektiven und subjektiven Tatbestand des betrügerischen Konkurses und der Gläubigerbevorzugung (Erw. 1). 2. Eine konkursreife Gesellschaft, die ihr Vermögen im Interesse eines Gläubigers an eine andere Gesellschaft verschiebt, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, begeht eine Bankerotthandlung im Sinne von Art. 163 StGB (Erw. 2).

94 III 4 () from 31. Januar 1968
Regeste: Lohnpfändung (Art. 93 SchKG); Beitragspflicht der Ehefrau (Art. 192 Abs. 2, 246 Abs. 1 ZGB). 1. Bei der Lohnpfändung sind die Beiträge der Ehefrau des Schuldners an die ehelichen Lasten unabhängig von der Art der in Betreibung gesetzten Forderung als Einkünfte des Schuldners zu berücksichtigen. 2. Befugnis der Betreibungsbehörden, vorfrageweise über die Beitragspflicht der Ehefrau zu befinden. Gültiger Verzicht des Ehemanns auf Beiträge der Ehefrau? 3. Bemessung der Beiträge. Massgebende Umstände. Ermessen der Betreibungsbehörden.

95 III 47 () from 12. Juni 1969
Regeste: Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG). 1. Begriff der unentgeltlichen Verfügung (Art. 286 Abs. 1 SchKG) und des Rechtsgeschäfts, bei dem zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis besteht (Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Die innert der letzten 6 Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommene Sicherstellung einer fremden Schuld ist nach Art. 286 SchKG anfechtbar, wenn der Gemeinschuldner dazu rechtlich nicht verpflichtet war und dafür keine Gegenleistung oder nur eine solche erhielt, die wirtschaftlich erheblich weniger wert war als seine eigene Leistung (Erw. 2). 2. Pflicht zur Sicherstellung? (Erw. 3). 3. Fremde oder eigene Schuld? Verletzt die Konkursmasse Treu und Glauben, indem sie sich auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaften beruft, deren Schulden der Gemeinschuldner sicherstellte? (Erw. 4). 4. Ist die Errichtung eines Grundpfandes für eine fremde Schuld eine entgeltliche Verfügung, weil im Falle, dass der Pfandgläubiger durch Ablösung oder Verwertung des Pfandes aus dem Vermögen des Pfandeigentümers befriedigt wird, die Forderung des Pfandgläubigers nach Art. 827 Abs. 2 ZGB auf den Pfandeigentümer übergeht? Kann der Pfandeigentümer diese Forderung im Konkurs des Pfandschuldners mit Forderungen desselben gegen ihn verrechnen? (Art. 213 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Entsprechende Anwendung von Art. 215 Abs. 1 SchKG? (Erw. 5). 5. Kann eine Leistung an eine dem Pfandeigentümer nahestehende Person oder Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt von Art. 286 SchKG als Entgelt für die Pfandbestellung in Betracht kommen? (Frage offen gelassen). Missverhältnis zwischen der Leistung des Pfandeigentümers (Gemeinschuldners) und dem wirtschaftlichen Vorteil, den ihm ein Stillehalteversprechen der Pfandgläubigerin gegenüber ihm nahestehenden Gesellschaften möglicherweise mittelbar verschafft (Erw. 6).

96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).

96 III 111 () from 5. März 1970
Regeste: Anfechtungsklage (Art. 285 ff. SchKG) ausserhalb eines Konkursverfahrens. Die Legitimation zu einer solchen Klage, die ein provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. 2 SchKG) dem betreibenden Gläubiger verleiht (Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), fällt dahin, wenn sich ergibt, dass in der fraglichen Betreibung ein endgültiger Verlustschein (Art. 149 SchKG) nicht mehr ausgestellt werden kann. Fall, dass der Gläubiger es mit Bezug auf einzelne Pfändungsgegenstände (die Gegenstände einer vom Gläubiger verlangten Nachpfändung) unterlassen hat, innert der gesetzlichen Frist (Art. 116 SchKG) das Verwertungsbegehren zu stellen (Erw. 3). Widerspruchsklage nach Art. 109 SchKG wegen zivilrechtlicher Ungültigkeit der Abtretung, gestützt auf welche ein Dritter das gepfändete Guthaben für sich beansprucht. Eine solche Klage setzt voraus, dass die Pfändung verfahrensrechtlich gültig ist. Nichtigkeit der Pfändung wegen Versäumung der Frist für das Pfändungsbegehren (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der mit der Widerspruchsklage befasste Richter kann deren materielle Beurteilung wegen Nichtigkeit der Betreibung oder der Pfändung ablehnen, ohne vorher die Betreibungsbehörden über diesen Punkt entscheiden zu lassen, wenn die Nichtigkeit ausser Zweifel steht und selbst für den Fall einer abweichenden Auffassung der Betreibungsbehörden nicht damit zu rechnen ist, dass der Pfändungsbeschlag bestehen bleibt (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 4).

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

97 IV 18 () from 22. Januar 1971
Regeste: Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Zum Begriff der strafbaren Vermögensverminderung. 1. Eine solche kann liegen in der Eingehung neuer Schulden (Erw. 1a). 2. "Zum Nachteil der Gläubiger" erfolgt die Vermögensverminderung dann, wenn sie den Gläubigern im Hinblick auf ihre Befriedigung in der Zwangsvollstreckung objektiv zum Nachteil gereicht und der Vorsatz des Täters auf diese Benachteiligung gerichtet ist (Erw. 1 b). 3. Zur Frage, wann gemäss Art. 286/88 SchKG nicht anfechtbare und daher rechtmässige Schenkungen und Leistungen zur Erfüllung sittlicher Pflichten vorliegen (Erw. 1c).

98 III 44 () from 29. Juni 1972
Regeste: Art. 291 SchKG: Umfang der Rückgabepflicht bei der Gläubigeranfechtung. Ausser der Sache selbst sind auch die aus ihr bis zur Inverzugsetzung bezogenen Erträgnisse zurückzuerstatten.

99 III 12 () from 27. April 1973
Regeste: Beschlagnahmerecht des Konkursamtes 1. Mit der Aufhebung der Betreibungen infolge der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (Art. 206 SchKG) werden die hängigen Widerspruchsprozesse gegenstandslos (Erw. 1). 2. Ein Grundstück, das nicht auf den Namen des Gemeinschuldners im Grundbuch eingetragen ist, kann von der Konkursverwaltung nur durch Klage zur Masse gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn es vor der Konkurseröffnung dem Pfändungsbeschlag unterlag. Tragweite von Art. 199 Abs. 1 SchKG (Erw. 2). 3. Gegenstände, die sich im Besitze eines Dritten befinden, der daran das Eigentum beansprucht, kann das Konkursamt nicht beschlagnahmen, solange der Richter nicht entschieden hat, dass sie zur Masse gehören (Erw. 3).

99 III 82 () from 1. November 1973
Regeste: "Verjährung" der Anfechtungsklage nach Art. 292 SchKG. Rechtsnatur der in Art. 292 SchKG für die Anfechtungsklage vorgesehenen Frist (Klarstellung der Rechtsprechung).

101 III 92 () from 5. März 1975
Regeste: Anfechtungsklage nach Art. 288 SchKG. Ist die Anfechtbarkeit zu bejahen, wenn einer der Gläubiger dem Schuldner gegen die Abtretung bestimmter Forderungen Kredit gewährt und zwar bis zu 70% der jeweils abgetretenen Guthaben?

101 IV 60 () from 5. März 1975
Regeste: Art. 253 StGB; Erschleichung einer falschen Beurkundung. 1. Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Aktiengesellschaft stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar (Erw. 2a). 2. Wer im Zusammenhang mit der Gründung einer Aktiengesellschaft dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig angibt, die Einlagen ständen zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfüllt den objektiven Tatbestand des Art. 253 StGB (Erw. 2b).

103 III 46 () from 17. März 1977
Regeste: Verrechnung im Konkurs (Art. 213 SchKG) 1. Ist die rechtskräftig kollozierte Forderung, die einem von Abtretungsgläubigern geltend gemachten Anspruch der Konkursmasse verrechnungsweise entgegengehalten wird, nochmals zu substantiieren? (Tragweite des Kollokationsplanes) (E. 1). 2. Für die Anfechtung des die Verrechnung ermöglichenden Rechtsgeschäftes zwischen dem nachmaligen Konkursiten und seinem Gläubiger (einem späteren Konkursgläubiger) sind die Regeln über die paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) massgebend, nicht diejenigen des Art. 214 SchKG (E. 2).

107 III 118 () from 5. Oktober 1981
Regeste: Widerspruchs- und Anfechtungsklage. 1. Zur Beurteilung einer Widerspruchsklage ist ausschliesslich der schweizerische Richter zuständig (E. 2). 2. Die Widerspruchsklage kann auch damit begründet werden, der Ansprecher habe den streitigen Gegenstand durch ein im Sinne von Art. 285 ff. SchKG anfechtbares Rechtsgeschäft erworben (E. 3). 3. Ein im Ausland erwirktes Anfechtungsurteil kann in einem laufenden Betreibungsverfahren nicht berücksichtigt werden (E. 3).

110 II 228 () from 7. Juni 1984
Regeste: Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e).

111 II 447 () from 26. November 1985
Regeste: Gesetzliche Ausschliessung der Verrechnung (Art. 125 Ziff. 1 OR). 1. Begriff der böswillig vorenthaltenen Sachen i.S. von Art. 125 Ziff. 1 OR (Präzisierung der Rechtsprechung). 2. Es gereicht der Bank nicht notwendigerweise zum Vorwurf, wenn sie, obwohl sie selbst den Bankgirovertrag aufgelöst hat, fortfährt, dem Konto ihrer ehemaligen Kundin durch Dritte zu deren Gunsten einbezahlte Beträge gutzuschreiben, und sich dann weigert, diese Beträge der Begünstigten zukommen zu lassen, indem sie das Guthaben mit einer Forderung verrechnet, die ihr aus einem der ehemaligen Kundin vor Abbruch der geschäftlichen Beziehungen gewährten Darlehen zusteht.

111 III 43 () from 25. April 1985
Regeste: Zusammenhänge zwischen Art. 188 ZGB und Art. 288 SchKG. Der Gläubiger, der verzichtet hat, nach Massgabe des Art. 188 ZGB seine Rechte an einem Vermögenswert geltend zu machen, der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehefrau des Schuldners zugewiesen wird, ist grundsätzlich nicht befugt, gegen diese eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG zu erheben, zumal er durch den Wechsel im Güterstand der Ehegatten keinen Nachteil erlitten hat.

111 III 73 () from 3. September 1985
Regeste: Abgetretene künftige Forderungen im Konkurs des Zedenten. 1. Umfang und Rechtswirkungen des Konkursbeschlags (Art. 92, 197 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 1 SchKG) (E. 2). 2. Abgetretene künftige Forderungen, die nach Eröffnung des Konkurses über den Zedenten entstehen, fallen nicht in das Vermögen des Zessionars sondern in die Konkursmasse (E. 3).

114 III 21 () from 21. Januar 1988
Regeste: Konkursinventar; Art. 197 SchKG. Ansprüche, die gegen die Konkursverwaltung wegen deren Amtshandlungen erhoben werden, bilden ihrer Natur nach nicht Bestandteil der Konkursmasse. Sie sind daher nicht in das Konkursinventar aufzunehmen.

114 III 110 () from 29. Dezember 1988
Regeste: Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung und des Faustpfandrechts, welches der paulianischen Anfechtung unterliegt (Art. 248, 285 ff. SchKG; Art. 58 KOV). Wenn nach der Auflassung der Konkursverwaltung ein Anfechtungstatbestand im Sinne von Art. 285 ff. SchKG gegeben ist, kann sie eine als pfandgesichert angemeldete Forderung in der 5. Klasse kollozieren und das damit geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen.

115 II 136 () from 21. April 1989
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht; Art. 840 und 841 ZGB. 1. Nach Sinn und Zweck der Art. 840 und 841 ZGB besteht ein Vorrecht der Baupfandgläubiger gegenüber der vorrangig grundpfandgesicherten Baukreditbank auch insoweit, als diese den als Gegenwert des Bodens verfügbaren Baukredit ungleichmässig an die einzelnen Baugläubiger ausgerichtet hat, so dass auf den klagenden Baupfandgläubiger verhältnismässig weniger als auf andere entfallen ist; entsprechende Sorgfaltspflicht der Bank, namentlich bei unzureichendem Baukredit (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Grundsätze für die Berechnung des Ersatzes im Sinne von Art. 841 ZGB: Der anfechtende Baupfandgläubiger soll nicht mehr erhalten, als wenn der Baukredit ab Beginn an sämtliche Bauhandwerker verteilt worden wäre, und zwar im Verhältnis, in dem diese mit ihrer Arbeit zur Schaffung des Mehrwerts beigetragen haben (E. 7).

115 III 138 () from 21. Dezember 1989
Regeste: Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG. Liegt nur ein provisorischer Verlustschein vor, so braucht mit der Gutheissung einer Anfechtungsklage nicht zugewartet zu werden, bis ein endgültiger Verlustschein vorliegt, sofern in der betreffenden Betreibung später noch ein solcher ausgestellt werden kann. Die Gutheissung der Klage hat in dem Sinn zu erfolgen, dass das Anfechtungsobjekt nur verwertet werden darf, wenn in der hängigen Betreibung inzwischen ein endgültiger Verlustschein ausgestellt worden ist.

116 II 253 () from 21. Juni 1990
Regeste: Haftung des die Erbschaft ausschlagenden Erben; Klage gemäss Art. 579 ZGB. 1. Der Entscheid eines kantonalen Gerichts, die Klage abzuweisen, weil der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, kann von diesem ungeachtet der Natur der Forderung, für die der Erbe belangt wird (im konkreten Fall: Anspruch aus einem öffentlichrechtlichen Verhältnis), beim Bundesgericht mit Berufung angefochten werden (Erw. 1). 2. Zur Erhebung der Klage gemäss Art. 579 ZGB ist der einzelne Gläubiger des Erblassers auch dann legitimiert, wenn der Nachlass im Sinne der Art. 573 Abs. 1 ZGB und 193 Abs. 1 SchKG durch das Konkursamt liquidiert worden ist (Erw. 2-5).

116 III 96 () from 28. Juni 1990
Regeste: Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c).

120 III 110 () from 4. November 1994
Regeste: Art. 46 ff. SchKG; Ort der Betreibung. Der Schuldner, der seinen Wohnsitz in der Schweiz ausgibt und sich ins Ausland begibt, ohne einen neuen Wohnsitz oder Aufenthalt zu begründen, muss an seinem letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden (E. 1). In einem solchen Fall darf das für die Pfändung zuständige Betreibungsamt sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Pfändung nicht durchgeführt worden sei; vielmehr muss es gemäss den Art. 89 ff. SchKG vorgehen und eine Pfändungsurkunde im Sinne der Art. 112 bis 115 SchKG erstellen (E. 2 und 3).

126 III 361 () from 3. Juli 2000
Regeste: Art. 33 und 718a OR; Art. 120 ff. OR. Gültigkeit der Vertretung bei einem Konflikt der Interessen der juristischen Person mit jenen des handelnden Organs (E. 3 und 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Verrechnungsvertrages (E. 6).

129 III 683 () from 6. Juni 2003
Regeste: Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Urteils (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, Art. 9 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich; Art. 25 ff., Art. 166 ff. IPRG). Ein österreichisches Urteil über die Anfechtungsklage (actio pauliana) im Konkurs fällt weder in den Anwendungsbereich des LugÜ (E. 3) noch des bilateralen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages (E. 4), und es ist nicht Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 25 ff. IPRG (E. 5.2). Aktivlegitimation einer ausländischen Konkursmasse (E. 5.3).

130 III 235 () from 5. Februar 2004
Regeste: Art. 285 ff. SchKG; Anfechtung. Anfechtbarkeit eines Kaufvertrages, mit welchem der Schuldner eine Liegenschaft veräussert und sich als Gegenleistung ein Wohnrecht daran einräumen lässt (E. 2). Nichtberücksichtigung dieses Wohnrechts bei der Zwangsverwertung der Liegenschaft (E. 6).

130 III 672 () from 19. August 2004
Regeste: Verteilung (Art. 144 SchKG); Wirkung der paulianischen Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG). Für die Frage, ob und inwieweit jemand an der Verteilung teilnimmt, ist alleine die betreibungsrechtliche Situation im Zeitpunkt der Verteilung massgebend (E. 3.1). Das Anfechtungsurteil entfaltet Wirkung nur mit Bezug auf ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren (E. 3.2-3.5).

131 III 49 () from 19. November 2004
Regeste: Art. 579 ZGB; Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung. Die Konkursmasse ist legitimiert, die Ansprüche gegen die ausschlagenden Erben einzuklagen (E. 2). Die Ansprüche können solange geltend gemacht werden, als die Forderungen der Erbschaftsgläubiger nicht verjährt sind (E. 3). Berechnung des Haftungsbetrags, wenn der Nachlass auch nach Hinzurechnung der lebzeitigen Zuwendungen überschuldet bleibt und der Erblasser von der Ausgleichung befreit hat, soweit die lebzeitigen Zuwendungen den Betrag eines Erbanteils übersteigen (E. 4).

131 III 227 () from 15. Dezember 2004
Regeste: Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG, Gerichtsstand; Lugano-Übereinkommen. Prinzipien, welche die Auslegung des Lugano-Übereinkommens bestimmen (E. 3.1). Anwendung dieser Prinzipien auf Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ (E. 3.2). Auf die nach Konkurseröffnung eingeleitete Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG ist das Lugano-Übereinkommen nicht anwendbar (E. 3.3 und 4), wohl aber der Art. 289 SchKG (E. 5).

131 IV 49 () from 21. Dezember 2004
Regeste: Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB). Wer handlungsbefugtes Organ einer Aktiengesellschaft ist und eine fällige und einklagbare Darlehensschuld der Gesellschaft für sie begleicht, veräussert keine Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Daran vermag nichts zu ändern, dass das handelnde Organ zugleich Gläubigerin des Darlehens ist (E. 1.3).

132 III 489 () from 31. März 2006
Regeste: Art. 285 ff. SchKG; Schenkungsanfechtung, Rückgabe einer anfechtbar erworbenen Sache, Wertersatz. Bestimmung des Verkehrswertes einer Liegenschaft, die mit einem limitierten Kaufrecht belastet ist (E. 2). Rückerstattung bzw. Wertersatz bei anfechtbar erworbenen Stammanteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befindet (E. 3).

134 III 52 (4A_275/2007) from 27. November 2007
Regeste: Art. 20 Abs. 1 OR, Art. 164 StGB: Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Art. 285 ff. SchKG: paulianische Anfechtung; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Konsequenzen eines Verstosses gegen Art. 164 StGB für die zivilrechtliche Gültigkeit des verpönten Rechtsgeschäfts; Bedeutung der Art. 285 ff. SchKG in diesem Zusammenhang (E. 1). Kein Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall (E. 2).

134 III 273 (5A_418/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5).

134 III 366 (4A_231/2007) from 6. März 2008
Regeste: Internationales Privatrecht über den internationalen Konkurs (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann in der Schweiz nicht vorfrageweise verlangt werden (E. 5.1). Eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt hat, ist nicht befugt, in der Schweiz eine materiellrechtliche Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (E. 9).

134 III 452 (5A_29/2007) from 29. Mai 2008
Regeste: Art. 288 SchKG; Absichtsanfechtung; Rückzahlung eines Bankdarlehens in Teilbeträgen. Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anfechtung von Darlehensrückzahlungen (E. 2-8).

134 III 615 (5A_559/2007) from 16. April 2008
Regeste: Art. 288 SchKG; Anfechtung von ausgeführten Leistungen, die auf einem Dienstleistungsvertrag beruhen. Voraussetzungen, unter welchen die Honorarzahlung an das Revisionsorgan für seine Tätigkeit als Revisionsstelle (Art. 728a ff. OR) und als Berater anfechtbar ist (im konkreten Fall Ausarbeitung eines Businessplanes und des voraussichtlichen Rechnungsabschlusses; E. 3-5).

135 III 40 (5A_222/2008) from 23. September 2008
Regeste: Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Frage, ob ein ausländischer Konkursverwalter im Konkurs des Schuldners in der Schweiz eine Forderung eingeben und ein Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG) weiterführen kann (E. 2).

135 III 127 (5A_20/2008) from 30. September 2008
Regeste: Kollokationsklage im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG); Sistierung. Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen und Beschwerdegründe (E. 1). Für die Kollokation ist einzig der Ausgang des Kollokationsprozesses und nicht derjenige eines in Belgien pendenten Prozesses massgebend. Die Sistierung des Kollokationsprozesses kommt daher nur in Betracht, wenn sie mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist vereinbar ist (E. 2-4).

135 III 265 (5A_37/2008) from 4. September 2008
Regeste: Anfechtungsklage gemäss Art. 288 SchKG. Tatbestandsmerkmale der Absichtspauliana (E. 2). Passivlegitimiert ist der tatsächlich Begünstigte (E. 3). Gläubigerschädigung und Gegenbeweis im Zusammenhang mit der Bezahlung von Flughafengebühren durch Swissair unmittelbar vor der Nachlassstundung (E. 4). Schädigungsabsicht bei nicht betriebsnotwendigen Zahlungen (E. 5). Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht (E. 6).

135 III 276 (5A_469/2007) from 4. September 2008
Regeste: Art. 288 SchKG; Anfechtung von Rechnungsbegleichungen für gelieferte Waren. Voraussetzungen, unter welchen erfolgte Zahlungen zur Begleichung von Rechnungen für bereits geliefertes Kerosin angefochten werden können (E. 5-8).

135 III 503 (5A_244/2009) from 9. Juli 2009
Regeste: Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3).

135 III 513 (5A_34/2009, 5A_59/2009, 5A_60/2009) from 26. Mai 2009
Regeste: Art. 288-291 SchKG; Absichtsanfechtung; Genossenschaftsanteilscheine. Voraussetzungen der Absichtsanfechtung im Falle des Verkaufs von Genossenschaftsanteilscheinen verbunden mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft (E. 3-6). Klage gegen den Vertragspartner des Schuldners und gegen den bösgläubigen Dritterwerber (E. 7 und 8). Art und Umfang der Rückerstattung (E. 9).

135 III 666 (5A_134/2009) from 7. Juli 2009
Regeste: Konkurs nach Art. 166 ff. IPRG; Anfechtungsklage (Art. 171 IPRG, Art. 285 ff. SchKG). Voraussetzungen zur Erhebung der Anfechtungsklage durch die ausländische Konkursverwaltung (E. 3.2).

135 V 425 (9C_593/2009) from 24. November 2009
Regeste: a Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG. Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

136 III 247 (5A_758/2008) from 24. Februar 2010
Regeste: Art. 288 SchKG; Anfechtbarkeit von Darlehenszinsen. Die Anfechtungsklage ist, ihrer Natur entsprechend, ein restriktiv zu handhabender Ausnahmetatbestand (E. 2). Bei gleichwertiger Gegenleistung liegt keine Gläubigerschädigung vor (E. 3). Darlehenszinsen sind die synallagmatische Gegenleistung für die Wertgebrauchsüberlassung der Valuta (E. 5). Periodische Zinsen werden mit Blick auf die Fortsetzung der Kreditierung geleistet, weshalb ihre vertragsgemässe Entrichtung in der Regel nicht anfechtbar ist (E. 6).

136 III 341 (5A_287/2009) from 2. Juni 2010
Regeste: Paulianische Anfechtung (Verwirkung); Art. 292 Ziff. 2 SchKG. Bei der Anfechtung nach den Art. 285 ff. SchKG geht es darum, das Vollstreckungssubstrat so herzustellen, wie es sich ohne die angefochtene Rechtshandlung dargeboten hätte (E. 3). Beantragt der Kläger im Zusammenhang mit der Anfechtung von Grundstückveräusserungen zunächst nur die Zusprechung eines Geldbetrags und ändert er sein Klagebegehren erst nach Ablauf der Verwirkungsfrist von Art. 292 Ziff. 2 SchKG dahin ab, dass er (auch) die Einbeziehung der fraglichen Grundstücke in die Konkursmasse verlangt, ist ihm nicht die Einrede der Verwirkung entgegenzuhalten, falls bereits den Ausführungen in der Klageschrift zur Sache klar zu entnehmen war, dass die Geldforderung sich aus einem Anfechtungstatbestand ableitet (E. 4).

137 III 374 (5A_806/2010) from 11. Juli 2011
Regeste: Abtretung im schweizerischen Partikularkonkurs an die ausländische Konkursverwaltung (Art. 260 SchKG analog). Gibt es im Partikularkonkurs keine kollozierten Gläubiger, kann eine inventarisierte Forderung der ausländischen Konkursverwaltung im Sinn von Art. 260 SchKG abgetreten werden (E. 3).

137 III 631 (4A_389/2011) from 26. Oktober 2011
Regeste: Art. 166 ff. IPRG; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche. Eine ausländische Konkursverwaltung ist ohne Anerkennung des ausländischen Konkurses gemäss Art. 166 Abs. 1 IPRG nicht befugt, in der Schweiz gestützt auf einen im Ausland abgeschlossenen Vergleich über Anfechtungsansprüche auf Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf einer in der Schweiz gelegenen Liegenschaft zu klagen (E. 2).

138 III 497 (5A_68/2012) from 16. Mai 2012
Regeste: Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7).

139 III 236 (4A_380/2012) from 18. Februar 2013
Regeste: Art. 8 und 166-175 IPRG, Art. 1 Abs. 2 lit. b und Art. 6 Nr. 3 LugÜ; internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage. Befugnis eines ausländischen Konkursverwalters zur Führung eines Prozesses als Widerbeklagter, wenn mit der Widerklage die Rückgabe von im Ausland gelegenen Vermögenswerten verlangt wird, welche die Widerklägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Konkursverwalter über Anfechtungsansprüche in die Konkursmasse eingebracht hat (E. 4). Art. 6 Nr. 3 des Lugano-Übereinkommens findet keine Anwendung auf die vorliegende Widerklage, da diese aufgrund der konkursrechtlichen Natur der Angelegenheit unter den Ausnahmetatbestand von Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ fällt. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte kann auch nicht auf Art. 8 IPRG gestützt werden (E. 5).

140 III 320 (4A_740/2012) from 8. Mai 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10).

140 III 533 (4A_138/2014) from 16. Oktober 2014
Regeste: Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6).

141 III 270 (5A_878/2014) from 17. Juni 2015
Regeste: Art. 126 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Beschwerdefrist gegen einen Sistierungsentscheid, fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist. Die Sistierungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO fallen unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Das Vertrauen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in die fehlerhafte Belehrung über die Beschwerdefrist wird nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen (E. 3.3).

141 III 527 (5A_89/2015) from 12. November 2015
Regeste: a Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 285 ff. SchKG; Zuständigkeit des Handelsgerichts. Das Handelsgericht ist nicht zuständig zur Beurteilung von paulianischen Anfechtungsklagen (E. 2).

143 III 167 (5A_843/2015) from 6. Februar 2017
Regeste: Art. 286 Abs. 1 SchKG; Schenkungsanfechtung; unentgeltliche Verfügung. Anfechtbarkeit der Bezahlung von Versicherungsprämien, wenn die Gültigkeit des Versicherungsvertrages umstritten ist (E. 3).

143 III 395 (5A_243/2016) from 12. Juni 2017
Regeste: Art. 285 ff. SchKG; Art. 1 lit. c, Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO; Anfechtungsklage gegen den Bund für bezahlte Mineralölsteuern. Die Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen den Fiskus gehört zu den gerichtlichen Angelegenheiten des SchKG, welche von der ZPO geregelt werden. Sie fällt hingegen nicht unter die "Klagen gegen den Bund" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. f ZPO, für welche eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (E. 3-8).

144 III 388 (4A_645/2017) from 22. August 2018
Regeste: Art. 718a und Art. 718b OR; Gültigkeit von Rechtsgeschäften bei Interessenkonflikten. Kein Erfordernis einer Ermächtigung durch ein übergeordnetes Organ, wenn der sich in einem Interessenkonflikt befindende Vertreter der Gesellschaft zugleich Alleinaktionär ist (E. 5; Bestätigung der Rechtsprechung).

145 III 499 (5A_689/2018) from 1. Oktober 2019
Regeste: Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3).

146 III 113 (5A_535/2018) from 15. Januar 2020
Regeste: Art. 250 SchKG, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; Kollokationsklage, Nulldividende und schutzwürdiges Interesse. Das schutzwürdige Interesse an der Kollokationsklage kann gegeben sein, wenn die mutmassliche Konkursdividende Null beträgt und der klagende Gläubiger die Wegweisung (Art. 250 Abs. 2 SchKG) eines anderen Gläubigers verlangt, um ihm die Möglichkeit zu nehmen, gegen den Kläger aufgrund einer Abtretung nach Art. 260 SchKG aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit vorzugehen (E. 3).

147 III 226 (5A_827/2019) from 18. März 2021
Regeste: Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3). Die Gläubiger können gegen den Entscheid des Nachlassgerichts, mit welchem der Nachlassschuldner zur Veräusserung von Anlagevermögen ermächtigt wird, keine Beschwerde führen. Frage der Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheides (E. 4).

 

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