Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 180

2. Mit­tei­lung an den Gläu­bi­ger

 

1 Der In­halt des Rechts­vor­schlags wird dem Be­trei­ben­den auf der für ihn be­stimm­ten Aus­fer­ti­gung des Zah­lungs­be­fehls mit­ge­teilt; wur­de ein Rechts­vor­schlag nicht ein­ge­ge­ben, so wird dies in der­sel­ben vor­ge­merkt.

2 Die­se Aus­fer­ti­gung wird dem Be­trei­ben­den so­fort nach Ein­ga­be des Rechts­vor­schlags oder, falls ein sol­cher nicht er­folg­te, un­mit­tel­bar nach Ab­lauf der Ein­ga­be­frist zu­ge­stellt.

BGE

139 III 498 (5A_295/2013) from 17. Oktober 2013
Regeste: Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 98 und 251 lit. d ZPO; Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens; Kostenvorschuss im summarischen Verfahren. Im summarischen Verfahren nach Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens ist der Schuldner die klagende Partei, von der das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann (E. 2).

 

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