Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 3044

R. Be­son­de­re Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren

 

1 Die­ses Ge­setz gilt nicht für die Zwangs­voll­stre­ckung ge­gen Kan­to­ne, Be­zir­ke und Ge­mein­den, so­weit dar­über be­son­de­re eid­ge­nös­si­sche oder kan­to­na­le Vor­schrif­ten be­ste­hen.

2 Vor­be­hal­ten blei­ben fer­ner die Be­stim­mun­gen an­de­rer Bun­des­ge­set­ze über be­son­de­re Zwangs­voll­stre­ckungs­ver­fah­ren.

44Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

BGE

103 II 227 () from 3. November 1977
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht an einem Grundstück der Eidgenossenschaft; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 1. Zum Verwaltungsvermögen des Staates gehören öffentliche Sachen, die unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen; unwesentlich ist, ob diese Aufgabe hoheitlichen Charakter hat oder nicht und ob sie allenfalls auch von der Privatwirtschaft statt vom Staat wahrgenommen werden könnte. Eine PTT-Anlage, die verschiedenen Zwecken der Telephonie, des Fernsehens und des Sprechfunks mit Fahrzeugen dient, gehört zum Verwaltungsvermögen der Eidgenossenschaft (E. 3). 2. Die Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts an einem Grundstück, das Verwaltungsvermögen bildet, ist nicht zulässig. Die Pfändung und Verwertung des Grundstücks wäre mit seiner Bestimmung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht vereinbar (E. 4). 3. Eine subsidiäre Haftung des Staates gegenüber Bauhandwerkern, die als Unterakkordanten für ihn tätig waren und deren Werklohnforderungen wegen Zahlungsunfähigkeit des Generalunternehmers nicht erfüllt werden, ist zu verneinen (E. 5).

107 II 44 () from 27. Februar 1981
Regeste: Bauhandwerkerpfandrecht an der Spitalliegenschaft eines Vereins: Art. 839 ff. ZGB. 1. Für die Frage der Verpfändbarkeit ist nicht bloss auf den Zweck abzustellen, dem das Grundstück dient, sondern darauf, ob dieses zum Verwaltungsvermögen der öffentlichen Hand gerechnet werden muss. Letzteres trifft dann zu, wenn die Sache in der Verfügungsgewalt des Staates steht (E. 1b). 2. Art. 9 und Art. 10 des BG über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts, wonach Vermögenswerte nicht gepfändet und nicht verpfändet werden können, gilt nur für Sachen, die im Eigentum der Gemeinden und anderer Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts stehen, nicht aber für solche im Eigentum privatrechtlicher Körperschaften (E. 1c).

130 III 225 () from 8. Dezember 2003
Regeste: Arrestprosequierung; Verwertungsgebühr; Art. 16 SchKG, Art. 30 GebV SchKG; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und 9 BV. Tragweite des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (E. 2.3). Wird für einen ausgesprochen bescheidenen Verwertungsaufwand, aus dem jedoch ein sehr hoher Erlös resultiert, eine Gebühr von 2 Promille erhoben, liegt ein Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip vor (E. 2.4). Art. 16 SchKG ermächtigt den Bundesrat zur Festsetzung eines Gebührentarifs, jedoch nicht zur Erhebung einer Abgabe mit (teilweisem) Steuercharakter (E. 2.5).

131 II 306 () from 24. März 2005
Regeste: Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3.1). Ein Finanzintermediär, der bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 3.2), kann in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint (E. 3.3 u. 3.4). Erweist er sich als überschuldet, ist die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Unternehmen, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgegangen sind (E. 4). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen (E. 5).

135 III 229 (5A_553/2008) from 24. November 2008
Regeste: Art. 22 Abs. 1 SchKG; Nichtigkeit einer Betreibung gegen einen Schuldner ohne Rechtspersönlichkeit. Eine Betreibung für ausserordentliche Invalidenrenten kann sich nicht gegen die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 62 Abs. 2 AHVG und Art. 113 AHVV) richten, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Betreibung muss gegen die schweizerische Eidgenossenschaft in Bern eingeleitet werden (E. 3).

 

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