Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 318

B. In­halt

 

1 Der Nach­lass­ver­trag ent­hält Be­stim­mun­gen über:

1.
den Ver­zicht der Gläu­bi­ger auf den bei der Li­qui­da­ti­on oder durch den Er­lös aus der Ab­tre­tung des Ver­mö­gens nicht ge­deck­ten For­de­rungs­be­trag oder die ge­naue Ord­nung ei­nes Nach­for­de­rungs­rechts;
2.
die Be­zeich­nung der Li­qui­da­to­ren und die An­zahl der Mit­glie­der des Gläu­bi­ge­raus­schus­ses so­wie die Ab­gren­zung der Be­fug­nis­se der­sel­ben;
3.
die Art und Wei­se der Li­qui­da­ti­on, so­weit sie nicht im Ge­setz ge­ord­net ist, so­wie die Art und die Si­cher­stel­lung der Durch­füh­rung die­ser Ab­tre­tung, so­fern das Ver­mö­gen an einen Drit­ten ab­ge­tre­ten wird;
4.
die ne­ben den amt­li­chen Blät­tern für die Gläu­bi­ger be­stimm­ten Pu­bli­ka­ti­ons­or­ga­ne.555

1bis Die Nach­lass­di­vi­den­de kann ganz oder teil­wei­se aus An­teils- oder Mit­glied­schafts­rech­ten an der Schuld­ne­rin oder an ei­ner Auf­fang­ge­sell­schaft be­ste­hen.556

2 Wird nicht das ge­sam­te Ver­mö­gen des Schuld­ners in das Ver­fah­ren ein­be­zo­gen, so ist im Nach­lass­ver­trag ei­ne ge­naue Aus­schei­dung vor­zu­neh­men.

555Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

556Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

BGE

108 II 509 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Art. 145 ZGB, 68 Abs. 1 lit. a OG. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von Art. 145 ZGB kann der Scheidungsrichter weder aufgrund von Bundesrecht noch aufgrund von kantonalem Recht zur Sicherung der Frauengutsforderung eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft des Ehemannes verfügen (E. 7 und 8a). Hingegen kann er eine solche Massnahme aufgrund von kantonalem Recht treffen, soweit die Sperre dazu bestimmt ist, den Bestand des ehelichen Vermögens festzustellen, sodass er die Verteilung dieses Vermögens vornehmen und ein Urteil fällen kann, das dem bestehenden Zustand entspricht (E. 8b).

129 III 559 () from 26. August 2003
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses. Legitimation des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine provisorische Verteilungsliste, zulässige Rügen und Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden (E. 1). Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen dient zur Bezahlung der Zinsen, die die Gläubiger für die Zeit nach der Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum Abschluss des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre. Vorbehalten bleibt der Nachlassvertrag, in dem die Verzinslichkeit der Forderungen für den Fall eines Aktivenüberschusses ausgeschlossen wird (E. 2-5).

137 II 136 (2C_517/2009) from 12. November 2010
Regeste: Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6).

140 III 320 (4A_740/2012) from 8. Mai 2014
Regeste: Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ; sachlicher Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens; Ausschluss von Konkursen, Vergleichen und ähnlichen Verfahren. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils gegen Gesellschaften in Nachlassliquidation nach Art. 317-331 SchKG. Ausnahme gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b LugÜ vorliegend bejaht (E. 6-10).

 

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