Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 59

3. In der Be­trei­bung für Erb­schafts­schul­den

 

1 In der Be­trei­bung für Erb­schafts­schul­den be­steht vom To­des­ta­ge des Erb­las­sers an wäh­rend der zwei fol­gen­den Wo­chen so­wie wäh­rend der für An­tritt oder Aus­schla­gung der Erb­schaft ein­ge­räum­ten Über­le­gungs­frist Rechts­s­till­stand.114

2 Ei­ne zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers an­ge­ho­be­ne Be­trei­bung kann ge­gen die Erb­schaft ge­mä­ss Ar­ti­kel 49 fort­ge­setzt wer­den.115

3 Ge­gen die Er­ben kann sie nur dann fort­ge­setzt wer­den, wenn es sich um ei­ne Be­trei­bung auf Pfand­ver­wer­tung han­delt oder wenn in ei­ner Be­trei­bung auf Pfän­dung die in den Ar­ti­keln 110 und 111 an­ge­ge­be­nen Fris­ten für die Teil­nah­me der Pfän­dung be­reits ab­ge­lau­fen sind.

114Fas­sung ge­mä­ss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Fe­br. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

115Fas­sung ge­mä­ss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

BGE

102 II 385 () from 17. September 1976
Regeste: Parteifähigkeit einer unverteilten Erbschaft im Aberkennungsprozess. Kann eine Erbschaft als solche nach Art. 49 SchKG betrieben werden, muss ihr auch die Passivlegitimation im Rechtsöffnungsverfahren zuerkannt werden. Ist die Erbschaft aber auch berechtigt, im nachfolgenden Aberkennungsprozess als Klägerin aufzutreten? Frage offen gelassen.

116 III 4 () from 23. März 1990
Regeste: Art. 49 SchKG; Betreibung einer Erbschaft. Eine Erbschaft kann auf Grund der Spezialvorschrift von Art. 49 SchKG als solche für die Vermögenswerte der Erbschaft betrieben werden, aber unter Ausschluss der persönlichen Haftung der Erben für deren Schulden (E. 2a). Art. 17 ff. SchKG im Verhältnis zu Art. 580 ff. ZGB; Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Es obliegt dem Zivilrichter, nicht den Aufsichtsbehörden im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens, über die Frage der Anwendung von Art. 583 ZGB auf laufende Betreibungsverfahren zu befinden und zu entscheiden, ob die Einrede der Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar der Untätigkeit eines Gläubigers während des öffentlichen Rechnungsrufes entgegengehalten werden kann (E. 2b).

120 III 39 () from 27. Januar 1994
Regeste: Art. 271 ff. SchKG; gegen einen Verstorbenen gerichteter Arrest; Aufhebung der Arrestprosequierung von Amtes wegen. Wenn das Betreibungsamt im Laufe des Verfahrens erfährt, dass der Schuldner schon im Zeitpunkt, wo das Arrestgesuch gestellt wurde, verstorben war, kann es nicht anders, als die von ihm getroffenen Massnahmen aufheben (E. 1).

146 III 106 (5A_638/2018) from 10. Februar 2020
Regeste: Art. 49, 65 Abs. 3 SchKG; Art. 518 ZGB; Betreibung des Erbschaftsgläubigers gegen den Willensvollstrecker; Betreibungsort. Der Betreibungsort der unverteilten Erbschaft bestimmt sich nach Art. 49 SchKG. Dies gilt auch bei einer gegen den Willensvollstrecker gerichteten Betreibung (E. 3).

 

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