Bundesgesetz
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Art. 187
D. Rückforderungsklage Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben. BGE
93 II 436 () from 8. Dezember 1967
Regeste: Berufung. Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 44 ff. OG). Entscheide über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung sind nicht solche in Zivilsachen. Sie unterliegen daher der Berufung nicht.
104 III 95 () from 23. Mai 1978
Regeste: Wechselbetreibung: nicht bewilligter Rechtsvorschlag. 1. Art. 86, Art. 87 OG. Der Entscheid, durch den die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung verweigert wird, kann Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde sein (E. 1). 2. Art. 182 Ziff. 4 SchKG, Art. 4 BV. Der Entscheid, durch den die Bewilligung des Rechtsvorschlages verweigert wird mit der Begründung, die Forderungssumme sei spätestens in der erstinstanzlichen Verhandlung, d. h. vor der Urteilsfällung, zu hinterlegen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 2).
109 IA 103 () from 18. Oktober 1983
Regeste: Art. 4 BV; Bewilligung des Wechselrechtsvorschlags, Revision. Die Regelung des Zivilprozessrechts des Kantons Graubünden, wonach gegen den Entscheid betreffend die Bewilligung des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung die Revision nicht zulässig ist, verstösst nicht gegen Art. 4 BV. |