Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 150

5. Her­aus­ga­be der For­de­rungs­ur­kun­de

 

1 So­fern die For­de­rung ei­nes Gläu­bi­gers voll­stän­dig ge­deckt wird, hat der­sel­be die For­de­rungs­ur­kun­de zu quit­tie­ren und dem Be­trei­bungs­be­am­ten zu­han­den des Schuld­ners her­aus­zu­ge­ben.293

2 Wird ei­ne For­de­rung nur teil­wei­se ge­deckt, so be­hält der Gläu­bi­ger die Ur­kun­de; das Be­trei­bungs­amt hat auf der­sel­ben zu be­schei­ni­gen oder durch die zu­stän­di­ge Be­am­tung be­schei­ni­gen zu las­sen, für wel­chen Be­trag die For­de­rung noch zu Recht be­steht.

3 Bei Grund­stück­ver­wer­tun­gen ver­an­lasst das Be­trei­bungs­amt die er­for­der­li­chen Lö­schun­gen und Än­de­run­gen von Dienst­bar­kei­ten, Grund­las­ten, Grund­pfand­rech­ten und vor­ge­merk­ten per­sön­li­chen Rech­ten im Grund­buch.294

293Fas­sung ge­mä­ss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

294Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Court decisions

95 III 43 () from Sept. 18, 1969
Regeste: Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner Anspruch auf Herausgabe des im Besitz des Gläubigers befindlichen Verlustscheins. Durchsetzung dieses Anspruchs (Art. 150 SchKG). Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung.

102 III 49 () from July 5, 1976
Regeste: Verwertung von Miteigentumsanteilen im Konkurs.

117 III 1 () from Sept. 11, 1991
Regeste: Art. 12 SchKG; Art. 1 Abs. 2 ZGB. Zahlung an das Betreibungsamt nach Ende der Betreibung. Gesetzeslücke? 1. Nach geltendem Recht kann das Betreibungsamt keine Zahlung für eine gelöschte Betreibung entgegennehmen (E. 1). 2. Solange der Schuldner nicht beweist, dass der Inhaber eines Verlustscheins unauffindbar ist, stellt sich die Frage einer Lücke im Gesetz nicht (E. 2).

121 III 432 () from Dec. 4, 1995
Regeste: Löschung eines Pfandes im Grundbuch nach der Pfandverwertung (Art. 156 SchKG). Anrechnung im Falle teilweiser Bezahlung (Art. 85 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 818 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen ungenügender Pfanddeckung das Pfand ganz oder teilweise zu löschen ist, muss das Betreibungsamt den oder die Titel - im vorliegenden Fall die Schuldbriefe - dem Grundbuchamt zur Löschung oder Herabsetzung des Pfandrechtes zustellen (E. 2a). Entsprechend Art. 85 Abs. 1 OR, der auf die Zwangsverwertung und insbesondere auf die Betreibung auf Pfandverwertung anwendbar ist, muss der Ertrag aus der Pfandverwertung zuerst auf die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen und sodann auf das Kapital angerechnet werden (E. 2b).

 

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