Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 126250

b. Zu­schlag, De­ckungs­prin­zip

 

1 Der Ver­wer­tungs­ge­gen­stand wird dem Meist­bie­ten­den nach drei­ma­li­gem Auf­ruf zu­ge­schla­gen, so­fern das An­ge­bot den Be­trag all­fäl­li­ger dem be­trei­ben­den Gläu­bi­ger im Ran­ge vor­ge­hen­der pfand­ge­si­cher­ter For­de­run­gen über­steigt.

2 Er­folgt kein sol­ches An­ge­bot, so fällt die Be­trei­bung in Hin­sicht auf die­sen Ge­gen­stand da­hin.

250Fas­sung ge­mä­ss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Fe­br. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

BGE

83 III 131 () from 18. Oktober 1957
Regeste: Widerspruchsverfahren. Wenn der Schuldner nicht den ausschliesslichen Gewahrsam hat, sondern den Gewahrsam mit dem Drittansprecher teilt, ist das Widerspruchsverfahren nach Art. 109 SchKG durchzuführen und dem Schuldner nicht gemäss Art. 106 SchKG Frist zur Bestreitung der Ansprache zu setzen. Geben die Gläubiger der Fristansetzung nach Art. 109 SchKG keine Folge, so fallen die angesprochenen Gegenstände ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage aus der Pfändung. Absehen von der Verwertung, wenn ihr Ergebnis unzweifelhaft nicht einmal die Kosten decken würde. Nachpfändung von Amtes wegen; Voraussetzungen.

84 I 221 () from 20. November 1958
Regeste: Verbot der Klageänderung (§ 205 Ziff. 1 der ZPO des Kantons Schwyz). Verletzt der Richter dieses Verbot in willkürlicher Weise durch Berücksichtigung einer nachträglichen eventuellen Faustpfandansprache im Widerspruchsprozess, nachdem anfänglich nur auf Anerkennung des Eigentums geklagt worden war? Gegenstand der Widerspruchsklage (Art. 106-109 SchKG).

90 III 18 () from 20. Januar 1964
Regeste: Konkurs; Feststellung und Sicherung der Konkursmasse (Art. 221 ff. SchKG). Unter welchen Voraussetzungen darf das Konkursamt Sachen im Gewahrsam Dritter mit polizeilicher Hilfe in amtliche Verwahrung nehmen? Die Beschlagnahme einer dem Gemeinschuldner unter Eigentumsvorbehalt verkauften und vom Verkäufer "zwecks Sicherstellung" zurückgenommenen Sache ist unzulässig. Art. 232 Ziff. 4 SchKG ist in einem solchen Falle nicht entsprechend anwendbar. Tragweite des Kreisschreibens Nr. 29 vom 31. März 1911.

96 III 126 () from 30. Oktober 1970
Regeste: Klage der Baupfandgläubiger gegen vorgehende Pfandgläubiger auf Ersatz des bei der Pfandverwertung in einer Grundpfandbetreibung oder in einem Konkurs erlittenen Verlusts aus dem Verwertungsanteil der Beklagten; örtliche Zuständigkeit (Art. 841 Abs. 1 ZGB, Art. 117 Abs. 1 und 132 VZG). Solche Klagen sind unabhängig davon, ob sie innert der vom Betreibungsamt bzw. von der Konkursverwaltung nach Art. 117 Abs. 1 VZG angesetzten Frist oder erst nach Ablauf dieser Frist eingeleitet werden, am Orte anzubringen, wo das Baugrundstück oder, wenn mehrere Grundstücke zusammen überbaut und verwertet wurden, der wertvollste Teil der Grundstücke liegt (Art. 51 Abs. 2 SchKG).

97 III 18 () from 25. Februar 1971
Regeste: Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2).

102 III 49 () from 5. Juli 1976
Regeste: Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

104 III 79 () from 23. November 1978
Regeste: Deckungsprinzip (Art. 141 in Verbindung mit Art. 126 SchKG). Die dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehenden Pfandgläubiger können nicht auf die Einhaltung des Deckungsprinzips verzichten.

107 III 122 () from 31. Juli 1981
Regeste: Betreibung auf Grundpfandverwertung, Einstellung der Verwertung bis zur Erledigung eines Lastenbereinigungsprozesses, der sich auf die Festsetzung des Zuschlagspreises auswirkt (Art. 41 Abs. 1 und 53 Abs. 1 VZG) 1. Hat ein Pfandgläubiger die Betreibung nur für einen Teil seiner Kapitalforderung angehoben, so darf nur zugeschlagen werden, wenn der nicht in Betreibung gesetzte Teil der Forderung überboten ist (E. 1). 2. Hängt der Mindestzuschlagspreis vom Ergebnis eines Lastenbereinigungsprozesses ab, so ist die Verwertung bis zur Erledigung des Prozesses einzustellen (E. 1). 3. Verhältnis von Art. 41 Abs. 1 VZG zu Art. 53 Abs. 1 VZG (E. 2). 4. Im Pfändungs- und Pfandverwertungsverfahren ist eine vorzeitige Verwertung von Grundstücken wegen drohender Wertverminderung nicht zulässig (E. 3).

110 III 72 () from 11. Dezember 1984
Regeste: Art. 126 SchKG; Art. 41 Abs. 1, 54 Abs. 2 und 105 Abs. 2 VZG. Hat der Pfandgläubiger einer grundpfandversicherten Forderung lediglich für Zinsen betrieben, so darf der Zuschlag nur erfolgen, wenn auch die Kapitalforderung überboten ist. Die Zinsforderungen selber - und zwar auch solche von Gläubigern, die kein Verwertungsbegehren gestellt haben - fallen bei der Berechnung des Zuschlagspreises nicht in Betracht. Deshalb spielt es unter dem Blickwinkel von Art. 41 Abs. 1 VZG keine Rolle, ob die Zinsforderungen bestritten sind oder nicht; die Versteigerung braucht wegen bestrittener Zinsforderungen nicht eingestellt zu werden.

116 III 23 () from 13. März 1990
Regeste: Art. 126 und 127 SchKG; Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Pfändung pfandbelasteter Vermögenswerte. Der Bestand eines Pfandrechts vermag für sich alleine die Verarrestierung oder Pfändung nicht auszuschliessen. Ein Arrest (oder eine Pfändung) wird im Rahmen der Art. 106 ff. SchKG erst dann hinfällig, wenn ein Dritter das Eigentum oder ein anderes Recht auf den Besitz, das demjenigen des Schuldners oder des Arrestgläubigers entgegensteht, mit Erfolg geltend gemacht hat (E. 1). Gepfändete Gegenstände sind vom Betreibungsamt zu verwerten, selbst wenn ein Dritter ein Pfandrecht daran innehat und zwischen dem Schuldner und dem Pfandgläubiger die private Verwertung vereinbart worden ist (E. 2). Dürfen die Pfandgläubiger gemäss Art. 127 SchKG vorgehen, falls der betreibende Gläubiger davon absieht? Sollte die Verwertung gemäss Art. 126 SchKG scheitern, gehen die Kosten der Versteigerung zulasten des pfändenden Gläubigers (E. 3). Es liegt am pfändenden Gläubiger, ein Absehen von der Verwertung zu beantragen (E. 4).

117 III 39 () from 2. September 1991
Regeste: 1. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG). Der Zuschlag, der einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft auf das Steigerungsangebot eines ihrer Organe hin erteilt wird, ist nichtig (Erw. 3-5).

118 III 52 () from 18. November 1992
Regeste: Zuschlag eines Grundstücks an der Steigerung (Art. 258 SchK, Art. 60 VZG). Das letzte und höchste Angebot muss vom Gantleiter dreimal ausgerufen werden. Folgt auf den dritten Ausruf nicht unverzüglich ein weiteres Angebot, so hat der letzte Bieter - sofern er die Steigerungsbedingungen erfüllt - Anspruch auf den Zuschlag.

125 III 295 () from 9. Juli 1999
Regeste: Zwangsversteigerung einer mit Bundeshilfe gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 erstellten Liegenschaft. Prüfung der Vereinbarkeit von Art. 18 und 18a der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981, in der seit 1. Juli 1998 in Kraft stehenden Fassung, mit Art. 37 und 46 des Gesetzes. Insofern Art. 18 und 18a der Verordnung den neuen Eigentümer in allgemeiner Weise verpflichtet, «die Schuldverpflichtungen für die aufgelaufenen Grundverbilligungsvorschüsse» oder «Rechte und Pflichten nach dem Gesetz» zu übernehmen, ohne die Geltung hinsichtlich noch nicht verfallener und zukünftiger Verpflichtungen einzuschränken, gehen die neuen Bestimmungen über den Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 des Gesetzes hinaus, welcher dem Bund nur Grundpfandsicherheit für die geleisteten Vorschüsse, aber kein Privileg hinsichtlich des Ranges einräumt; überdies gehen sie über die dem Bundesrat mit Art. 46 Abs. 5 des Gesetzes eingeräumte Befugnis hinaus, die weiteren Einzelheiten zu ordnen. Soweit sie vom Gesetz nicht gedeckt werden, sind die genannten Bestimmungen der Verordnung als ungültig zu betrachten.

144 III 198 (5A_671/2017) from 23. Januar 2018
Regeste: Art. 106 ff. und 275 SchKG; Inhalt der Anmeldung eines Pfandrechtsanspruches am verarrestierten Vermögensgegenstand. Es obliegt dem Dritten, der ein Pfandrecht geltend macht, dem Betreibungsamt den Betrag der gesicherten Forderung zu nennen. Unterbleibt dies, setzt ihm das Betreibungsamt hierfür eine Frist. Verstreicht diese unbenutzt, hat das Betreibungsamt anzunehmen, dass die gesicherte Forderung dem Betrag des Pfandrechts entspricht (E. 5).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden