Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 3458

B. Zu­stel­lung

1. Schrift­lich und elek­tro­nisch

 

1 Die Zu­stel­lung von Mit­tei­lun­gen, Ver­fü­gun­gen und Ent­schei­den der Be­trei­bungs- und Kon­kur­säm­ter so­wie der Auf­sichts­be­hör­den er­fol­gen durch ein­ge­schrie­be­ne Post­sen­dung oder auf an­de­re Wei­se ge­gen Emp­fangs­be­stä­ti­gung, so­fern die­ses Ge­setz nichts an­de­res be­stimmt.

2 Mit dem Ein­ver­ständ­nis der be­trof­fe­nen Per­son kön­nen Mit­tei­lun­gen, Ver­fü­gun­gen und Ent­schei­de elek­tro­nisch zu­ge­stellt wer­den. Sie sind mit ei­ner elek­tro­ni­schen Si­gna­tur ge­mä­ss Bun­des­ge­setz vom 18. März 201659 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur zu ver­se­hen. Der Bun­des­rat re­gelt:

a.
die zu ver­wen­den­de Si­gna­tur;
b.
das For­mat der Mit­tei­lun­gen, Ver­fü­gun­gen und Ent­schei­de so­wie ih­rer Bei­la­gen;
c.
die Art und Wei­se der Über­mitt­lung;
d.
den Zeit­punkt, zu dem die Mit­tei­lung, die Ver­fü­gung oder der Ent­scheid als zu­ge­stellt gilt.60

58 Fas­sung ge­mä­ss An­hang 1 Ziff. II 17 der Zi­vil­pro­zess­ord­nung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

59 SR 943.03

60 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elek­tro­ni­sche Si­gna­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

BGE

91 III 41 () from 8. Februar 1965
Regeste: 1. Zustellung einer Pfändungsurkunde. Art. 34 SchKG. Der Empfänger kann die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Annahme der Urkunde ablehnt oder die Empfangsbescheinigung verweigert, noch dadurch, dass er die Urkunde in Gegenwart des zustellenden Boten vernichtet. (Erw. 2). 2. Ort der Zustellung. Art. 64 Abs. 1 SchKG. Wohnung und Arbeitsstätte des Schuldners stehen als Ort der Zustellung in gleichem Rang. Die Zustellung an der Arbeitsstätte ist zulässig, gleichgültig ob der Schuldner in einem Dienstverhältnis steht oder einen selbständigen Beruf ausübt. (Erw. 3). 3. Zustellung in einem andern Betreibungskreis. Art. 66 Abs. 2 SchKG. Lässt das die Betreibung durchführende Amt eine solche Zustellung durch einen seiner eigenen Weibel vornehmen, statt die Rechtshilfe des für den Zustellungsort zuständigen Amtes in Anspruch zu nehmen, so bildet dies höchstens einen binnen der Frist des Art. 17 SchKG durch Beschwerde geltend zu machenden Anfechtungs-, keinen von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeitsgrund. (Erw. 4). 4. Disziplinarbefugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörden. Art. 14 Abs. 2 SchKG. Auf Ergreifung solcher Massnahmen besteht kein bundesrechtlicher Anspruch. (Erw. 6). 5. Zulässiger Zweck des Beschwerdeverfahrens. Art. 21 SchKG. (Erw. 7).

109 III 14 () from 20. April 1983
Regeste: Pfändungsankündigung. 1. Beginn der Beschwerdefrist gegen die Pfändungsankündigung bei Widerruf des Rückzugs des Rechtsvorschlages (E. 1 und 2). 2. Wurde dem Schuldner in einer Verfügung unmissverständlich die Fortsetzung der Betreibung angekündigt, löst auch die mehrmalige Verschiebung der angekündigten Pfändung keine neue Beschwerdefrist aus (E. 5).

112 II 326 () from 20. Oktober 1986
Regeste: Kauf. Vertragsschluss durch Austausch von Telexmeldungen (Art. 1, 13, 16 Abs. 1 OR). Der Austausch übereinstimmender Telexerklärungen, die das Ergebnis telefonischer Vertragsverhandlungen bestätigen, erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen des Art. 13 OR, jedoch eine Beweisfunktion, die der eines schriftlichen Vertrags nahekommt (E. 3a). Vertragsschluss durch Austausch von Telexmeldungen trotz allenfalls vorbehaltener Schriftform bejaht (E. 3a und b).

114 III 51 () from 27. September 1988
Regeste: Art. 18 Abs. 1 SchKG. Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen, jedenfalls in jenen Fällen, wo wegen der von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde gewählten Form der Zustellung deren Datum aus den Akten nicht ohne weiteres ersichtlich ist.

119 III 133 () from 8. Dezember 1993
Regeste: Art. 12 Abs. 2 GebVSchKG. Nach dem Äquivalenzprinzip ist eine Gebühr von Fr. 6.-- für die Zustellung des Zahlungsbefehls durch den Betreibungsbeamten oder einen Angestellten des Amtes angemessen.

120 III 57 () from 16. Mai 1994
Regeste: Zustellung einer Schätzungsurkunde (Art. 34 und Art. 64 ff. SchKG). Die Schätzungsurkunde ist den am Betreibungsverfahren Beteiligten als Mitteilung und nicht als Betreibungsurkunde zuzustellen.

121 III 11 () from 5. Januar 1995
Regeste: Art. 34 und 64 ff. SchKG. Die an den Gläubiger gerichtete Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis ist eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG. Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung soll sicherstellen, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht.

135 III 232 (5A_545/2007) from 9. Januar 2009
Regeste: Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist; Willkür in der Rechtsanwendung (Art. 9 BV). Der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides ist - wie der Arrestentscheid - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG; die Kognition des Bundesgerichts ist auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt; Anforderungen an die Begründung der Beschwerdeschrift (E. 1.2). Die kantonale Praxis, wonach die Frist für die Einsprache gegen den Arrestbefehl für den beim Arrestvollzug anwesenden oder vertretenen Schuldner mit dem Vollzug des Arrestes beginnt, ist willkürlich. Daran ändert nichts, dass dem anwesenden oder vertretenen Schuldner Einsicht in die Arrestakten, insbesondere in den Arrestbefehl, gewährt worden ist (E. 2).

136 III 155 (5A_732/2009) from 4. Februar 2010
Regeste: Gebühr und Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 und 13 GebV SchKG). Wenn der Zahlungsbefehl dem Schuldner auf dem Betreibungsamt übergeben wird, nachdem das Amt zur Abholung des Zahlungsbefehls eingeladen hat, ist für die Zustellung einzig die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG zu erheben (E. 3).

142 III 599 (5A_547/2015) from 4. Juli 2016
Regeste: Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2).

 

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