Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 325

4. Ab­tre­tung von An­sprü­chen an die Gläu­bi­ger

 

Ver­zich­ten Li­qui­da­to­ren und Gläu­bi­ge­raus­schuss auf die Gel­tend­ma­chung ei­nes be­strit­te­nen oder schwer ein­bring­li­chen An­spru­ches, der zum Mas­se­ver­mö­gen ge­hört, wie na­ment­lich ei­nes An­fech­tungs­an­spru­ches oder ei­ner Ver­ant­wort­lich­keits­kla­ge ge­gen Or­ga­ne oder An­ge­stell­te des Schuld­ners, so ha­ben sie da­von die Gläu­bi­ger durch Rund­schrei­ben oder öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung in Kennt­nis zu set­zen und ih­nen die Ab­tre­tung des An­spru­ches zur ei­ge­nen Gel­tend­ma­chung ge­mä­ss Ar­ti­kel 260 an­zu­bie­ten.

BGE

134 III 273 (5A_418/2007) from 4. Februar 2008
Regeste: Art. 285 ff., 292, 331 SchKG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Anfechtung von Rechtshandlungen; Verwirkung. Beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung verwirkt das Recht zur Anfechtung von Rechtshandlungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Bestätigung des Nachlassvertrages (E. 2-5).

134 III 366 (4A_231/2007) from 6. März 2008
Regeste: Internationales Privatrecht über den internationalen Konkurs (Art. 166 ff. IPRG); Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursmasse. Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets kann in der Schweiz nicht vorfrageweise verlangt werden (E. 5.1). Eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt hat, ist nicht befugt, in der Schweiz eine materiellrechtliche Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben (E. 9).

142 III 23 (4A_425/2015) from 10. Dezember 2015
Regeste: Art. 754 Abs. 1 und Art. 757 Abs. 1 OR. Verantwortlichkeitsklage. Aktivlegitimation der Konkurs- bzw. der Nachlassmasse. Die Konkurs- bzw. die Nachlassverwaltung ist nicht befugt, mittels Verantwortlichkeitsklage (Gesellschaftsklage) gegen die Gesellschaftsorgane den Schaden geltend zu machen, der ausschliesslich im Vermögen der Gesellschaftsgläubiger entstand, ohne dass im Vermögen der Gesellschaft selber ein Schaden eintrat (E. 3.1 und 4).

 

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