Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. August 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 68c132

VII.

1. Min­der­jäh­ri­ger Schuld­ner

 

1 Ist der Schuld­ner min­der­jäh­rig, so wer­den die Be­trei­bungs­ur­kun­den dem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu­ge­stellt. Im Fall ei­ner Bei­stand­schaft nach Ar­ti­kel 325 ZGB133 er­hal­ten der Bei­stand und die In­ha­ber der el­ter­li­chen Sor­ge die Be­trei­bungs­ur­kun­den, so­fern die Er­nen­nung des Bei­stands dem Be­trei­bungs­amt mit­ge­teilt wor­den ist.

2 Stammt die For­de­rung je­doch aus ei­nem be­wil­lig­ten Ge­schäfts­be­trieb oder steht sie im Zu­sam­men­hang mit der Ver­wal­tung des Ar­beits­ver­diens­tes oder des frei­en Ver­mö­gens durch ei­ne min­der­jäh­ri­ge Per­son (Art. 321 Abs. 2, 323 Abs. 1 und 327b ZGB), so wer­den die Be­trei­bungs­ur­kun­den dem Schuld­ner und dem ge­setz­li­chen Ver­tre­ter zu­ge­stellt.

132 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Er­wach­se­nen­schutz, Per­so­nen­recht und Kin­des­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001).

133 SR 210

BGE

128 III 101 () from 17. Januar 2002
Regeste: Zustellung des Zahlungsbefehls an eine Aktiengesellschaft (Art. 65 SchKG); Beginn der Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bei fehlerhafter Zustellung. Wurde der Zahlungsbefehl allein deshalb (in sinngemässer Anwendung von Art. 68c Abs. 1 SchKG) der Vormundschaftsbehörde am Sitz der betriebenen Aktiengesellschaft übergeben, weil diese an der im Handelsregister vermerkten Adresse über keine Geschäftsräumlichkeiten mehr verfügt und die einzige Verwaltungsrätin nicht mehr in der Schweiz wohnt, ist er nicht gültig zugestellt worden (E. 1). Falls die Betriebene trotz fehlerhafter Zustellung vom Inhalt des Zahlungsbefehls Kenntnis erhält, entfaltet dieser damit seine Wirkungen; im Zeitpunkt der Kenntnisnahme beginnt demnach auch die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu laufen (E. 2).

 

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