Bundesgesetz
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Art. 249
3. Auflage und Spezialanzeigen 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt. 2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage444 öffentlich bekannt. 3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt. 444Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. |