Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 20a31

5. Ver­fah­ren vor kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den

 

132

2 Für das Ver­fah­ren vor den kan­to­na­len Auf­sichts­be­hör­den gel­ten die fol­gen­den Be­stim­mun­gen:33

1.
Die Auf­sichts­be­hör­den ha­ben sich in al­len Fäl­len, in de­nen sie in die­ser Ei­gen­schaft han­deln, als sol­che und ge­ge­be­nen­falls als obe­re oder un­te­re Auf­sichts­be­hör­de zu be­zeich­nen.
2.
Die Auf­sichts­be­hör­de stellt den Sach­ver­halt von Am­tes we­gen fest. Sie kann die Par­tei­en zur Mit­wir­kung an­hal­ten und braucht auf de­ren Be­geh­ren nicht ein­zu­tre­ten, wenn sie die not­wen­di­ge und zu­mut­ba­re Mit­wir­kung ver­wei­gern.
3.34
Die Auf­sichts­be­hör­de wür­digt die Be­wei­se frei; un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 22 darf sie nicht über die An­trä­ge der Par­tei­en hin­aus­ge­hen.
4.
Der Be­schwer­de­ent­scheid wird be­grün­det, mit ei­ner Rechts­mit­tel­be­leh­rung ver­se­hen und den Par­tei­en, dem be­trof­fe­nen Amt und all­fäl­li­gen wei­te­ren Be­tei­lig­ten schrift­lich er­öff­net.
5.35
Die Ver­fah­ren sind kos­ten­los. Bei bös­wil­li­ger oder mut­wil­li­ger Pro­zess­füh­rung kön­nen ei­ner Par­tei oder ih­rem Ver­tre­ter Bus­sen bis zu 1500 Fran­ken so­wie Ge­büh­ren und Aus­la­gen auf­er­legt wer­den.

3 Im Üb­ri­gen re­geln die Kan­to­ne das Ver­fah­ren.

31Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

32 Auf­ge­ho­ben durch An­hang Ziff. 6 des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

33 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 6 des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

34 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 6 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die An­pas­sung von Er­las­sen an die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes und des Ver­wal­tungs­ge­richts­ge­set­zes, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5599; BBl 2006 7759).

35 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 6 des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 1205; BBl 2001 4202).

BGE

123 III 328 () from 14. August 1997
Regeste: Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht.

124 III 170 () from 24. März 1998
Regeste: Auskunftspflicht von Behörden (Art. 91 Abs. 5 SchKG). Art. 91 Abs. 5 SchKG ermächtigt nicht nur das Betreibungsamt, bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden die Auskünfte einzuholen, welcher es für den Pfändungsvollzug bedarf; vielmehr leitet sich unmittelbar aus dieser Norm auch die Pflicht der Behörden - insbesondere auch der im Bereich des Sozialversicherungsrechts tätigen Ämter - ab, dem Betreibungsamt Auskunft zu erteilen.

125 III 382 () from 25. Oktober 1999
Regeste: Art. 20a Abs. 1 SchKG. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17ff. SchKG ist grundsätzlich kostenlos. Es ist nicht zulässig, dass von einem Beschwerdeführer ein Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt wird, dass ihm ausnahmsweise - nämlich wegen böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung - die Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden.

126 III 85 () from 25. Januar 2000
Regeste: Art. 17 Abs. 4 SchKG; Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach der Wiedererwägung der betreibungsamtlichen Verfügung. Ist eine Verfügung nach Rechtshängigkeit einer Beschwerde durch das Betreibungsamt in Wiedererwägung gezogen worden, so ist die Behandlung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs insoweit fortzusetzen, als mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nicht entsprochen worden und damit die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist.

129 III 239 () from 20. März 2003
Regeste: Art. 91 Abs. 4 SchKG; Auskunftspflicht einer Bank. Die Betreibungsbehörden können von einer Bank die Angabe der Vermögenswerte verlangen, an welchen der Betriebene wirtschaftlich berechtigt ist (E. 1), wobei sich das Auskunftsbegehren auf Verbindungen mit jeder Zweigniederlassung (E. 2) und im Hinblick auf mögliche Anfechtungsklagen auf die so genannte Verdachtsperiode (E. 3) beziehen kann.

130 III 231 () from 3. Dezember 2003
Regeste: Zustellung des Doppels des Zahlungsbefehls an den Betreibenden oder seinen Vertreter (Art. 76 Abs. 2 SchKG). Beschwerdelegitimation der ohne ihr Wissen als Vertreter bezeichneten Person (Art. 17 ff. SchKG). Die Zustellung der für den Betreibenden bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls per Nachnahme stellt eine mit Beschwerde anfechtbare Betreibungshandlung im Sinne von Art. 17 SchKG dar. Ein Anwalt, der ohne sein Wissen als Vertreter des Betreibenden bezeichnet worden ist, ist befugt, gegen die ihn persönlich treffende Vorkehr Beschwerde zu führen (E. 1). Der Betreibungsbeamte ist nicht gehalten, von Amtes wegen die Vertretungsmacht eines Anwalts zu prüfen, der nach dem kantonalen Recht befugt ist, berufsmässig Parteien in Zwangsvollstreckungsverfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern zu vertreten (E. 2.1). Pflicht der Aufsichtsbehörde, das im Beschwerdeverfahren festgestellte Fehlen einer Vertretungsmacht zu beachten (E. 2.2).

130 III 652 () from 26. August 2004
Regeste: Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG); Verarrestierung und Pfändung eines Erbanteils des Schuldners (Art. 1, 6 und 12 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen; Art. 609 ZGB). Die Pfändung gestützt auf ein zu früh einlangendes Fortsetzungsbegehren ist nicht nichtig (E. 2.1). Der Erbanteil des Schuldners kann gepfändet werden, auch wenn der Schuldner und die Miterben behaupten, die seit der Verarrestierung durchgeführte Erbteilung habe für den Schuldner keinen Aktivwert ergeben. Die Betreibungsbehörden können nicht darüber entscheiden, ob dem Schuldner etwas aus der Erbteilung zustehe (E. 2.2 und 2.3).

131 III 136 () from 13. Dezember 2004
Regeste: Art. 16 SchKG, Art. 1 GebV SchKG, Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG; Neuschätzung des Grundstücks durch Sachverständige; Gebührenpflicht. Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Verrichtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (E. 3).

133 III 580 (5A_35/2007) from 17. August 2007
Regeste: Materielle Rechtskraft im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. Im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte Bedeutung zu: Sie gilt nur für das betreffende Verfahren und bei gleichbleibenden tatsächlichen Verhältnissen. Die Pfändung im Rahmen einer weiteren Gruppe gemäss Art. 110 Abs. 2 SchKG wird in einem anderen Vollstreckungsverfahren vollzogen; sie ist der Beschwerde zugänglich, ohne dass die Einrede der materiellen Rechtskraft von Entscheiden, welche sich auf frühere Gruppen beziehen, entgegengehalten werden kann (E. 2).

135 V 353 (8C_644/2008) from 19. August 2009
Regeste: Art. 112 Abs. 2 BGG; Art. 61 lit. h ATSG; a§ 8a des luzernischen Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Organisation des Verwaltungsgerichts (VGOG; SRL Nr. 41 [in der bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Fassung]); Entscheidbegründungspflicht der kantonalen Sozialversicherungsgerichte. a§ 8a Abs. 1 VGOG, wonach das Gericht in klaren Fällen Urteile und Entscheide ohne Begründung zustellen kann, ist mit Blick auf Art. 112 Abs. 2 BGG bundesrechtskonform (E. 3-5).

136 III 379 (5A_360/2010) from 12. Juli 2010
Regeste: Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 10. Februar 1987 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zur Regelung der rechtlichen Stellung der Bank in der Schweiz); Rechtsweggarantie (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a BV). Überprüfbarkeit des Arrestbefehls im Arrestvollzug (E. 3). Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich anvertraute Werte ebenso wie Ansprüche gegen die Bank können ohne deren ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht mit Arrest belegt werden. Vereinbarkeit mit der Rechtsweggarantie (E. 4).

139 III 225 (5A_44/2013) from 25. April 2013
Regeste: Art. 54 SchlT ZGB; Art. 1 lit. b ZPO; Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet die ZPO nur dort direkte Anwendung, wo das Bundesrecht selbst eine gerichtliche Behörde vorschreibt. Soweit der Kanton die zuständige Behörde bezeichnet, regelt er auch das Verfahrensrecht; erklärt er die ZPO als anwendbar, stellt diese kantonales Recht dar (E. 2).

140 III 175 (5A_766/2013) from 8. April 2014
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SchKG; Nichtigkeit einer Betreibung. Überprüfungsbefugnis des Betreibungsamtes und der Aufsichtsbehörde, wenn der Betriebene als Nichtigkeitsgrund geltend macht, dem Betreibenden fehle die Rechtspersönlichkeit (E. 4).

141 III 170 (5A_820/2014) from 7. April 2015
Regeste: Art. 1 lit. c und Art. 145 ZPO; Art. 17, 31, 56 und 63 SchKG. Belehrung über die Nichtgeltung der Gerichtsferien in einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung? In einer der betreibungsrechtlichen Beschwerde unterliegenden Verfügung (Art. 17 SchKG) muss der Adressat nicht darüber belehrt werden (Art. 145 Abs. 3 ZPO), dass die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht gelten (E. 3).

142 III 234 (5A_326/2015) from 14. Januar 2016
Regeste: Art. 17 Abs. 2 und Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG; Beschwerdeverfahren, Zulässigkeit neuer Begehren vor der Aufsichtsbehörde. Von Bundesrechts wegen sind neue Anträge, die vor der Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden, grundsätzlich unzulässig (E. 2.2).

142 III 643 (5A_124/2016) from 17. August 2016
Regeste: Art. 17 und 19 SchKG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 99 SchKG; Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Entscheid, in dem die Anzeige an den Drittschuldner vor Vollzug der Pfändung bestätigt wird. Die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ist nicht zulässig gegen einen Entscheid des Betreibungsamts, die an den Drittschuldner gerichtete Pfändungsanzeige (Art. 99 SchKG) aufrechtzuerhalten, in der die vorsorgliche Pfändung von Vermögensstücken der betriebenen Schuldnerin angeordnet wurde; Unzulässigkeit der gegen diesen Bestätigungsentscheid gerichteten Beschwerde in Zivilsachen (E. 1-3).

144 III 425 (5A_8/2018) from 21. Juni 2018
Regeste: GebV SchKG; Gebühr für die Eintragung des Betreibungsbegehrens. Für die Eintragung des Betreibungsbegehrens, welches vor Ausfertigung des Zahlungsbefehls zurückgezogen wird, gilt die Gebühr gemäss Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG unabhängig davon, dass der Betreibungsgläubiger die Verjährung einer Forderung unterbrechen will (E. 2).

 

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