Bundesgesetz
|
Art. 294526
C. Definitive Stundung 1. Verhandlung und Entscheid 1 Ergibt sich während der provisorischen Stundung, dass Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages besteht, so bewilligt das Nachlassgericht die Stundung definitiv für weitere vier bis sechs Monate; es entscheidet von Amtes wegen vor Ablauf der provisorischen Stundung. 2 Der Schuldner und gegebenenfalls der antragstellende Gläubiger sind vorgängig zu einer Verhandlung vorzuladen. Der provisorische Sachwalter erstattet mündlich oder schriftlich Bericht. Das Gericht kann weitere Gläubiger anhören. 3 Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages, so eröffnet das Gericht von Amtes wegen den Konkurs. 526Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455). BGE
87 III 33 () from 11. Februar 1961
Regeste: Nachlassverfahren der Banken und Sparkassen. 1. Weiterziehung von Entscheiden der kantonalen Nachlassbehörde an das Bundesgericht (Art. 55 Abs. 2 der VV zum BankG). Zulässigkeit neuer Vorbringen vor Bundesgericht? (Art. 79 OG). 2. Die Nachlassstundung ist zu verweigern, wenn von vornherein feststeht, dass ein von der fraglichen Schuldnerin vorgeschlagener Nachlassvertrag nicht genehmigt werden könnte (Art. 294 SchKG). Voraussetzungen der Genehmigung des Nachlassvertrags einer Bank oder Sparkasse (Art. 37 Abs. 6 BankG, Art. 306 SchKG). Gründe für die Abweisung des Stundungsgesuchs.
103 IA 76 () from 2. März 1977
Regeste: Art. 4 BV; Beschwerde gegen die Ernennung des Sachwalters. Wo eine obere kantonale Nachlassbehörde besteht (Art. 294 Abs. 2 SchKG), können sowohl der Schuldner als auch die Gläubiger gegen die Ernennung des Sachwalters Beschwerde führen. Der Entscheid der oberen kantonalen Nachlassbehörde ist mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar.
114 IV 32 () from 19. Februar 1988
Regeste: Art. 110 Ziff. 5 StGB i.V.m. Art. 293 SchKG; Beweiseignung einer Bilanz. Eine im Nachlassverfahren eingereichte Bilanz stellt eine Urkunde dar, der von Gesetzes wegen Beweiseignung hinsichtlich der dargestellten Vermögenslage zukommt (E. 2). Art. 170 und 251 StGB. Zwischen Erschleichung eines gerichtlichen Nachlassvertrages und Urkundenfälschung besteht echte Konkurrenz (E. 3).
115 III 148 () from 21. Dezember 1989
Regeste: Anwendungsbereich des Vertrages zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869. Ein Unternehmen, das sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet, kann aufgrund der französischen "Loi No 85-98 relative au redressement et à la liquidation judiciaires des entreprises" beim Richter für Schulden, die vor Beginn des Verfahrens entstanden sind, Stundung verlangen, wobei ihm die kollektive Zwangsvollstreckung droht, falls es seinen Zahlungspflichten nicht in der festgesetzten Frist nachkommt. Dieses Verfahren stellt eine Abart des Konkurses dar und untersteht in allen seinen Verfahrensabschnitten dem französisch-schweizerischen Vertrag vom 15. Juni 1869. Diese Unterstellung des neuen französischen Verfahrens entspricht dem Sinn und dem Zweck des Vertrages, die Einheit und Universalität des Konkurses zwischen der Schweiz und Frankreich zu sichern (E. 3).
130 III 102 () from 16. Dezember 2003
Regeste: Art. 335d ff. OR und Mitwirkungsgesetz. Massenentlassung; Geltungsbereich; Konsultation der Arbeitnehmervertretung. Zulässigkeit der Berufung im Bereich der Mitwirkungsrechte der Angestellten bei Massenentlassungen (E. 1). Tragweite der in Art. 15 Abs. 3 Mitwirkungsgesetz vorgesehenen Untersuchungsmaxime (E. 2). Die Bewilligung der provisorischen Nachlassstundung fällt nicht unter Art. 335e Abs. 2 OR, so dass die Bestimmungen betreffend die Massenentlassung auch in diesem Fall anwendbar sind (E. 3). Das Verfahren der Konsultation der Arbeitnehmervertretung muss stattfinden, bevor endgültig über eine Massenentlassung entschieden ist, und muss auf jeden Fall beendet sein, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden. Kriterien für die Bestimmung der Angemessenheit der vom Arbeitgeber angesetzten minimalen Frist. Im vorliegenden Fall erweist sich die zur Verfügung stehende Frist als nicht ausreichend (E. 4).
131 V 454 () from 7. Oktober 2005
Regeste: Art. 53 und 58 AVIG: Insolvenzentschädigung bei Nachlassstundung. Die Frist für die Anmeldung des Insolvenzentschädigungsanspruchs beginnt bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung der provisorischen Nachlassstundung im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Die in diesem Sinn vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) abgefasste Weisung "Nachlassstundung - Insolvenzentschädigung (IE)", AM/ALV-Praxis 2002/3 Blatt 7/1, ist gesetzeskonform. (Erw. 6 und 7)
135 III 430 (5A_50/2009) from 27. März 2009
Regeste: Art. 295 Abs. 1 SchKG; Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 BGG; Nachlassstundung; Fristenlauf. Die Nachlassstundung ist eine vorsorgliche Massnahme, aufgrund welcher der gesetzliche Fristenstillstand für die Beschwerdeführung beim Bundesgericht nicht gilt (E. 1).
147 III 226 (5A_827/2019) from 18. März 2021
Regeste: Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3). Die Gläubiger können gegen den Entscheid des Nachlassgerichts, mit welchem der Nachlassschuldner zur Veräusserung von Anlagevermögen ermächtigt wird, keine Beschwerde führen. Frage der Nichtigkeit des Ermächtigungsentscheides (E. 4). |