Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 129

e. Zah­lungs­mo­dus und Fol­gen des Zah­lungs­ver­zu­ges

 

1 Die Zah­lung muss un­mit­tel­bar nach dem Zu­schlag ge­leis­tet wer­den. Der Be­trei­bungs­be­am­te kann je­doch einen Zah­lungs­ter­min von höchs­tens 20 Ta­gen ge­wäh­ren. Die Über­ga­be fin­det erst statt, wenn das Be­trei­bungs­amt un­wi­der­ruf­lich über das Geld ver­fü­gen kann.254

2 Die Zah­lung kann bis zum Be­trag von 100 000 Fran­ken in bar ge­leis­tet wer­den. Liegt der Preis hö­her, so ist der Teil, der die­sen Be­trag über­steigt, über einen Fi­nan­zin­ter­me­di­är nach dem Geld­wä­sche­rei­ge­setz vom 10. Ok­to­ber 1997255 ab­zu­wi­ckeln. Im Üb­ri­gen be­stimmt der Be­trei­bungs­be­am­te den Zah­lungs­mo­dus.256

3 Wird die Zah­lung nicht recht­zei­tig ge­leis­tet, so hat das Be­trei­bungs­amt ei­ne neue Stei­ge­rung an­zu­ord­nen, auf die Ar­ti­kel 126 An­wen­dung fin­det.257

4 Der frü­he­re Er­stei­ge­rer und sei­ne Bür­gen haf­ten für den Aus­fall und al­len wei­tern Scha­den. Der Zins­ver­lust wird hier­bei zu fünf vom Hun­dert be­rech­net.

254 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Um­set­zung der 2012 re­vi­dier­ten Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d'ac­ti­on fi­nan­ciè­re, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20151389; BBl 2014605).

255 SR 955.0

256 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 3 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Um­set­zung der 2012 re­vi­dier­ten Emp­feh­lun­gen der Grou­pe d'ac­ti­on fi­nan­ciè­re, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20151389; BBl 2014605).

257Fas­sung ge­mä­ss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Fe­br. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

BGE

100 III 16 () from 7. August 1974
Regeste: Versteigerung eines gepfändeten Gegenstandes; Begriff der Barzahlung (Art. 129 SchKG). Sehen die Steigerungsbedingungen Barzahlung vor, so ist der Betreibungsbeamte nicht gehalten, die Steigerung zu unterbrechen, um einem Interessenten zu ermöglichen, bei einer Bank das für den Zuschlag erforderliche Geld abzuheben.

111 III 56 () from 26. November 1985
Regeste: 1. Die Verwertung einer gepfändeten Forderung kann auf dem Weg der Zwangsversteigerung durchgeführt werden, falls die Betreibungsgläubiger nicht deren Abtretung an Zahlungsstatt verlangen. Die Modalitäten der Zahlung des Zuschlagspreises werden durch Art. 129 SchKG geregelt (Erw. 1). 2. Leistung des Zuschlagspreises durch Verrechnung? (Erw. 2). 3. Nichtigkeit oder blosse Anfechtbarkeit des Zuschlages? (Erw. 3). 4. Der Schuldner der gepfändeten und zugeschlagenen Forderung befreit sich gültig durch Zahlung an den Ersteigerer, der ihm das Protokoll über den Zuschlag vorweist (Erw. 4).

144 III 198 (5A_671/2017) from 23. Januar 2018
Regeste: Art. 106 ff. und 275 SchKG; Inhalt der Anmeldung eines Pfandrechtsanspruches am verarrestierten Vermögensgegenstand. Es obliegt dem Dritten, der ein Pfandrecht geltend macht, dem Betreibungsamt den Betrag der gesicherten Forderung zu nennen. Unterbleibt dies, setzt ihm das Betreibungsamt hierfür eine Frist. Verstreicht diese unbenutzt, hat das Betreibungsamt anzunehmen, dass die gesicherte Forderung dem Betrag des Pfandrechts entspricht (E. 5).

 

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