Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 160

2. In­halt

 

1 Die Kon­kur­san­dro­hung ent­hält:

1.
die An­ga­ben des Be­trei­bungs­be­geh­rens;
2.
das Da­tum des Zah­lungs­be­fehls;
3.321
die An­zei­ge, dass der Gläu­bi­ger nach Ab­lauf von 20 Ta­gen das Kon­kurs­be­geh­ren stel­len kann;
4.322
die Mit­tei­lung, dass der Schuld­ner, wel­cher die Zu­läs­sig­keit der Kon­kurs­be­trei­bung be­strei­ten will, in­nert zehn Ta­gen bei der Auf­sichts­be­hör­de Be­schwer­de zu füh­ren hat (Art. 17).

2 Der Schuld­ner wird zu­gleich dar­an er­in­nert, dass er be­rech­tigt ist, einen Nach­lass­ver­trag vor­zu­schla­gen.

321Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

322Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

93 III 45 () from 7. September 1967
Regeste: Überweisung einer Forderung zur Eintreibung (Art. 131 Abs. 2 SchKG). Der Pfändungsgläubiger, dem eine gepfändete Forderung zur Eintreibung überwiesen wird, ist berechtigt, diese Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. Angabe des Wohnorts des Gläubigers in dessen Begehren und in den Betreibungsurkunden. Anzugeben ist der wirkliche Wohnort. Notwendigkeit dieser Angabe im Betreibungsbegehren und im Zahlungsbefehl (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Wann müssen das Fortsetzungs- und das Verwertungsbegehren und die gestützt darauf erlassenen Betreibungsurkunden diese Angabe enthalten? Folgen des Fehlens oder der Unrichtigkeit dieser Angabe. Gesuch des Schuldners um Berichtigung einer nicht (oder nicht mehr) zutreffenden Angabe. Abweisung einer Beschwerdedes Schuldners mangels eines schutzwürdigen Interesses an der verlangten Angabe.

121 III 16 () from 4. Januar 1995
Regeste: Zustellung einer Betreibungsurkunde (Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Auch der nicht dem Verwaltungsrat angehörende Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft muss zur Entgegennahme einer Betreibungsurkunde berechtigt sein.

121 III 486 () from 15. Dezember 1995
Regeste: Art. 158 Abs. 2 SchKG; Erlöschen des Rechts, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Im Fall von Art. 158 Abs. 2 SchKG wird der Eintritt der Verwirkung des Zahlungsbefehls hinausgeschoben; sie tritt nicht ein, solange die Frist für das Begehren um Fortsetzung der Betreibung nicht abgelaufen ist (E. 3b).

128 III 470 () from 10. September 2002
Regeste: Inhalt der Konkursandrohung (Art. 160 Abs. 1 SchKG). Das Betreibungsamt hat vor der Ausstellung der Konkursandrohung nicht abzuklären, ob die im Betreibungsbegehren vermerkten Angaben zum Wohnort des Gläubigers noch zutreffen; die Nichtberücksichtigung einer allfälligen Änderung führt nicht zur Aufhebung der Konkursandrohung (E. 4).

135 III 14 (5A_284/2008) from 2. Oktober 2008
Regeste: aArt. 39 Abs. 1 Ziff. 5, Art. 171 ff. SchKG; Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen. Über das geschäftsführende Mitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach dem 1. Januar 2008 kein Konkurs zu eröffnen (E. 3-5).

136 III 152 (5A_673/2009) from 3. Dezember 2009
Regeste: Art. 36 und 166 Abs. 2 SchKG; Stillstand der Frist zur Stellung des Konkursbegehrens; Einreichung einer Beschwerde gegen die Konkursandrohung; Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Frist von 15 Monaten zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG ruht, wenn eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung eingereicht und die aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG) vor Einreichung des Konkursbegehrens gewährt worden ist (E. 4.1 und 4.2).

138 III 225 (5A_895/2011) from 6. März 2012
Regeste: Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3).

139 III 491 (5A_258/2013) from 26. Juli 2013
Regeste: Art. 174 Abs. 2 SchKG; Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis. Mit der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen redaktionellen Anpassung ist keine materielle Gesetzesänderung verbunden. Nach wie vor hat der Schuldner die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und sind mit dieser auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe i.S. von Ziff. 1-3 einzureichen (E. 4).

 

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