Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 279484

I. Ar­rest­pro­se­quie­rung

 

1 Hat der Gläu­bi­ger nicht schon vor der Be­wil­li­gung des Ar­res­tes Be­trei­bung ein­ge­lei­tet oder Kla­ge ein­ge­reicht, so muss er dies in­nert zehn Ta­gen nach Zu­stel­lung der Ar­re­stur­kun­de tun.

2 Er­hebt der Schuld­ner Rechts­vor­schlag, so muss der Gläu­bi­ger in­nert zehn Ta­gen, nach­dem ihm das Gläu­bi­ger­dop­pel des Zah­lungs­be­fehls
zu­ge­stellt wor­den ist, Rechts­öff­nung ver­lan­gen oder Kla­ge auf An­er­ken­nung sei­ner For­de­rung ein­rei­chen. Wird er im Rechts­öff­nungs­ver­fah­ren ab­ge­wie­sen, so muss er die Kla­ge in­nert zehn Ta­gen nach Er­öff­nung des Ent­scheids485 ein­rei­chen.486

3 Hat der Schuld­ner kei­nen Rechts­vor­schlag er­ho­ben, so muss der Gläu­bi­ger in­nert 20 Ta­gen, nach­dem ihm das Gläu­bi­ger­dop­pel des Zah­lungs­be­fehls zu­ge­stellt wor­den ist, das Fort­set­zungs­be­geh­ren stel­len. Wird der Rechts­vor­schlag nach­träg­lich be­sei­tigt, so be­ginnt die Frist mit der rechts­kräf­ti­gen Be­sei­ti­gung des Rechts­vor­schlags. Die Be­trei­bung wird, je nach der Per­son des Schuld­ners, auf dem Weg der Pfän­dung oder des Kon­kur­ses fort­ge­setzt.487

4 Hat der Gläu­bi­ger sei­ne For­de­rung oh­ne vor­gän­gi­ge Be­trei­bung ge­richt­lich ein­ge­klagt, so muss er die Be­trei­bung in­nert zehn Ta­gen nach Er­öff­nung des Ent­scheids ein­lei­ten.

5 Die Fris­ten die­ses Ar­ti­kels lau­fen nicht:

1.
wäh­rend des Ein­spra­che­ver­fah­rens und bei Wei­ter­zie­hung des Ein­spra­chen­ent­schei­des;
2.
wäh­rend des Ver­fah­rens auf Voll­streck­bar­er­klä­rung nach dem Über­ein­kom­men vom 30. Ok­to­ber 2007488 über die ge­richt­li­che Zu­stän­dig­keit und die An­er­ken­nung und Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen in Zi­vil- und Han­delssa­chen und bei Wei­ter­zie­hung des Ent­schei­des über die Voll­streck­bar­er­klä­rung.489

484Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

485 Be­rich­tigt von der Re­dak­ti­ons­kom­mis­si­on der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

486 Fas­sung ge­mä­ss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Ge­neh­mi­gung und Um­set­zung des Lu­ga­no-Über­eink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

487 Fas­sung ge­mä­ss Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Ge­neh­mi­gung und Um­set­zung des Lu­ga­no-Über­eink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

488SR 0.275.12

489 Ein­ge­fügt durch Art. 3 Ziff. 2 des BB vom 11. Dez. 2009 (Ge­neh­mi­gung und Um­set­zung des Lu­ga­no-Über­eink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

BGE

149 III 318 (5A_406/2022) from 17. März 2023
Regeste: Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. des Übereinkommens vom 18. März 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend: ICSID-Übereinkommen); Art. 9 BV; Gesuch um Arrestierung von Vermögenswerten eines fremden Staates gestützt auf einen Schiedsspruch des International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Weshalb es willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines Arrestgesuchs, das sich auf einen Schiedsspruch des ICSID stützt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG; Art. 54 f. ICSID-Übereinkommen), von einer förmlichen Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abhängig zu machen (E. 3.2). Weshalb es demgegenüber nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, die Zulässigkeit eines solchen Arrestgesuchs an das Erfordernis zu knüpfen, dass das dem Schiedsspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis eine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweist (E. 3.3). Weshalb es schliesslich im konkreten Fall auch nicht willkürlich (Art. 9 BV) ist, den angeblichen schweizerischen Erfüllungsort der vom ICSID zugesprochenen Schadenersatzforderung als nicht glaubhaft gemacht zu erachten und die hinreichende Binnenbeziehung in der Folge zu verneinen (E. 3.4).

149 III 410 (5A_190/2023) from 3. August 2023
Regeste: Art. 166 Abs. 2 SchKG; Art. 239 Abs. 1 i.V.m. Art. 219 ZPO; Verwirkung des Rechts zur Stellung des Konkursbegehrens; Stillstand der Verwirkungsfrist. Zusammenfassung der allgemeinen Grundsätze betreffend die Berechnung der Verwirkungsfrist zur Stellung des Konkursbegehrens (E. 5). Die Frist gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG steht insbesondere still während des auf (provisorische oder definitive) Rechtsöffnung gerichteten Verfahrens, und zwar zwischen der Stellung des Gesuchs und der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids; dieser Stillstand verlängert sich weder bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gegen diesen Entscheid (unter Vorbehalt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen wird) noch bis zum Ablauf der zwanzigtägigen Frist zur Erhebung der Aberkennungsklage (E. 6.3). Frage, ob unter "Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids" die Zustellung nur des Dispositivs oder des begründeten Entscheids zu verstehen ist (E. 6.4).

 

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