Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 217

3. Teil­zah­lun­gen von Mi­t­ver­pflich­te­ten

 

1 Ist ein Gläu­bi­ger von ei­nem Mit­ver­pflich­te­ten des Schuld­ners für sei­ne For­de­rung teil­wei­se be­frie­digt wor­den, so wird gleich­wohl im Kon­kur­se des letz­tern die For­de­rung in ih­rem vol­len ur­sprüng­li­chen Be­tra­ge auf­ge­nom­men, gleich­viel, ob der Mit­ver­pflich­te­te ge­gen den Schuld­ner rück­griffs­be­rech­tigt ist oder nicht.

2 Das Recht zur Ein­ga­be der For­de­rung im Kon­kur­se steht dem Gläu­bi­ger und dem Mit­ver­pflich­te­ten zu.

3 Der auf die For­de­rung ent­fal­len­de An­teil an der Kon­kurs­mas­se kommt dem Gläu­bi­ger bis zu sei­ner voll­stän­di­gen Be­frie­di­gung zu. Aus dem Über­schus­se er­hält ein rück­griffs­be­rech­tig­ter Mit­ver­pflich­te­ter den Be­trag, den er bei selb­stän­di­ger Gel­tend­ma­chung des Rück­griffs­rech­tes er­hal­ten wür­de. Der Rest ver­bleibt der Mas­se.

BGE

110 III 112 () from 19. Oktober 1984
Regeste: Art. 217 SchKG; Art. 61 KOV. Art. 217 SchKG ist auf kollozierte Forderungen anwendbar, für welche ganz oder zum Teil im Eigentum eines Dritten stehende Gegenstände als Pfand haften. Der Drittpfandeigentümer ist gleich gestellt wie ein rückgriffsberechtigter Mitverpflichteter im Sinne von Art. 217 Abs. 3 SchKG.

121 III 191 () from 31. Mai 1995
Regeste: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Obliegenheiten des Gläubigers, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, bezüglich der Mitschuldner des Schuldners. Sinn und Zweck von Art. 303 Abs. 2 SchKG und Begriff des Mitschuldners (E. 2). Wenn ein erstes Gesuch um einen Nachlassvertrag zurückgezogen worden ist, so muss der Gläubiger, der dem zweiten Nachlassvertrag zustimmt, die Abtretung seiner Rechte dem Mitschuldner gegen Bezahlung offerieren, unbekümmert der Haltung, die der Gläubiger während des ersten Nachlassverfahrens eingenommen hat (E. 3). Der Gläubiger, der es unterlassen hat, entsprechend dem Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, verliert alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner; er behält seine Rechte auf die Nachlassdividende nur, wenn diese nicht vom Schuldner bezahlt worden ist (E. 4).

 

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