Bundesgesetz
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Art. 1827
2. An die obere Aufsichtsbehörde 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden. 2 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 27Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). BGE
82 III 145 () from 5. November 1956
Regeste: Beschwerdeverfahren. Bundesrecht und kantonales Recht. Kantonalrechtliches Verbot der Änderung der Rechtsbegehren. Auslegung der mit Beschwerde und kantonalem Rekurs gestellten Anträge. Arrest auf Forderungen, die auf den Namen eines Dritten lauten, aber nach den Behauptungen des Arrestgläubigers dem Arrestschuldner gehören. Zulässigkeit. Widerspruchsverfahren.
92 III 27 () from 16. Juli 1966
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Liquidationsverfahren. Kollokationsplan. 1. Der Kollokationsplan ist tunlich rasch aufzustellen. Art. 316g in Verbindung mit Art. 247 SchKG. - Verschiebung einer Kollokationsverfügung nach Art. 59 Abs. 2 Satz 2 KV: Wieweit Ermessensfrage? Unzulässig, wenn keine ernstlichen Hindernisse oder Schwierigkeiten bestehen. (Erw. 1). 2. Der Umstand, dass eine Konkurseingabe heikle Rechtsfragen aufwirft, bildet im allgemeinen keinen Grund, die Verfügung über sie im Kollokationsplan aufzuschieben. (Erw. 2). 3. Ist die Verschiebung zulässig mit Rücksicht auf eine der Konkursmasse allenfalls je nach dem Ausgang eines Prozesses mit einem Dritten erwachsende Rückgriffsforderung? Sie ist es nicht, wenn die selbständige Geltendmachung des Rückgriffsrechtes keine erheblichen Nachteile für die Masse mit sich bringen wird und ausserdem zur Zeit keine konkreten Anhaltspunkte für einen den Rückgriff rechtfertigenden Sachverhalt bestehen. (Erw. 3).
96 III 93 () from 30. November 1970
Regeste: Beschwerde wegen Unpfändbarkeit. Örtlich zuständige Aufsichtsbehörde. Behandlung einer Beschwerde, die bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wurde. 1. Beschwerden wegen Unpfändbarkeit (Art. 92 SchKG) gegen eine auf dem Wege der Rechtshilfe (Art. 89 SchKG) vollzogene Pfändung sind bei der Aufsichtsbehörde anzubringen, der das ersuchte Amt untersteht (Erw. 1). 2. Art. 139 OR ist auf Rechtsmittelfristen, insbesondere auf die Beschwerdefrist des Art. 17 Abs. 2 SchKG, nicht entsprechend anwendbar (Erw. 2). 3. Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach dem dafür massgebenden Art. 35 OG? (Erw. 3; Frage hier gegenstandslos). 4. Ist Art. 75 Abs. 2 OG entsprechend anwendbar, wenn eine Beschwerde bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wird? (Erw. 4 a; Frage offen gelassen). 5. Fall, dass die Pfändungsurkunde ihrem Sinne nach eine unrichtige Angabe darüber enthält, wo Beschwerde zu führen ist. Überweisung einer Beschwerde, die entsprechend dieser Angabe bei einer örtlich unzuständigen Behörde eingereicht wurde, an die zuständige Behörde.
98 III 22 () from 26. April 1972
Regeste: Beschwerdeverfahren (Art. 17 ff. SchKG). Der Beschluss der untern Aufsichtsbehörde, eine Einigungsverhandlung im Sinne von Art. 9 VVAG anzuordnen, ist nicht ein blosser Zwischenentscheid in einem Beschwerde- oder Rekursverfahren, der nicht weiterziehbar wäre, sondern eine der Weiterziehung unterliegende Massnahme im Vollstreckungsverfahren selbst.
101 III 1 () from 14. Januar 1975
Regeste: Betreibung einer unverteilten Erbschaft; Art. 65 Abs. 3 SchKG. 1. Der Willensvollstrecker ist zur Entgegennahme der für die unverteilte Erbschaft bestimmten Betreibungsurkunden legitimiert (Erw. 1). 2. Die Aufsichtsbehörden haben im Beschwerde- und Rekursverfahren zu prüfen, ob die Person, der Betreibungsurkunden für die unverteilte Erbschaft zugestellt worden sind oder die eine andere Person zu deren Entgegennahme bevollmächtigt hat, zu dem in Art. 65 Abs. 3 SchKG genannten Kreis von Personen gehört (Erw. 3). 3. Der Entscheid einer Aufsichtsbehörde, ein Verfahren zu sistieren, bis ein ausländisches Gericht ein Urteil erlassen hat in einem Prozess über eine unverteilte Erbschaft, in welchem der beschwerdeführende Erbschaftsgläubiger nicht Partei ist, kann eine formelle Rechtsverweigerung bedeuten (Erw. 2). 4. Die Aufsichtsbehörden sind im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren befugt, vorfrageweise eine Rechtsfrage aus einem andern Rechtsgebiet zu prüfen (Erw. 3).
102 III 10 () from 21. Januar 1976
Regeste: Armenrecht (Art. 152 OG); Beweismittel und Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren; Nova (Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG); Ermittlung des pfändbaren Einkommens (Art. 93 SchKG). 1. Im Rekursverfahren gemäss Art. 78 ff. OG besteht weder für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch für die Bestellung eines Armenanwaltes eine gesetzliche Grundlage (Erw. 1). 2. Die Frage der Zulässigkeit von Beweismitteln und der Form der Beweiserhebung im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verfahrensrecht, das weitgehend den Kantonen vorbehalten ist (Erw. 2a). 3. Novenrecht nach Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG (Erw. 3). 4. Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens sind die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären; dabei ist auf die Umstände im Zeitpunkt der Vornahme der Lohnpfändung abzustellen (Erw. 4).
105 III 35 () from 31. Januar 1979
Regeste: Art. 18 und 19 SchKG. Legitimation eines Betreibungsbeamten zum Rekurs, der nach seinem Übertritt in den Ruhestand eine Amtshandlung vollzogen hat, die von der kantonalen Aufsichtsbehörde für ungültig erklärt worden ist?
108 III 77 () from 1. Dezember 1982
Regeste: Beschwerdelegitimation des Konkursamtes (Art. 18 SchKG). Das Konkursamt ist nicht befugt, gegen einen Entscheid der Aufsichtsbehörde, mit dem es angewiesen wurde, bestimmte Vermögensstücke im Verfahren nach Art. 269 SchKG zu verwerten, Beschwerde zu führen.
114 III 51 () from 27. September 1988
Regeste: Art. 18 Abs. 1 SchKG. Feststellung der Fristwahrung. Die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen müssen von Amtes wegen die Wahrung der Beschwerdefrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG feststellen. Sie tragen die Beweislast für die Behauptung, eine Beschwerde sei ihnen nicht rechtzeitig zugegangen, jedenfalls in jenen Fällen, wo wegen der von der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde gewählten Form der Zustellung deren Datum aus den Akten nicht ohne weiteres ersichtlich ist.
119 III 4 () from 4. Februar 1993
Regeste: Unterzeichnung der Betreibungsbegehren (Art. 67 Abs. 1 SchKG). 1. Betreibungsbegehren sind grundsätzlich zu unterzeichnen. 2. Die Unterzeichnung nur eines Begleitschreibens genügt, sofern die eingereichten Betreibungsbegehren daraus genügend identifizierbar sind.
120 III 102 () from 22. August 1994
Regeste: Art. 67 Abs. 3 GebVSchKG; Auferlegung der Verfahrenskosten bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung. Die Höhe der Verfahrenskosten, welche im kantonalen Verfahren (gemäss Art. 17 und 18 SchKG) bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung auferlegt werden, richtet sich nach kantonalem Tarif.
122 III 295 () from 22. August 1996
Regeste: Rechtsweg, um die vom Gläubiger gewählte Betreibungsart - Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes oder eines Grundpfandes - zu bestreiten. Wenn der Gläubiger die Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes anstelle der Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes gewählt hat, so muss der Schuldner sich dagegen mittels Rechtsvorschlag zur Wehr setzen und kann nicht den Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG beschreiten (E. 1).
126 III 30 () from 7. Dezember 1999
Regeste: Art. 17 ff. SchKG; Art. 32 Abs. 4 SchKG. Die Beschwerdefristen in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind gesetzliche Fristen (Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 SchKG). Das bedeutet, dass innert der Beschwerdefrist eine rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift einzureichen ist. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift kann nicht mehr berücksichtigt werden, selbst wenn sie in der rechtzeitigen Beschwerdeerklärung angekündigt wurde. Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist nicht ein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG.
129 III 595 () from 28. August 2003
Regeste: Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG, Art. 17 SchKG; Neuschätzung des Grundstücks, Beschwerdelegitimation. Der Betreibungsschuldner ist legitimiert, gegen den Schätzungsentscheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu erheben und eine tiefere Schätzung zu beantragen (E. 3).
130 III 231 () from 3. Dezember 2003
Regeste: Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Beschwerdelegitimation der ohne ihr Wissen als Vertreter bezeichneten Person (Art. 17 ff. SchKG). Die Zustellung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls per Nachnahme stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Betreibungshandlung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Ein Anwalt, der ohne sein Wissen als Vertreter des Betreibenden bezeichnet worden ist, ist befugt, gegen die ihn persönlich treffende Vorkehr Beschwerde zu führen (E. 1). Der Betreibungsbeamte ist nicht gehalten, von Amtes wegen die Vertretungsmacht eines Anwalts zu prüfen, der nach dem kantonalen Recht befugt ist, berufsmässig Parteien in Zwangsvollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern zu vertreten (E. 2.1). Pflicht der Aufsichtsbehörde, das im Beschwerdeverfahren festgestellte Fehlen einer Vertretungsmacht zu beachten (E. 2.2).
137 I 195 (5A_791/2010) from 23. März 2011
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf rechtliches Gehör, Replikrecht. Die Wahrnehmung des Replikrechts als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt die Zustellung der von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben voraus. Hat das Gericht eine solche Eingabe nicht zugestellt, befindet sie sich jedoch bei den Akten, kann die Rechtsmittelinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht mit dem blossen Verweis auf die Möglichkeit der Akteneinsicht heilen (E. 2).
138 III 675 (5A_84/2012) from 19. September 2012
Regeste: Art. 91 ff. ZPO; Art. 250 SchKG; Streitwert der Kollokationsklage im Konkurs. Grundsätze der Streitwertberechnung und Bedeutung der mutmasslichen Konkursdividende (E. 3).
139 III 444 (5A_236/2013) from 12. August 2013
Regeste: Art. 80 ff. SchKG; Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters. Der mit einem Rechtsöffnungsgesuch befasste Richter ist nicht zur Prüfung zuständig, ob die strittige Betreibung unzulässig sei, weil der Betreibende bereits eine oder mehrere Betreibungen für die gleiche Forderung eingeleitet hat (E. 4).
140 I 277 (8D_3/2013) from 22. Juli 2014
Regeste: Art. 49 Abs. 1 BV; Art. 13 und 14 SchKG; derogatorische Kraft des Bundesrechts; Disziplinarmassnahmen gegen der Aufsicht nach SchKG unterstellte Personen. Über Personen, die der Aufsicht nach SchKG unterstellt sind, weist Art. 14 SchKG die Disziplinargewalt betreffend Mängel im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Funktion klar den kantonalen Aufsichtsbehörden zu. Die Gesetzesbestimmung enthält eine präzise und abschliessende Liste der Verwaltungssanktionen. Das Prinzip der derogatorischen Kraft des Bundesrechts steht daher der Ausfällung anderer als der in Art. 14 Abs. 2 SchKG vorgesehenen Sanktionen entgegen (E. 4).
140 III 644 (5A_385/2014) from 24. Oktober 2014
Regeste: Art. 14 Abs. 1 SchKG, Art. 76 Abs. 1 lit. b, Art. 89 Abs. 1 und 2 lit. c BGG; administrative Aufsicht über die Betreibungsämter. Beschwerde einer Gemeinde gegen die kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurssachen, welche die Einführung eines EDV-Programms für die Betreibungsämter im Kanton angeordnet hat (E. 2 und 3). |