Bundesgesetz
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Art. 264
D. Verteilung 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung. 2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung. 3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt. |