Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

vom 11. April 1889 (Stand am 1. Januar 2023)

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 98

D. Si­che­rungs­mass­nah­men

1. Bei be­weg­li­chen Sa­chen

 

1 Geld, Bank­no­ten, In­ha­ber­pa­pie­re, Wech­sel und an­de­re in­dossa­ble Pa­pie­re, Edel­me­tal­le und an­de­re Kost­bar­kei­ten wer­den vom Be­trei­bungs­amt ver­wahrt.214

2 An­de­re be­weg­li­che Sa­chen kön­nen einst­wei­len in den Hän­den des Schuld­ners oder ei­nes drit­ten Be­sit­zers ge­las­sen wer­den ge­gen die Ver­pflich­tung, die­sel­ben je­der­zeit zur Ver­fü­gung zu hal­ten.

3 Auch die­se Sa­chen sind in­des­sen in amt­li­che Ver­wah­rung zu neh­men oder ei­nem Drit­ten zur Ver­wah­rung zu über­ge­ben, wenn der Be­trei­bungs­be­am­te es für an­ge­mes­sen er­ach­tet oder der Gläu­bi­ger glaub­haft macht, dass dies zur Si­che­rung sei­ner durch die Pfän­dung be­grün­de­ten Rech­te ge­bo­ten ist.215

4 Die Be­sitz­nah­me durch das Be­trei­bungs­amt ist auch dann zu­läs­sig, wenn ein Drit­ter Pfand­recht an der Sa­che hat. Ge­langt die­sel­be nicht zur Ver­wer­tung, so wird sie dem Pfand­gläu­bi­ger zu­rück­ge­ge­ben.

214Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

215Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 3. April 1924, in Kraft seit 1. Jan. 1925 (AS 40 391; BBl 1921 I 507).

BGE

82 III 97 () from 5. Oktober 1956
Regeste: Legitimation zu Beschwerde und Rekurs nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Beschwerde über die Anordmmg der amtlichen Verwahrung einer gepfändeten Sache (Art. 98 SchKG) ist ein das Eigentum ansprechender Dritter nicht befugt, wenn der Schuldner alleinigen Gewahrsam hat und die Sache nicht zum Nutzen des Dritten verwendet.

82 IV 187 () from 14. September 1956
Regeste: Art. 169 StGB. Verfügung über gepfändetes Trinkgeld.

91 III 69 () from 8. September 1965
Regeste: Arrestierung und Pfändung des Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen. Art. 815 ZGB; Art. 97, 98, 104 und 132 SchKG; Art. 1, 13 und 68 VZG; Art. 5, 6 und 8 ff. VVAG. 1. Was kann als Anteil des Schuldners an einem Gemeinschaftsvermögen (hier: am unverteilt gebliebenen Rest einer Erbschaft) arrestiert und gepfändet werden? (Erw. 1 und 2). 2. Die Pfändung darf bei Zustimmung der Miterben auf den Anteil an einer der zwei die Erbschaft bildenden Liegenschaften beschränkt werden, wenn sich dabei eine genügende Deckung ergibt (Art. 97 Abs. 2 SchKG). (Erw. 3). 3. In der Regel ist das Anteilsrecht gemäss Art. 97 Abs 1 SchKG zu schätzen; nur in Ausnahmefällen darf davon gemäss Art. 5 Abs. 3 VVAG abgesehen werden. (Erw. 4, a). 4. Eigentümertitel, die auf der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft errichtet wurden, sind in analoger Anwendung von Art. 98 Abs. 1 SchKG und Art. 13 VZG vom Betreibungsamt in Verwahrung zu nehmen; die Spezialnorm des Art. 5 Abs. 2 VVAG gilt nicht für solche Titel. Diese fallen als effektive Grundpfandbelastung ausser Betracht, sofern nicht Rechte Dritter an ihnen bestehen. (Erw. 4, b, aa - cc).

94 III 78 () from 22. Mai 1968
Regeste: Ein bedingter Verzicht auf eine bereits vollzogene Pfändung (insbesondere die Zustimmung zur einstweiligen "Sistierung" einer vollzogenen Lohnpfändung) ist nicht zulässig. Hebt das Betreibungsamt gestützt auf einen solchen Verzicht die Pfändung auf, so fällt grundsätzlich die Betreibung als solche dahin. Umstände, unter denen dem betreibenden Gläubiger nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) nicht entgegengehalten werden darf, die Betreibung sei infolge seiner Verzichtserklärung dahingefallen.

99 III 71 () from 29. November 1973
Regeste: Gebührentarif zum SchKG (Art. 16 SchKG); Gebühr für die Verwahrung von beweglichen Sachen, insbesondere Wertpapieren (Art. 28 GebT). Auslegung von Art. 28 Abs. 1 und 4 GebT (Erw. 1-3). Prüfung der Gesetzmässigkeit von Art. 28 Abs. 1 GebT. Die monatliche Gebühr für die Verwahrung von Schuldtiteln darf 0,3‰ des Nennwerts nicht übersteigen (Erw. 5).

103 III 36 () from 7. September 1977
Regeste: Arrestanzeige an eine Bank. 1. Die Bank, der die Arrestierung von Vermögenswerten, die sie allenfalls verwahren sollte, angezeigt worden ist, ist befugt, auf dem Beschwerdeweg zu verlangen, dass die Arrestanzeige ergänzt werde (E. 1). 2. Das Betreibungsamt ist frei, in der Anzeige eines Arrestes an den Besitzer oder Drittschuldner die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung zu unterlassen (E. 2-E. 3).

104 III 15 () from 7. Februar 1978
Regeste: Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). 1. Ein Eigentümerschuldbrief, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet, kann selbst nicht gepfändet werden; hinsichtlich eines solchen Titels ist die Ansetzung der Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage demnach nicht zulässig (E. 2b). 2. Befindet sich ein solcher Schuldbrief im Gewahrsam eines Drittansprechers, kann er vom Betreibungsamt nicht in Verwahrung genommen werden (E. 2d).

115 III 41 () from 30. Januar 1989
Regeste: Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG); Sicherung der Pfändungsrechte (Art. 98 ff. SchKG). 1. Eine nachträgliche Heilung der mangelhaften Pfändungsankündigung setzt voraus, dass der Schuldner in der Lage war, der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, um seine Rechte geltend zu machen (E. 1). 2. Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte sind zulässig, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind; jedoch müssen sie als dringend geboten erscheinen, z.B. wegen Betreibungsferien (E. 2).

116 III 107 () from 27. November 1990
Regeste: Rechtsmissbräuchliche Beschwerde gegen den Arrestvollzug. Es ist offensichtlich, dass die Rekursgegnerin, die ein Pfandrecht an dem mit Arrest zu belegenden Inhaberschuldbrief geltend macht, ohne weiteres in der Lage wäre, Auskunft darüber zu geben, wo sich das Wertpapier im Augenblick des Arrestvollzugs befunden hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde, womit die Rekursgegnerin die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes in Frage gestellt hat, erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich.

129 III 203 () from 23. Januar 2003
Regeste: Kompetenzen der Betreibungsbehörden beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Nach dem neuen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, das am 1. Januar 1997 in Kraft getreten ist, sind die Kompetenzen der Betreibungsbehörden beschränkt auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs, wie sie in den Art. 92 bis 106 SchKG vorgesehen sind. Rügen zu den materiellen Voraussetzungen des Arrestes, namentlich solche, die das Eigentum oder die Inhaberschaft an den zu arrestierenden Gegenständen betreffen oder mit denen Rechtsmissbrauch geltend gemacht wird, fallen in die Zuständigkeit des Einspracherichters (Art. 278 SchKG). Aufhebung von Entscheiden, in denen die kantonale Aufsichtsbehörde auf Rügen dieser Art eingetreten ist (E. 2 und 3).

129 III 391 () from 2. Juni 2003
Regeste: Freigabe von Arrestgegenständen gegen Sicherheitsleistung (Art. 277 SchKG). Sobald in der zur Arrestprosequierung eingeleiteten Betreibung die mit Arrest belegten Gegenstände gepfändet sind, fällt eine Freigabe nach Art. 277 SchKG in jedem Fall ausser Betracht (E. 2 und 3).

131 III 46 () from 18. Oktober 2004
Regeste: Verarrestierung von Grundstücken; Verwahrung von Eigentümerpfandtiteln (Art. 98 Abs. 1 und 4 SchKG, Art. 13 VZG). Eine Verwahrung der sich im Besitz von Dritten befindlichen Pfandtitel setzt voraus, dass diese gepfändet bzw. verarrestiert worden sind (E. 3.2).

134 III 177 (5A_334/2007) from 29. Januar 2008
Regeste: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach SchKG (Art. 36 SchKG); Befugnisse des Betreibungsamtes. Die Praxis, gemäss welcher die Organe der Zwangsvollstreckung grundsätzlich abwarten, bis die Beschwerde- oder Berufungsfrist abgelaufen oder ein Entscheid betreffend die aufschiebende Wirkung gefällt worden ist, bevor sie einen Entscheid vollstrecken, setzt voraus, dass das in Frage stehende Organ die Herrschaft über die Vollstreckung seines Entscheides hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Betreibungsamt die Pfändung aufhebt, da mit diesem Entscheid dem Schuldner ipso facto sein Verfügungsrecht wieder verliehen wird und gleichzeitig die vom Betreibungsamt angeordneten Sicherungsmassregeln hinfällig werden (E. 3).

136 III 379 (5A_360/2010) from 12. Juli 2010
Regeste: Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz); Rechtsweggarantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV). Überprüfbarkeit des Arrestbefehls im Arrestvollzug (E. 3). Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich anvertraute Werte ebenso wie Ansprüche gegen die Bank können ohne deren ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht mit Arrest belegt werden. Vereinbarkeit mit der Rechtsweggarantie (E. 4).

136 III 437 (5A_849/2009) from 18. Mai 2010
Regeste: Art. 131 Abs. 1 SchKG; Forderungsüberweisung; private Verwertung von verarrestierten Pfandgegenständen. Rechtsnatur des Entscheides über den Bestand einer nach Art. 131 Abs. 1 SchKG überwiesenen Forderung; Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 1 BGG (E. 1.1). Wirkung der Forderungsüberweisung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG (E. 3 Ingress). Zulässigkeit der Verrechnung, wenn ein privates Pfandverwertungsrecht (Art. 891 ZGB) nach Verarrestierung des Pfandgegenstandes ausgeübt wird (E. 3.1-3.6). Verhältnis zwischen Verwertung nach Art. 131 Abs. 1 SchKG und Widerspruchsverfahren (E. 4).

142 III 291 (5A_496/2015) from 23. Februar 2016
Regeste: Art. 275 SchKG; Vollzug eines Gattungsarrestes. Das Amt hat einen Arrestbefehl, der den formellen Anforderungen nicht offensichtlich widerspricht, insbesondere die zu verarrestierenden Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet, zu vollziehen (E. 5).

146 III 303 (5A_764/2019) from 10. März 2020
Regeste: Art. 95, 98 BGG; Art. 283 SchKG; Rechtsnatur der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses; Folgen für die Beschwerde in Zivilsachen. Unterscheidung der Rechtsnatur der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses danach, ob die materiellen Voraussetzungen oder der Vollzug dieser Massnahme streitig sind (E. 2).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden