Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 235

III. Ver­wal­tung

A. Ers­te Gläu­bi­ger­ver­samm­lung

1. Kons­ti­tu­ie­rung und Be­schluss­fä­hig­keit

 

1 In der ers­ten Gläu­bi­ger­ver­samm­lung lei­tet ein Kon­kurs­be­am­ter die Ver­hand­lun­gen und bil­det mit zwei von ihm be­zeich­ne­ten Gläu­bi­gern das Bü­ro.

2 Das Bü­ro ent­schei­det über die Zu­las­sung von Per­so­nen, wel­che, oh­ne be­son­ders ein­ge­la­den zu sein, an den Ver­hand­lun­gen teil­neh­men wol­len.

3 Die Ver­samm­lung ist be­schluss­fä­hig, wenn we­nigs­tens der vier­te Teil der be­kann­ten Gläu­bi­ger an­we­send oder ver­tre­ten ist. Sind vier oder we­ni­ger Gläu­bi­ger an­we­send oder ver­tre­ten, so kann gül­tig ver­han­delt wer­den, so­fern die­sel­ben we­nigs­tens die Hälf­te der be­kann­ten Gläu­bi­ger aus­ma­chen.

4 Die Ver­samm­lung be­schliesst mit der ab­so­lu­ten Mehr­heit der stim­men­den Gläu­bi­ger. Bei Stim­men­gleich­heit hat der Vor­sit­zen­de den Sti­chent­scheid. Wird die Be­rech­nung der Stim­men be­an­stan­det, so ent­schei­det das Bü­ro.432

432Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

96 III 100 () from 28. August 1970
Regeste: Die Beschwerde (Art. 17 SchKG) einer Organisation, die als einfache Gesellschaft nicht partei- und prozessfähig ist, ist unwirksam (Erw. 1). Beschlüsse der I. Gläubigerversammlung (Art. 238 SchKG) im Konkurs einer Aktiengesellschaft, die der einzige Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Gemeinschuldnerin mit Hilfe von durch irreführende Angaben erlangten Vertretungsvollmachten zahlreicher Gläubiger durchgesetzt hat, sind als nichtig von Amtes wegen aufzuheben, es wäre denn, dass die beschlossenen Anordnungen nicht mehr rückgängig gemacht oder berichtigt werden können (Art. 13 und 21 SchKG).

97 III 121 () from 13. Juli 1971
Regeste: Konkurs; erste Gläubigerversammlung; Bestellung des Gläubigerausschusses (Art. 235 ff. SchKG). 1. Art. 235 Abs. 3 SchKG. Die Vertretung einer grossen Zahl von Gläubigern durch die gleiche Person an der Gläubigerversammlung ist zulässig, sofern kein Stimmenkauf vorliegt und die Interessen der Gläubiger nicht mit denjenigen des Gemeinschuldners vermengt werden. Die Vollmacht zur Vertretung darf auch mit Weisungen für die Stimmabgabe an der Gläubigerversammlung verbunden werden (Erw. 4). 2. Bei der Entscheidung über eine Beschwerde betreffend Bestellung und Zusammensetzung des Gläubigerausschusses hat die Aufsichtsbehörde ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Gläubigerversammlung zu setzen. Das Bundesgericht kann in diesem Zusammenhang nur prüfen, ob die Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (Erw. 5). 3. Aus Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG folgt, dass in den Gläubigerausschuss möglichst nur solche Gläubiger aufzunehmen sind, die zum Gemeinschuldner personell keine Verbindungen haben, damit die Gefahr von Interessenkollisionen ausgeschaltet werden kann (Erw. 6).

116 III 96 () from 28. Juni 1990
Regeste: Nachkonkurs (Art. 269 SchKG). Voraussetzungen für die Durchführung eines Nachkonkurses; Übersicht über die bisherige Rechtsprechung (E. 2). Der Ausschluss des Nachkonkurses setzt voraus, dass eine Mehrheit der zur Teilnahme an der zweiten Gläubigerversammlung berechtigten Gläubiger vor Abschluss des Konkursverfahrens um Existenz und Massezugehörigkeit der nachträglich ausfindig gemachten Vermögenswerte wusste. Das Wissen eines einzelnen Gläubigers genügt nicht (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3-6). Offengelassen, ob bereits das blosse Kennenmüssen zum Ausschluss des Nachkonkurses führte (E. 7) und wie es sich bei fehlbarem Verhalten der Konkursverwaltung verhielte (E. 6c).

129 III 335 () from 25. März 2003
Regeste: Anwendbarkeit von Art. 333 Abs. 3 OR bei Erwerb eines Betriebes aus dem Konkurs des früheren Inhabers. Wer einen Betrieb erwirbt und mit den Arbeitnehmern die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Arbeitsverhältnisse weiterführt, haftet nicht für offene, vor der Übernahme fällig gewordene Lohnforderungen aus den Arbeitsverhältnissen, wenn die Übernahme des Betriebes aus der Konkursmasse des bisherigen Arbeitgebers erfolgt ist. Auslegung von Art. 333 OR nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen (E. 4 und 5). Europarechtskonforme Auslegung und Berücksichtigung von Reformbestrebungen des schweizerischen Gesetzgebers (E. 6 und 7).

135 III 464 (5A_199/2009) from 6. Mai 2009
Regeste: Art. 235 SchKG; erste Gläubigerversammlung. Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung (E. 3).

 

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