Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 123242

b. Auf­schub der Ver­wer­tung

 

1 Macht der Schuld­ner glaub­haft, dass er die Schuld ra­ten­wei­se til­gen kann, und ver­pflich­tet er sich zu re­gel­mäs­si­gen und an­ge­mes­se­nen Ab­schlag­zah­lun­gen an das Be­trei­bungs­amt, so kann der Be­trei­bungs­be­am­te nach Er­halt der ers­ten Ra­te die Ver­wer­tung um höchs­tens zwölf Mo­na­te hin­aus­schie­ben.243

2 Bei Be­trei­bun­gen für For­de­run­gen der ers­ten Klas­se (Art. 219 Abs. 4) kann die Ver­wer­tung um höchs­tens sechs Mo­na­te auf­ge­s­cho­ben wer­den.244

3 Der Be­trei­bungs­be­am­te setzt die Hö­he und die Ver­fall­ter­mi­ne der Ab­schlags­zah­lun­gen fest; er hat da­bei die Ver­hält­nis­se des Schuld­ners wie des Gläu­bi­gers zu be­rück­sich­ti­gen.

4 Der Auf­schub ver­län­gert sich um die Dau­er ei­nes all­fäl­li­gen Rechts­still­stan­des. In die­sem Fall wer­den nach Ab­lauf des Rechts­still­stan­des die Ra­ten und ih­re Fäl­lig­keit neu fest­ge­setzt.245

5 Der Be­trei­bungs­be­am­te än­dert sei­ne Ver­fü­gung von Am­tes we­gen oder auf Be­geh­ren des Gläu­bi­gers oder des Schuld­ners, so­weit die Um­stän­de es er­for­dern. Der Auf­schub fällt oh­ne wei­te­res da­hin, wenn ei­ne Ab­schlag­zah­lung nicht recht­zei­tig ge­leis­tet wird.246

242Fas­sung ge­mä­ss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Fe­br. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

243Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

244Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

245Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

246Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

83 III 131 () from 18. Oktober 1957
Regeste: Widerspruchsverfahren. Wenn der Schuldner nicht den ausschliesslichen Gewahrsam hat, sondern den Gewahrsam mit dem Drittansprecher teilt, ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG durchzuführen und dem Schuldner nicht gemäss Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung der Ansprache zu setzen. Geben die Gläubiger der Fristansetzung nach Art. 109 SchKG keine Folge, so fallen die angesprochenen Gegenstände ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage aus der Pfändung. Absehen von der Verwertung, wenn ihr Ergebnis unzweifelhaft nicht einmal die Kosten decken würde. Nachpfändung von Amtes wegen; Voraussetzungen.

88 III 20 () from 29. März 1962
Regeste: 1. Vor der Konkurseröffnung angehobene Betreibungen auf Pfandverwertung können nach Einstellung und Schliessung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) weitergeführt werden (Art. 206 SchKG). 2. Der Aufschub der Verwertung (Art. 123 SchKG) fällt bei nicht pünktlicher Leistung einer Abschlagszahlung (vom Falle des Rechtsstillstandes abgesehen) ohne weiteres dahin, gleichgültig ob der Schuldner die Zahlung aus Nachlässigkeit oder mangels der nötigen Mittel oder infolge Konkurseröffnung unterlassen hat. Ein neuer Aufschub darf in derselben Betreibung nicht bewilligt werden.

95 III 16 () from 27. Januar 1969
Regeste: 1. Verwertungsaufschub nach Art. 123 SchKG. Unpünktliche Leistung einer Abschlagszahlung. Folgen. (Erw. 1). 2. Verzichtet ein Gläubiger auf die Verwertung, wenn er längere Zeit untätig zusieht, wie das Betreibungsamt nach Ablauf der gesetzlichen Dauer des Verwertungsaufschubes, dessen Bedingungen der Schuldner nicht erfüllte, mit der Verwertung weiterhin zuwartet? Frage offen gelassen. - Hat der Gläubiger in der Zwischenzeit das Betreibungsamt mehrmals an das Ausbleiben der Abschlagszahlungen erinnert, so verstösst die Annahme, er habe den Anspruch auf Verwertung verwirkt, gegen Treu und Glauben. (Erw. 2).

97 III 118 () from 3. Dezember 1971
Regeste: Art. 123 Abs. 1 und 5 SchKG. Wenn der Schuldner bereits in mehreren Betreibungen mit den ihm nach Art. 123 SchKG gewährten Abschlagszahlungen in Rückstand geraten ist, begeht der Betreibungsbeamte keine Rechtsverletzung, wenn er dem Schuldner in neuen Betreibungen keinen solchen Aufschub mehr gewährt.

130 III 520 () from 21. Juli 2004
Regeste: Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2).

 

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