Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 230a421

2. Bei aus­ge­schla­ge­ner Erb­schaft und bei ju­ris­ti­schen Per­so­nen

 

1 Wird die kon­kur­samt­li­che Li­qui­da­ti­on ei­ner aus­ge­schla­ge­nen Erb­schaft man­gels Ak­ti­ven ein­ge­stellt, so kön­nen die Er­ben die Ab­tre­tung der zum Nach­lass ge­hö­ren­den Ak­ti­ven an die Er­ben­ge­mein­schaft oder an ein­zel­ne Er­ben ver­lan­gen, wenn sie sich be­reit er­klä­ren, die per­sön­li­che Schuld­pflicht für die Pfand­for­de­run­gen und die nicht ge­deck­ten Li­qui­da­ti­ons­kos­ten zu über­neh­men. Macht kei­ner der Er­ben von die­sem Recht Ge­brauch, so kön­nen es die Gläu­bi­ger und nach ih­nen Drit­te, die ein In­ter­es­se gel­tend ma­chen, aus­üben.

2 Be­fin­den sich in der Kon­kurs­mas­se ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son ver­pfän­de­te Wer­te und ist der Kon­kurs man­gels Ak­ti­ven ein­ge­stellt wor­den, so kann je­der Pfand­gläu­bi­ger trotz­dem beim Kon­kur­samt die Ver­wer­tung sei­nes Pfan­des ver­lan­gen. Das Amt setzt da­für ei­ne Frist.

3 Kommt kein Ab­tre­tungs­ver­trag im Sin­ne von Ab­satz 1 zu­stan­de und ver­langt kein Gläu­bi­ger frist­ge­mä­ss die Ver­wer­tung sei­nes Pfan­des, so wer­den die Ak­ti­ven nach Ab­zug der Kos­ten mit den dar­auf haf­ten­den Las­ten, je­doch oh­ne die per­sön­li­che Schuld­pflicht, auf den Staat über­tra­gen, wenn die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de die Über­tra­gung nicht ab­lehnt.

4 Lehnt die zu­stän­di­ge kan­to­na­le Be­hör­de die Über­tra­gung ab, so ver­wer­tet das Kon­kur­samt die Ak­ti­ven.

421Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

130 III 481 () from 25. Mai 2004
Regeste: Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven; Konkurrenz zwischen einem auf Art. 230 Abs. 4 SchKG gestützten Begehren um Wiederaufnahme einer wegen der Konkurseröffnung aufgehobenen Betreibung auf Pfandverwertung und einem Begehren um Verwertung des Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG. Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach Einstellung des Konkurses wieder auf, d.h. nach der Veröffentlichung des Eintrages der Einstellung und des Schlusses des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB (E. 2.1). Die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven einer juristischen Person bedeutet nicht notwendigerweise das Ende des Verfahrens, wenn die Masse mit Pfandrechten belastete Vermögenswerte umfasst; in diesem Fall bleibt das Konkursamt zuständig, um die Spezialliquidation nach den aufeinander folgenden Regeln von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG von Amtes wegen zu eröffnen und durchzuführen (E. 2.2 und 2.3). Wenn ein Pfandgläubiger die Verwertung seines Pfandes gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG verlangt, darf der Konkurs nicht geschlossen werden (Art. 268 Abs. 2 SchKG) und kann die durch den Konkurs aufgehobene Betreibung auf Pfandverwertung noch nicht wiederaufleben; daher geht bei dieser Ausgangslage das Verfahren nach Art. 230a Abs. 2 SchKG demjenigen nach Art. 230 Abs. 4 SchKG vor (E. 3).

136 V 7 (9C_194/2009) from 15. Dezember 2009
Regeste: Art. 28 IVG; Art. 573 Abs. 2 ZGB; Art. 196, 260 und 269 SchKG; Art. 48 VwVG; Art. 59 ATSG; Art. 89 Abs. 1 BGG; Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben. Ein Erbe, welcher die Erbschaft ausgeschlagen und nicht den Antritt der Erbschaft vor Abschluss des Konkursverfahrens erklärt hat, ist nicht legitimiert, einen in den Nachlass fallenden öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch - in casu Rentenverfügung einer IV-Stelle - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (E. 2.2). Art. 573 Abs. 2 ZGB ist grundsätzlich auch in einem Nachkonkurs anwendbar (E. 2.2.2.2).

140 III 462 (5A_133/2014) from 22. August 2014
Regeste: Art. 230a SchKG, insbes. Abs. 3, und Art. 247-250 SchKG; Einstellung des Konkursverfahrens über eine juristische Person mangels Aktiven; Spezialliquidation nach Kaskadensystem, Verfahren der unentgeltlichen Übertragung der Konkursaktiven auf den Staat; Erstellung eines Kollokationsplans. Ist der Konkurs über eine juristische Person mangels Aktiven eingestellt worden, befinden sich in der Konkursmasse aber verpfändete Vermögenswerte, so erfolgt die Liquidation nach dem Kaskadensystem von Art. 230a Abs. 2-4 SchKG. Beabsichtigt das Konkursamt, die Aktiven gemäss Art. 230a Abs. 3 SchKG unentgeltlich auf den Staat zu übertragen, muss es einen Kollokationsplan erstellen, der ein Lastenverzeichnis enthält (E. 5.1 und 5.2).

145 III 499 (5A_689/2018) from 1. Oktober 2019
Regeste: Art. 230a Abs. 1 SchKG; konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft; Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven. Gegenstand der Abtretung nach Art. 230a Abs. 1 SchKG können alle zum Nachlass gehörenden Aktiven sein, unter welche auch gewöhnliche Forderungen fallen können (E. 3).

 

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