Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 266

F. Ab­schlags­ver­tei­lun­gen

 

1 Ab­schlags­ver­tei­lun­gen kön­nen vor­ge­nom­men wer­den, so­bald die Frist zur An­fech­tung des Kol­lo­ka­ti­ons­pla­nes ab­ge­lau­fen ist.

2 Ar­ti­kel 263 gilt sinn­ge­mä­ss.466

466Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

105 III 88 () from 28. März 1979
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Abschlagsverteilung. Bei Abschlagsverteilungen ist der auf streitige Forderungen entfallende Betrag zurückzubehalten und zinstragend anzulegen. Der Zinsertrag kommt anteilsmässig denjenigen Gläubigern zugute, deren Forderung zu Unrecht bestritten wurde und die deshalb an der Abschlagsverteilung nicht teilnehmen durften.

117 III 44 () from 5. März 1991
Regeste: Art. 231 SchKG; Art. 96 KOV. Verbot, im summarischen Konkursverfahren Anzahlungen an die Gläubiger zu leisten. 1. Dem klaren Wortlaut von Art. 96 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter entsprechend, ist es im summarischen Konkursverfahren ausgeschlossen, den Gläubigern eine oder mehrere Abschlagszahlungen zu leisten (E. 1). 2. Gesetzliche Grundlage von Art. 96 KOV (E. 2).

129 III 559 () from 26. August 2003
Regeste: Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses. Legitimation des Nachlassschuldners zur Beschwerde gegen eine provisorische Verteilungsliste, zulässige Rügen und Prüfungsbefugnis der Aufsichtsbehörden (E. 1). Ein Liquidationsüberschuss nach Deckung der kollozierten Forderungen dient zur Bezahlung der Zinsen, die die Gläubiger für die Zeit nach der Bewilligung der Stundung hätten verlangen können, wenn es nicht zum Abschluss des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung gekommen wäre. Vorbehalten bleibt der Nachlassvertrag, in dem die Verzinslichkeit der Forderungen für den Fall eines Aktivenüberschusses ausgeschlossen wird (E. 2-5).

132 III 432 () from 7. Februar 2006
Regeste: Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR). Begleicht die Konkursverwaltung oder deren Hilfsperson eine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt, hat die Konkursmasse keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem befriedigten Gläubiger. Ein solcher Anspruch entsteht erst, wenn aufgrund des rechtskräftigen Kollokationsplanes und der Verteilungsliste feststeht, ob und in welchem Umfang der Gläubiger durch die verfrühte Zahlung bereichert ist (E. 2.1-2.6).

 

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