Bundesgesetz
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Art. 111229
2. Privilegierter Anschluss 1 An der Pfändung können ohne vorgängige Betreibung innert 40 Tagen nach ihrem Vollzug teilnehmen:
2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1 und 2 können ihr Recht nur geltend machen, wenn die Pfändung während der Ehe, der eingetragenen Partnerschaft, des elterlichen Verhältnisses oder der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags oder innert eines Jahres nach deren Ende erfolgt ist; die Dauer eines Prozess- oder Betreibungsverfahrens wird dabei nicht mitgerechnet. Anstelle der Kinder oder einer Person unter einer Massnahme des Erwachsenenschutzes kann auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anschlusserklärung abgeben.235 3 Soweit dem Betreibungsamt anschlussberechtigte Personen bekannt sind, teilt es diesen die Pfändung durch uneingeschriebenen Brief mit. 4 Das Betreibungsamt gibt dem Schuldner und den Gläubigern von einem solchen Anspruch Kenntnis und setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung. 5 Wird der Anspruch bestritten, so findet die Teilnahme nur mit dem Recht einer provisorischen Pfändung statt, und der Ansprecher muss innert 20 Tagen beim Gericht des Betreibungsortes klagen; nutzt er die Frist nicht, so fällt seine Teilnahme dahin. …236 229Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). 230 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288). 231 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001). 233 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001). 235 Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 20067001). 236 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). BGE
83 III 21 () from 7. Februar 1957
Regeste: Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. 1. Liegt in der Angabe der Herkunft eines Verlnögensstückes die Geltendmachung von Dritteigentum? (Erw. 1). 2. Die Anzeige vom Vollzug einer Pfändung mit dem fakultativen Formular Nr. 2 enthält nicht die Ansetzung einer Verwirkungsfrist zur Anmeldung von Drittansprüchen (Erw. 2). 3. Unter welchen Umständen ist die Verzögerung der Anmeldung als arglistig zu betrachten? (Erw. 3).
85 III 73 () from 29. April 1959
Regeste: 1. Tragweite des Art. 117 Abs. 1 SchKG. Verwertungsbegehren eines der Pfändungsgruppe ungerechtfertigterweise, aber rechtskräftig angeschlossenen Gläubigers: Fortdauernde Wirkung dieses Begehrens für die andern Gläubiger der Gruppe, wenn jener Gläubiger erst nach Ablauf der Frist für das Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) zu einer nachgehenden Gruppe versetzt wird (Erw. 3, a). 2. Bei Ungültigkeit des eigentlichen Verwertungsbegehrens kann der von einem Gläubiger der Gruppe gestellte Antrag auf bestimmte Art der Verwertung eines gepfändeten Erbanteils (Art. 10 VVAG) als Verwertungsbegehren, und zwar mit Wirkung für die ganze Gruppe, berücksichtigt werden (Erw. 3, b).
90 II 359 () from 26. November 1964
Regeste: Beistandschaft. Berufung an das Bundesgericht. 1. Zulässigkeit der Berufung an das Bundesgericht nach Art. 44 lit. c OG auch gegen einen die Entmündigung oder die Anordnung einer Beistandschaft oder die Aufhebung einer dieser Massnahmen ablehnenden Entscheid (Erw. 1). 2. Tritt der Inhaber der elterlichen Gewalt gemeinsam mit den Kindern in einem Rechtsstreite als Kläger oder Beklagter auf, so besteht nicht ohne weiteres Grund zur Ernennung eines Beistandes nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB. Wohl aber dann, wenn seine Interessen mit denen der Kinder nicht parallel laufen, was unter Umständen auch beim Abschluss eines Vergleiches zutrifft. Prüfung der Interessenlage in einem Anfechtungsprozess nach Art. 285 ff. SchKG (Erw. 2).
92 III 9 () from 24. März 1966
Regeste: 1. Provisorische Teilnahme des Arrestgläubigers an einer Pfändung. Art. 281 Abs. 1 SchKG. Die Arrestbetreibung kann als solche binnen der Fristen des Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG fortgesetzt werden. Die nach Art. 281 Abs. 1 SchKG erlangte provisorische Teilnahme an einer Pfändung fällt jedoch dahin, wenn der Arrestgläubiger die Pfändung nicht binnen zehn Tagen verlangt, seitdem er dazu - wegen Unterbleibens eines Rechtsvorschlages oder kraft definitiver Rechtsöffnung oder eines vollstreckbaren Urteils - in die Lage gekommen ist. (Erw. 1 und 2, b und c). Dies gilt auch dann, wenn der Arrestgläubiger mit dem Gläubiger identisch ist, der jene erste Pfändung erlangt hatte. (Erw. 2, a, d und e). 2. Widerspruchsverfahren. Art. 106-109 SchKG. Der Ausgang eines Widerspruchsverfahrens ist nicht von vornherein auch für eine andere Betreibung desselben Schuldners durch denselben. Gläubiger massgebend. Die Gegenstände, die damals als Eigentum des dritten Ansprechers anerkannt wurden, sind, soweit dies möglich ist, wiederum zu pfänden, und es ist über die nochmals erhobene Ansprache ein neues Widerspruchsverfahren einzuleiten. Die Einrede der beurteilten Sache kann vor dem Richter erhoben werden. (Erw. 3).
98 III 49 () from 17. Juli 1972
Regeste: Privilegierte Anschlusspfändung. Art. 111 SchKG. 1. Die in Art. 111 SchKG aufgeführten Personen sind berechtigt, den privilegierten Pfändungsanschluss zu verlangen, auch wenn sie neben andern Gläubigern an der Pfändung bereits für eine weitere Forderung teilgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Anschlussfrist von 40 Tagen läuft von der ersten, die Gruppe einleitenden Pfändung an, gleichgültig ob und wann die anschlussberechtigten Personen hievon Kenntnis erhalten (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch dann, wenn das Betreibungsamt die Abschriften der Pfändungsurkunde erst nach Ablauf der Anschlussfrist zustellt (Erw. 2).
107 III 53 () from 16. September 1981
Regeste: Art. 50, 52, 190 SchKG. Über eine Gesellschaft kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung nur am ordentlichen Betreibungsort eröffnet werden, über eine Aktiengesellschaft mithin an dem Ort, wo diese ihren Sitz hat und wo sie im Handelsregister eingetragen sein muss (E. 4-5).
133 III 580 (5A_35/2007) from 17. August 2007
Regeste: Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2).
135 III 66 (5A_767/2007) from 23. Oktober 2008
Regeste: Art. 163, 176, 276 und 285 ZGB; Unterhaltsrecht, Frage der Mankotragung. Dem Unterhaltsverpflichteten ist in jedem Fall das Existenzminimum zu belassen, womit ein allfälliges Manko einseitig von den Unterhaltsberechtigten zu tragen ist (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2-10).
138 III 145 (5A_404/2011) from 26. Januar 2012
Regeste: Art. 111 SchKG, Art. 289 Abs. 2 ZGB; privilegierte Anschlusspfändung, Übergang des Privilegs auf das Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nach Art. 289 Abs. 2 ZGB berechtigt, den privilegierten Anschluss an die Pfändung zu verlangen (E. 3).
145 III 317 (5A_490/2018) from 30. April 2019
Regeste: Art. 93 SchKG; Art. 289 Abs. 2 ZGB; Einkommenspfändung für Unterhaltsansprüche, Übergang des Privilegs auf das bevorschussende Gemeinwesen. Das Gemeinwesen ist nicht berechtigt, die Privilegierung der Unterhaltsansprüche nach vorausgehender Pfändung für andere Forderungen ("Vorfahrprivileg") zu verlangen (E. 3). |