Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 162

B. Gü­ter­ver­zeich­nis

1. An­ord­nung

 

Das für die Er­öff­nung des Kon­kur­ses zu­stän­di­ge Ge­richt (Kon­kurs­ge­richt) hat auf Ver­lan­gen des Gläu­bi­gers, so­fern es zu des­sen Si­che­rung ge­bo­ten er­scheint, die Auf­nah­me ei­nes Ver­zeich­nis­ses al­ler Ver­mö­gens­be­stand­tei­le des Schuld­ners (Gü­ter­ver­zeich­nis) an­zu­ord­nen.

BGE

104 II 141 () from 22. Juni 1978
Regeste: Zivilprozess; Beginn des Fristenlaufs für die Aberkennungsklage, wenn der Rechtsöffnungsentscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann; Art. 83 Abs. 2 SchKG. Kann der Rechtsöffnungsentscheid mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden, so beginnt die Frist von 10 Tagen für die Einreichung der Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG mit dem unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. mit dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz oder mit dem Rückzug des Rechtsmittels zu laufen, ungeachtet der provisorischen Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids.

126 III 438 () from 7. Juli 2000
Regeste: Art. 84 Abs. 1 lit. a und c OG; Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens von Lugano vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Art. 83 Abs. 1 und Art. 271 ff. SchKG; Sicherungsmassnahmen nach Vollstreckbarerklärung. Kognition des Bundesgerichts (E. 3). Die Weigerung, einen Arrestbefehl mit Bezug auf Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 39 Abs. 2 LugÜ zu erlassen, ist nicht willkürlich (E. 4); eine solche Weigerung bedeutet auch keine willkürliche Anwendung von kantonalen - vorliegendenfalls freiburgischen - Bestimmungen mit Bezug auf vorsorgliche Massnahmen (E. 5).

131 III 660 () from 12. Oktober 2005
Regeste: Art. 39 Abs. 2 LugÜ und Art. 91 Abs. 4 SchKG; Kompetenzabgrenzung zwischen Zwangsvollstreckungsbehörden und Richter, welcher die provisorische Pfändung als Sicherungsmassnahme im Sinne des LugÜ anordnet; Auskunftspflicht Dritter. Ohne besondere Anweisungen in der richterlichen Entscheidung, mit welcher die provisorische Pfändung angeordnet wird, entsteht die Auskunftspflicht Dritter im Zeitpunkt, in welchem sowohl diese Entscheidung als auch die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Entscheides rechtskräftig geworden sind (E. 4). Über das Vermögen des Schuldners müssen nur diejenigen Dritten - im konkreten Fall Rechtsanwälte - Auskunft geben, welche Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oder denen gegenüber dieser Guthaben hat (E. 6).

137 III 143 (5A_340/2010) from 19. Oktober 2010
Regeste: Art. 98 BGG; Art. 162 SchKG; Anordnung des Güterverzeichnisses. Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht stellt eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG dar (E. 1.3).

 

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