Bundesgesetz
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Art. 150
5. Herausgabe der Forderungsurkunde 1 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hat derselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamten zuhanden des Schuldners herauszugeben.293 2 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubiger die Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigen oder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchen Betrag die Forderung noch zu Recht besteht. 3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt die erforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechten und vorgemerkten persönlichen Rechten im Grundbuch.294 293Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). 294Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Court decisions
95 III 43 () from Sept. 18, 1969
Regeste: Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner Anspruch auf Herausgabe des im Besitz des Gläubigers befindlichen Verlustscheins. Durchsetzung dieses Anspruchs (Art. 150 SchKG). Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung.
117 III 1 () from Sept. 11, 1991
Regeste: Art. 12 SchKG; Art. 1 Abs. 2 ZGB. Zahlung an das Betreibungsamt nach Ende der Betreibung. Gesetzeslücke? 1. Nach geltendem Recht kann das Betreibungsamt keine Zahlung für eine gelöschte Betreibung entgegennehmen (E. 1). 2. Solange der Schuldner nicht beweist, dass der Inhaber eines Verlustscheins unauffindbar ist, stellt sich die Frage einer Lücke im Gesetz nicht (E. 2).
121 III 432 () from Dec. 4, 1995
Regeste: Löschung eines Pfandes im Grundbuch nach der Pfandverwertung (Art. 156 SchKG). Anrechnung im Falle teilweiser Bezahlung (Art. 85 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 818 Abs. 1 ZGB). Wenn wegen ungenügender Pfanddeckung das Pfand ganz oder teilweise zu löschen ist, muss das Betreibungsamt den oder die Titel - im vorliegenden Fall die Schuldbriefe - dem Grundbuchamt zur Löschung oder Herabsetzung des Pfandrechtes zustellen (E. 2a). Entsprechend Art. 85 Abs. 1 OR, der auf die Zwangsverwertung und insbesondere auf die Betreibung auf Pfandverwertung anwendbar ist, muss der Ertrag aus der Pfandverwertung zuerst auf die Kosten der Betreibung und die Verzugszinsen und sodann auf das Kapital angerechnet werden (E. 2b). |