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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)1
vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Art. 304
H. Sachwalterbericht; öffentliche Bekanntmachung der Verhandlung vor dem Nachlassgericht
1 Vor Ablauf der Stundung unterbreitet der Sachwalter dem Nachlassgericht alle Aktenstücke. Er orientiert in seinem Bericht über bereits erfolgte Zustimmungen und empfiehlt die Bestätigung oder Ablehnung des Nachlassvertrages.
2 Das Nachlassgericht trifft beförderlich seinen Entscheid.
3 Ort und Zeit der Verhandlung werden öffentlich bekanntgemacht. Den Gläubigern ist dabei anzuzeigen, dass sie ihre Einwendungen gegen den Nachlassvertrag in der Verhandlung anbringen können.