Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 153

2. Aus­fer­ti­gung. Stel­lung des Drit­tei­gen­tü­mers des Pfan­des

 

1 Die Aus­fer­ti­gung des Zah­lungs­be­fehls er­folgt ge­mä­ss Ar­ti­kel 70.

2 Das Be­trei­bungs­amt stellt auch fol­gen­den Per­so­nen einen Zah­lungs­be­fehl zu:

a.
dem Drit­ten, der das Pfand be­stellt oder den Pfand­ge­gen­stand zu Ei­gen­tum er­wor­ben hat;
b.302
dem Ehe­gat­ten, der ein­ge­tra­ge­nen Part­ne­rin oder dem ein­ge­tra­ge­nen Part­ner des Schuld­ners oder des Drit­ten, falls das ver­pfän­de­te Grund­stück als Fa­mi­li­en­woh­nung (Art. 169 ZGB303) oder als ge­mein­sa­me Woh­nung (Art. 14 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004304) dient.

Der Drit­te und der Ehe­gat­te kön­nen Rechts­vor­schlag er­he­ben wie der Schuld­ner.305

2bis Die in Ab­satz 2 ge­nann­ten Per­so­nen kön­nen Rechts­vor­schlag er­he­ben wie der Schuld­ner.306

3 Hat der Drit­te das Ab­lö­sungs­ver­fah­ren ein­ge­lei­tet (Art. 828 und 829 ZGB), so kann das Grund­stück nur ver­wer­tet wer­den, wenn der be­trei­ben­de Gläu­bi­ger nach Be­en­di­gung die­ses Ver­fah­rens dem Be­trei­bungs­amt nach­weist, dass ihm für die in Be­trei­bung ge­setz­te For­de­rung noch ein Pfand­recht am Grund­stück zu­steht.307

4 Im Üb­ri­gen fin­den mit Be­zug auf Zah­lungs­be­fehl und Rechts­vor­schlag die Be­stim­mun­gen der Ar­ti­kel 71–86 An­wen­dung.308

302 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 16 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

303 SR 210

304 SR 211.231

305Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

306 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 16 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

307Ein­ge­fügt durch Art. 58 SchlT ZGB (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

308Ur­sprüng­lich Abs. 3.

BGE

96 III 66 () from 9. September 1970
Regeste: Widerspruchsverfahren (Art. 106/107 SchKG) im Falle, dass ein Dritter an Gegenständen, die als dem Retentionsrecht des Vermieters (Art. 272 ff. OR) unterliegend in ein Retentionsverzeichnis (Art. 283 Abs. 2 SchKG) aufgenommen wurden, das Eigentum, insbesondere einen Eigentumsvorbehalt (Art. 715 ZBG) geltend macht. Verwertung der retinierten Gegenstände im Falle, dass der Eigentumsvorbehalt nach dem Ergebnis des Widerspruchsverfahrens dem Retentionsrecht vorgeht und dass der Verkäufer sein Recht zur Rücknahme der Kaufgegenstände nicht ausübt (Kreisschreiben Nr. 29 der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 31. März 1911; Kreisschreiben Nr. 14 des Bundesgerichts vom 11. Mai 1922).

100 III 51 () from 28. Oktober 1974
Regeste: Art. 153 Abs. 3 SchKG. Die Einleitung einer Betreibung auf Grundpfandverwertung ist nicht ausgeschlossen, wenn die einseitige Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandrechte im Sinne von Art. 828 ff. ZGB im Gange ist.

107 III 20 () from 8. Januar 1981
Regeste: Freihändiger Verkauf (Art. 130 Ziff. 1 SchKG). Der Dritteigentümer von Gegenständen, die dem Retentionsrecht des Vermieters unterworfen sind, ist Beteiligter im Sinne von Art. 130 Ziff. 1 SchKG. Ein Verkauf aus freier Hand kann ohne seine Zustimmung nicht erfolgen, selbst wenn er das Retentionsrecht des Vermieters anerkennt. Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner die Eigentumsansprache mit Erfolg bestritten hat.

123 III 367 () from 13. August 1997
Regeste: Drittansprache in der Betreibung auf Pfandverwertung; Parteirollenverteilung im Widerspruchsverfahren (Art. 155 Abs. 1 SchKG und Art. 106 ff. SchKG). Werden die Art. 106 ff. SchKG analog auf die Betreibung auf Pfandverwertung angewandt, so ist den Besonderheiten dieser Betreibungsart im Unterschied zur ordentlichen Betreibung auf Pfändung Rechnung zu tragen (E. 3a). In der Betreibung auf Faustpfandverwertung sind für das Widerspruchsverfahren grundsätzlich die Vorschriften der Art. 106 und 107 SchKG zu befolgen; ausnahmsweise - zum Beispiel, wenn es offensichtlich ist, dass das Pfandrecht nicht mehr besteht -, ist gemäss Art. 109 altSchKG bzw. Art. 108 revSchKG vorzugehen (E. 3b, c). Im vorliegenden Fall ist die Sache, weil der angefochtene Entscheid keine Feststellungen bezüglich des Weiterbestehens des Pfandrechtes enthält, zur Aktenergänzung und neuen Entscheidung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückzuweisen (E. 4).

129 III 197 () from 23. Dezember 2002
Regeste: Zulässigkeit der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann sich die Klage nur auf die Schuld beziehen, weshalb der Ausdruck "Betriebener" den Drittpfandsteller nicht einschliesst (E. 2).

135 III 378 (4A_548/2008) from 11. März 2009
Regeste: Feststellungsklage; Feststellungsinteresse. Ausnahmsweise ist ein Feststellungsinteresse selbst dann gegeben, wenn eine Leistungs-, Gestaltungs- oder Unterlassungsklage zur Verfügung steht. Ausnahmesituation vorliegend verneint, da die blosse Feststellung eines Pfandrechts weder den Streit beendet noch die künftige Betreibung auf Pfandverwertung erleichtert (E. 2).

140 III 36 (5A_888/2012) from 31. Oktober 2013
Regeste: Art. 82 Abs. 1 SchKG; Rechtsöffnungstitel beim Schuldbrief im Drittpfandverhältnis. Der Papier-Schuldbrief bildet auch mit Bezug auf einen Drittpfandgeber den Rechtsöffnungstitel für das Grundpfandrecht. Für die Grundpfandforderung muss eine Anerkennung durch den Schuldner vorliegen (E. 4).

142 III 720 (5A_203/2016) from 10. November 2016
Regeste: Art. 82 und 153 Abs. 2 lit. b SchKG, Art. 169 Abs. 1 ZGB; Betreibung auf Grundpfandverwertung; Bestellung von Schuldbriefen, welche die im Eigentum der Ehefrau stehende Familienwohnung belasten; Sicherungsübereignung, welche vom Ehemann nicht unterzeichnet ist. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Ehegatten bei der Pfandbestellung nötig, wenn die hypothekarische Belastung ungefähr 2/3 des Verkehrswertes für nicht landwirtschaftliche Grundstücke übersteigt - oder die von Art. 73 BGBB festgelegte Belastungsgrenze bei landwirtschaftlichen Grundstücken. Die Zustimmung ist unabhängig vom Umfang des Pfandes auch nötig, wenn offensichtlich ist, dass angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners der Schuldendienst nicht gewährleistet ist oder sich die Familienwohnung auf andere Weise in Gefahr befindet (E. 4 und 5). Wenn sich der Ehegatte auf den von Art. 169 ZGB gewährten Schutz beruft, muss er glaubhaft machen, dass die hypothekarische Verpflichtung die gebräuchlichen Normen übersteigt oder die Familienwohnung auf irgendeine Art gefährdet (E. 6).

 

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