Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG)1

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


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Art. 303

G. Rech­te ge­gen Mit­ver­pflich­te­te

 

1 Ein Gläu­bi­ger, wel­cher dem Nach­lass­ver­trag nicht zu­ge­stimmt hat, wahrt sämt­li­che Rech­te ge­gen Mit­schuld­ner, Bür­gen und Ge­währspflich­ti­ge (Art. 216).

2 Ein Gläu­bi­ger, wel­cher dem Nach­lass­ver­trag zu­ge­stimmt hat, wahrt sei­ne Rech­te ge­gen die ge­nann­ten Per­so­nen, so­fern er ih­nen min­des­tens zehn Ta­ge vor der Gläu­bi­ger­ver­samm­lung de­ren Ort und Zeit mit­ge­teilt und ih­nen die Ab­tre­tung sei­ner For­de­rung ge­gen Zah­lung an­ge­bo­ten hat (Art. 114, 147, 501 OR546).

3 Der Gläu­bi­ger kann auch, un­be­scha­det sei­ner Rech­te, Mit­schuld­ner, Bür­gen und Ge­währspflich­ti­ge er­mäch­ti­gen, an sei­ner Stel­le über den Bei­tritt zum Nach­lass­ver­trag zu ent­schei­den.

BGE

109 III 128 () from 7. September 1983
Regeste: Befreiende Wirkung des Nachlassvertrages auf die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft. Der ordentliche Nachlassvertrag oder jener mit Vermögensabtretung, den eine Kollektivgesellschaft mit ihren Gläubigern abschliesst, befreit die Gesellschafter von den Gesellschaftsschulden, die durch die abgetretenen Aktiven nicht gedeckt sind (Bestätigung der Rechtsprechung).

121 III 191 () from 31. Mai 1995
Regeste: Art. 303 Abs. 2 SchKG; Obliegenheiten des Gläubigers, der dem Nachlassvertrag zugestimmt hat, bezüglich der Mitschuldner des Schuldners. Sinn und Zweck von Art. 303 Abs. 2 SchKG und Begriff des Mitschuldners (E. 2). Wenn ein erstes Gesuch um einen Nachlassvertrag zurückgezogen worden ist, so muss der Gläubiger, der dem zweiten Nachlassvertrag zustimmt, die Abtretung seiner Rechte dem Mitschuldner gegen Bezahlung offerieren, unbekümmert der Haltung, die der Gläubiger während des ersten Nachlassverfahrens eingenommen hat (E. 3). Der Gläubiger, der es unterlassen hat, entsprechend dem Art. 303 Abs. 2 SchKG vorzugehen, verliert alle seine Rechte gegenüber dem Mitschuldner; er behält seine Rechte auf die Nachlassdividende nur, wenn diese nicht vom Schuldner bezahlt worden ist (E. 4).

141 V 487 (9C_423/2014) from 10. August 2015
Regeste: Art. 52 Abs. 3 AHVG; Art. 135 ff. OR; Verjährung des Schadenersatzanspruchs, Unterbrechung. Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs gegenüber dem Arbeitgeberorgan kann nur durch Rechtsakte unterbrochen werden, welche sich auf die Schadenersatzforderung selber beziehen. Rechtshandlungen hinsichtlich der Beitragsforderung gegenüber dem Arbeitgeber kommt keine fristunterbrechende Wirkung zu (E. 4).

 

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