Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 94

6. Pfän­dung von Früch­ten vor der Ern­te

 

1 Hän­gen­de und ste­hen­de Früch­te kön­nen nicht ge­pfän­det wer­den:

1.
auf den Wie­sen vor dem 1. April;
2.
auf den Fel­dern vor dem 1. Ju­ni;
3.
in den Reb­ge­län­den vor dem 20. Au­gust.

2 Ei­ne vor oder an den be­zeich­ne­ten Ta­gen vor­ge­nom­me­ne Ver­äus­se­rung der Ern­te ist dem pfän­den­den Gläu­bi­ger ge­gen­über un­gül­tig.

3 Die Rech­te der Grund­pfand­gläu­bi­ger auf die hän­gen­den und ste­hen­den Früch­te als Be­stand­tei­le der Pfand­sa­che blei­ben vor­be­hal­ten, je­doch nur un­ter der Vor­aus­set­zung, dass der Grund­pfand­gläu­bi­ger selbst die Be­trei­bung auf Ver­wer­tung des Grund­pfan­des ein­ge­lei­tet205 hat, be­vor die Ver­wer­tung der ge­pfän­de­ten Früch­te statt­fin­det.206

205Be­zeich­nung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

206Fas­sung ge­mä­ss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (AS 24 233Art. 60 SchlT ZGB; BBl 1904 IV 1, 1907 VI 367).

BGE

94 III 8 () from 14. Februar 1968
Regeste: Arrestierung und Pfändung der Erträgnisse eines dem Schuldner gehörenden Grundstücks. Unterhaltsbeiträge für den Schuldner. 1. Die periodischen Leistungen, die der Grundeigentümer vom Bauberechtigten und Mieter als Entgelt für die Benützung seinesGrundstücks erhält, fallen nicht unter den Begriff der Nutzniessung im Sinne von Art. 93 SchKG, sondern sind im vollen Betrage pfändbar (Erw. 1). 2. Solche Leistungen können auch insoweit gepfändet oder arrestiert werden, als sie noch nicht fällig sind, aber nur für die Dauer eines Jahres seit dem Pfändungs- bezw. Arrestvollzug (Erw. 2). 3. Abtretung eines Teils der Benützungsentschädigung an die Grundpfandgläubiger? Wahrung des Vorrechts dieser Gläubiger (Art. 806 ZGB). (Erw. 3). 4. Verwendung der gepfändeten oder arrestierten Erträgnisse für den Unterhalt des Schuldners (Art. 103 Abs. 2 SchKG; Erw. 4). Bemessung der Unterhaltsbeiträge nach den Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung. Abklärung der massgebenden Verhältnisse von Amtes wegen. Auskunftspflicht des Schuldners. Berücksichtigung des Einkommens, das der Schuldner bei angemessener Tätigkeit erzielen kann. Berücksichtigung seiner Schulden, insbesondere seiner Grundpfandschulden? (Erw. 5). Dauer des Unterhaltsanspruchs; Anpassung der Unterhaltsbeiträge an veränderte Verhältnisse (Erw. 6).

 

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