Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 812

E. Pro­to­kol­le und Re­gis­ter

1. Füh­rung, Be­weis­kraft und Be­rich­ti­gung

 

1 Die Be­trei­bungs- und die Kon­kur­säm­ter füh­ren über ih­re Amt­stä­tig­kei­ten so­wie die bei ih­nen ein­ge­hen­den Be­geh­ren und Er­klä­run­gen Pro­to­koll; sie füh­ren die Re­gis­ter.

2 Die Pro­to­kol­le und Re­gis­ter sind bis zum Be­weis des Ge­gen­teils für ih­ren In­halt be­weis­kräf­tig.

3 Das Be­trei­bungs­amt be­rich­tigt einen feh­ler­haf­ten Ein­trag von Am­tes we­gen oder auf An­trag ei­ner be­trof­fe­nen Per­son.

12Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

86 III 114 () from 21. Oktober 1960
Regeste: Konkurs von Banken und Sparkassen. Das Bankgeheimnis (Art. 47 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BankG) entbindet die Organe der Bank in deren Konkurs nicht von der Auskunfspflicht gegenüber der Konkursverwaltung (insbesondere nach Art. 222, 228, 244 SchKG). Es gilt auch nicht für die Konkursverwaltung selbst; deren grundsätzliche Pflicht zur Verschwiegenheit wird begrenzt durch die konkursrechtlichen Offenbarungspflichten (namentlich nach Art. 8 und 249 SchKG). (Erw. 1). Anwendungsbereich des Art. 10 der Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen (Erw. 2). Bedeutung der Verordnungsbefugnis des Bundesgerichts nach Art. 36 Abs. 3 BankG (Erw. 3).

89 III 47 () from 4. Juli 1963
Regeste: 1. Berufung und staatsrechtliche Beschwerde. Art. 57 Abs. 5 OG. Ausnahme von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel 2. Anfechtung. Art. 288 SchKG. Anfechtung eines nachträglich zur Sicherstellung von Darlehensforderungen abgeschlossenen Abtretungsvertrages. Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners (Erw. 2).

93 III 4 () from 13. Februar 1967
Regeste: Unter welchen Voraussetzungen haben Dritte Anspruch auf Einsicht in die Konkursakten (Art. 8 Abs. 2 SchKG)? Schranken dieses Anspruchs. Fall eines Dritten, der die Akten einsehen will, um zu prüfen, ob die Bank, die als seine Treuhänderin dem Gemeinschuldner Darlehen zu gewähren und seine Interessen auch im Konkurs zu wahren hatte, das ihr übertragene Geschäft getreu und sorgfältig ausgeführt habe.

94 III 43 () from 17. September 1968
Regeste: Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Nachweis eines Interesses. Dafür genügt nicht, dass der Gesuchsteller eine Kopie eines den Eingang eines Kreditgesuchs bestätigenden Schreibens an die Person vorlegt, über die er Auskunft verlangt (Verschärfung der Rechtsprechung).

94 III 78 () from 22. Mai 1968
Regeste: Ein bedingter Verzicht auf eine bereits vollzogene Pfändung (insbesondere die Zustimmung zur einstweiligen "Sistierung" einer vollzogenen Lohnpfändung) ist nicht zulässig. Hebt das Betreibungsamt gestützt auf einen solchen Verzicht die Pfändung auf, so fällt grundsätzlich die Betreibung als solche dahin. Umstände, unter denen dem betreibenden Gläubiger nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht entgegengehalten werden darf, die Betreibung sei infolge seiner Verzichtserklärung dahingefallen.

95 III 1 () from 18. März 1969
Regeste: 1. Inwiefern unterliegen die Eintragungen der vom Betreibungsamte zu führenden Register (Art. 8 SchKG und Art. 28 ff. der Verordnung Nr. 1 zum SchKG, vom 18. Dezember 1891) der Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG? (Erw. 1 Abs. 1). 2. Die eingehenden Betreibungsbegehren sind in der Regel im Eingangs- und im Betreibungsregister (Art. 29 und 30 der VO I) einzutragen, und es bleibt alsdann dieser Eintrag bestehen, auch wenn das betreffende Amt die Betreibung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht durchführen kann. Erkennt das Amt aber seine örtliche Unzuständigkeit sogleich nach Eingang des Begehrens, so hat es lediglich einen Tagebuchvermerk (Art. 33 der Verordnung) vorzunehmen und ein Rückweisungsschreiben an den Gläubiger zu richten. (Erw. 1 Abs. 2). 3. Ob und in welchem Masse einem Interessenten Auskunft über Registereintragungen zu erteilen sei, muss von Fall zu Fall auf Grund des Interessennachweises entschieden werden. Es ist nicht zulässig, dem Amte hierüber zum vornherein allgemeine Weisungen zu erteilen. (Erw. 2).

95 III 43 () from 18. September 1969
Regeste: Löschung eines Verlustscheins Wird die Forderung aus einem Verlustschein in einem neuen Betreibungsverfahren durch Zahlung an das Betreibungsamt oder durch Betreibungsmassnahmen vollständig gedeckt, so hat der Schuldner Anspruch auf Herausgabe des im Besitz des Gläubigers befindlichen Verlustscheins. Durchsetzung dieses Anspruchs (Art. 150 SchKG). Bei Tilgung der Forderung aus einem Verlustschein innerhalb oder ausserhalb eines Betreibungsverfahrens hat der Schuldner einen unmittelbaren Anspruch auf sofortige Feststellung dieser Tatsache im Betreibungsbuch (vgl. Art. 30 der Verordnung Nr. 1 zum SchKG). Er braucht im Falle der Tilgung ausserhalb eines Betreibungsverfahrens nicht vorerst auf Herausgabe oder Entkräftung des Verlustscheins zu klagen. Nachweis einer durch Verrechnung erfolgten Tilgung.

99 III 41 () from 5. September 1973
Regeste: Art. 8 Abs. 2 SchKG. Anspruch eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungs- und Konkursamtes. Das Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die den Schuldner betreffenden Protokolle des Betreibungsamtes gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG besteht so lange, als das Betreibungsamt gestützt auf die Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten vom 14. März 1938 verpflichtet ist, die fraglichen Akten aufzubewahren. Ist zwischen dem Dritten und dem Schuldner ein Erbteilungsprozess hängig, darf dieses Recht auf Einsichtnahme nicht auf die Zeit nach Eröffnung des Erbganges beschränkt werden.

102 III 61 () from 25. Mai 1976
Regeste: Art. 8 SchKG Das Recht auf Erstellung eines Auszugs aus den Betreibungsprotokollen geht grundsätzlich ebenso weit wie das Einsichtsrecht. In den Auszug sind daher auch die Namen der Gläubiger, die Forderungssummen und der Stand der Verfahren aufzunehmen, wenn der Gesuchsteller es verlangt.

105 III 38 () from 27. Februar 1979
Regeste: Auskunft über Betreibungen (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Nachweis des Interesses. Auch ein Rechtsanwalt muss durch Vorweisung oder Bekanntgabe von Unterlagen sein Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft machen. In dem blossen Hinweis auf den Auftrag eines Klienten ist kein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Interesses zu erblicken.

107 IA 52 () from 28. Januar 1981
Regeste: Persönliche Freiheit. Die Veröffentlichung der Namen fruchtlos gepfändeter Schuldner im kantonalen Amtsblatt verstösst gegen die persönliche Freiheit.

107 III 78 () from 25. August 1981
Regeste: Lohnpfändung, Inhalt der Pfändungsurkunde. Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt dazu verhält, bei einer Lohnpfändung in der Pfändungsurkunde den Namen des Arbeitgebers des Schuldners anzugeben.

108 III 31 () from 13. Juli 1982
Regeste: Anspruch der Grundpfandgläubiger auf die Zinserträgnisse des Verwertungserlöses. 1. Ist die sofortige Verteilung des Erlöses aus der Pfandverwertung unabhängig vom Willen der Grundpfandgläubiger nicht möglich, so bilden die aus der Anlage dieses Erlöses fliessenden Zinserträgnisse ein den Grundpfandgläubigern zustehendes Nebenrecht der Grundpfandforderung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2 und 3). 2. Der Anspruch des Grundpfandgläubigers auf den Verwertungserlös und auf die dazugehörigen Nebenrechte entsteht mit der Bezahlung des Zuschlagspreises durch den Ersteigerer an die Konkursverwaltung (E. 4).

110 III 49 () from 12. Dezember 1984
Regeste: Art. 8 Abs. 2 SchKG. Recht auf Einsicht in die Protokolle und auf Auszüge.

115 III 81 () from 20. November 1989
Regeste: Auszug aus dem Betreibungsregister (Art. 8 Abs. 2 SchKG). Durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners anhand des Betreibungsregisters werden nicht nur Debitorenverluste, sondern unter Umständen auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Die aufgrund von Art. 8 Abs. 2 SchKG gegebene Möglichkeit, sich Auszüge aus dem Betreibungsregister geben zu lassen, liegt daher im öffentlichen Interesse, hinter welchem der Gedanke des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich zurückzutreten hat. Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall dem Begehren der Rekurrentin nicht Folge geleistet werden, es sei ein Auszug aus dem Betreibungsregister zu erstellen, worin nur noch offene Betreibungen aufgeführt werden und solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, während alle anderen Betreibungen - mit Ausnahme jener, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt haben - nicht mehr erwähnt werden dürften.

119 III 4 () from 4. Februar 1993
Regeste: Unterzeichnung der Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG). 1. Betreibungsbegehren sind grundsätzlich zu unterzeichnen. 2. Die Unterzeichnung nur eines Begleitschreibens genügt, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus genügend identifizierbar sind.

119 III 97 () from 4. Mai 1993
Regeste: Löschung einer Betreibung. Da das Betreibungsregister im Sinne von Art. 8 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 9 ZGB beweist, dass die darin protokollierten Vorgänge stattgefunden haben, dürfen die Eintragungen grundsätzlich nicht entfernt werden. Das Erlöschen der Betreibung durch Zahlung wird durch die Angabe "Z", das Erlöschen aus andern Gründen durch die Angabe "E" festgehalten.

121 III 81 () from 28. März 1995
Regeste: Löschung einer auf Irrtum des Gläubigers beruhenden Betreibung im Betreibungsregister. Die Löschung einer auf Irrtum des Gläubigers beruhenden Betreibung hat analog zur nichtigen Betreibung (BGE 115 III 24 ff.) zu geschehen. Der Registereintrag ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die Betreibung vom Gläubiger irrtümlicherweise angehoben worden ist. Die so gekennzeichnete Betreibung darf fortan in den Registerauszügen nicht mehr erwähnt werden (E. 3 und 4).

128 III 104 () from 24. Januar 2002
Regeste: Verwertung eines Grundstückes durch Freihandverkauf im Konkursverfahren (Art. 256 SchKG). Zweckmässigkeit eines zweiten Schriftenwechsels (E. 1a). Das Bundesgericht kann bei Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes "ultra" oder "extra petita" entscheiden (E. 1b). Der Freihandverkauf bedarf wie die öffentliche Versteigerung keiner öffentlichen Beurkundung, und der Eigentumserwerb erfolgt durch die zu protokollierende Verfügung des Konkursamtes oder der Konkursverwaltung, mit welcher das zu verwertende Grundstück dem berücksichtigten Anbieter zugewiesen wird (E. 2 und 3; Änderung der Rechtsprechung). Auf den Freihandverkauf sind insbesondere Art. 58 Abs. 3 und Art. 67 VZG, welche die Identität des Anbieters und der im Grundbuch als Eigentümer einzutragenden Person betreffen, sowie die Regelung gemäss Art. 143 SchKG und Art. 63 VZG beim Zahlungsverzug des Ersteigerers anwendbar (E. 4). Folgen der Nichtigkeit eines Freihandverkaufes im konkreten Fall (E. 5).

144 III 425 (5A_8/2018) from 21. Juni 2018
Regeste: GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2).

 

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