Bundesgesetz
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Art. 101217
4. Bei Grundstücken a. Vormerkung im Grundbuch 1 Die Pfändung eines Grundstücks hat die Wirkung einer Verfügungsbeschränkung. Das Betreibungsamt teilt sie dem Grundbuchamt unter Angabe des Zeitpunktes und des Betrages, für den sie erfolgt ist, zum Zwecke der Vormerkung unverzüglich mit. Ebenso sind die Teilnahme neuer Gläubiger an der Pfändung und der Wegfall der Pfändung mitzuteilen. 2 Die Vormerkung wird gelöscht, wenn das Verwertungsbegehren nicht innert zwei Jahren nach der Pfändung gestellt wird. 217Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). BGE
97 III 18 () from 25. Februar 1971
Regeste: Ist die Pfändung eines Grundstücks und beweglicher Sachen nichtig, weil das Betreibungsamt die Schätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 8 und 9 Abs. 1 VZG), die Vormerkung einer Drittansprache (Art. 106 Abs. 1 und 112 Abs. 1 SchKG), die Mitteilung an das Grundbuchamt und die Anzeigen an die Grundpfandgläubiger und die Versicherer (Art. 101, 102 SchKG, Art. 15 VZG, Art. 56 VVG, Art. 1 der Verordnung betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versicherungsansprüchen) unterlassen hat? (Erw. 2). Mindestvoraussetzungen einer gültigen Pfändung (Erw. 2).
117 V 185 () from 10. September 1991
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG, Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG. Negative Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (Erw. 1b). Art. 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht, obwohl dies gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erw. 1c). Die im Zusammenhang mit Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich sinngemäss auf Art. 56 VwVG übertragen (Erw. 2b). Anwendungsfall einer Interessenabwägung (Erw. 2c).
124 III 211 () from 27. Mai 1998
Regeste: Pfändung eines zum Teil aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erworbenen Grundstücks (Art. 30c BVG und Art. 30e BVG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG). Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen allfällige Wirkungen, welche die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf das Verwertungsverfahren hat, prüfen und ihnen gegebenenfalls unabhängig davon Rechnung tragen, ob die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (E. 1). Ein Grundstück, welches aus dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen im Sinne von Art. 30c BVG erworben worden ist, kann gepfändet werden, und demzufolge ist Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht anwendbar (E. 2).
128 III 124 () from 22. Oktober 2001
Regeste: Ausübung eines im Grundbuch vorgemerkten Kaufsrechts an einem Grundstück, das in der Zwischenzeit mit Arrest belegt worden ist (Art. 959 Abs. 2 ZGB; Art. 96 Abs. 1 SchKG). Der nach Vormerkung des Kaufsrechts vollzogene Arrest steht einem Eigentumsübergang infolge Ausübung des Kaufsrechts nicht entgegen. Der Erwerber des Grundstücks kann die Löschung der auf dem Arrest beruhenden vorgemerkten Verfügungsbeschränkung erwirken, indem er beim Betreibungsamt den Teil des Kaufpreises hinterlegt, der nicht durch Übernahme der vor dem Arrest begründeten Grundpfandschulden getilgt worden ist. |